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Steuerschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 7 S. 1 u. 2 ErbStG

BFH 4.3.2015, II R 51/13

In Fällen, in de­nen GmbH-Ge­sell­schaf­ter ver­ein­ba­ren, dass sie beim Er­rei­chen ei­ner be­stimm­ten Al­ters­grenze ih­ren Ge­schäfts­an­teil zum No­mi­nal­wert an einen Treuhänder ver­kau­fen, der den Ge­schäfts­an­teil nach außen im ei­ge­nen Na­men, im In­nen­verhält­nis aber für die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter er­wirbt und hält und von die­sen Ge­sell­schaf­tern auch den Kauf­preis zur Verfügung ge­stellt be­kommt, kann die GmbH nicht als Er­wer­be­rin i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG in Be­tracht kom­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist seit 2000 eine Wirt­schaftsprüfungs-GmbH. Ne­ben dem Ge­sell­schafts­ver­trag hat­ten die Ge­sell­schaf­ter einen Pool­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Ge­gen­stand des Pool­ver­trags war die Re­ge­lung des Verhält­nis­ses der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der und die ge­mein­schaft­li­che Ausübung der Ge­sell­schaf­ter­rechte in der Kläge­rin. Da­nach ver­ein­bar­ten die Ge­sell­schaf­ter, dass sie beim Er­rei­chen ei­ner be­stimm­ten Al­ters­grenze ih­ren Ge­schäfts­an­teil zum No­mi­nal­wert an einen Treuhänder ver­kau­fen, der den Ge­schäfts­an­teil nach außen im ei­ge­nen Na­men, im In­nen­verhält­nis aber für die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter er­wirbt und hält und von den Ge­sell­schaf­tern auch den Kauf­preis zur Verfügung ge­stellt be­kommt.

Der X. hielt an der Kläge­rin einen Ge­schäfts­an­teil von 50.000 €. Er über­trug die­sen aus Al­tersgründen ge­gen einen Kauf­preis von 50.000 € auf den Pool­treuhänder. Das Fi­nanz­amt nahm an, dass die Über­tra­gung nach § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG bei der Kläge­rin der Schen­kung­steuer un­ter­liege, und setzte dem­gemäß ge­gen die Kläge­rin Schen­kung­steuer fest. Das FG gab der auf Auf­he­bung der Steu­er­fest­set­zung ge­rich­te­ten Klage mit der Begründung statt, der Tat­be­stand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG sei nicht ver­wirk­licht. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin wäre auch dann nicht Steu­er­schuld­ne­rin, wenn der Tat­be­stand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG erfüllt sein sollte.

Ver­ein­ba­ren die GmbH-Ge­sell­schaf­ter in einem zusätz­lich zum Ge­sell­schafts­ver­trag ge­schlos­se­nen Ver­trag, dass sie beim Er­rei­chen ei­ner be­stimm­ten Al­ters­grenze ih­ren Ge­schäfts­an­teil gemäß einem dem Ver­trag als An­lage bei­gefügten auf­schie­bend be­ding­ten Kauf­ver­trag zum No­mi­nal­wert an einen Treuhänder ver­kau­fen, der den Ge­schäfts­an­teil nach außen im ei­ge­nen Na­men, im In­nen­verhält­nis aber für die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter er­wirbt und hält und von die­sen Ge­sell­schaf­tern auch den Kauf­preis zur Verfügung ge­stellt be­kommt, so ist - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes - je­den­falls nicht die GmbH Er­wer­be­rin i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG. Die GmbH er­wirbt in die­sem Fall we­der den Ge­schäfts­an­teil noch han­delt der Treuhänder im In­nen­verhält­nis für sie. Sie braucht auch den Kauf­preis für den An­teil nicht auf­zu­brin­gen.

Diese Aus­le­gung wird durch § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG bestätigt. Denn wird auf­grund ei­ner Re­ge­lung im Ge­sell­schafts­ver­trag ei­ner GmbH der Ge­schäfts­an­teil ei­nes Ge­sell­schaf­ters bei des­sen Aus­schei­den ein­ge­zo­gen und über­steigt der sich nach § 12 ErbStG er­ge­bende Wert sei­nes An­teils zur Zeit sei­nes Aus­schei­dens den Ab­fin­dungs­an­spruch, gilt die in­so­weit be­wirkte Wert­erhöhung der An­teile der ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter nach § 7 Abs. 7 S. 2 ErbStG als Schen­kung des aus­ge­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ters. Er­wer­ber und so­mit Steu­er­schuld­ner gem. § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist in die­sem Fall eben­falls nicht die GmbH. Viel­mehr sind die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter Er­wer­ber und so­mit Steu­er­schuld­ner.

Das FG hatte dem­gemäß zu Recht an­ge­nom­men, dass die Kläge­rin auch dann, wenn im Streit­fall durch die Über­tra­gung des Ge­schäfts­an­teils des X. auf den Pool­treuhänder der Tat­be­stand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG ver­wirk­licht wor­den sein sollte, nicht Er­wer­be­rin und Steu­er­schuld­ne­rin ist. Sie war we­der als Ver­trags­par­tei an dem Pool­ver­trag noch an dem Kauf­ver­trag zwi­schen X. und dem Pool­treuhänder be­tei­ligt und war nicht ver­pflich­tet, den Kauf­preis für den Ge­schäfts­an­teil des X. auf­zu­brin­gen. Der Pool­treuhänder hielt den Ge­schäfts­an­teil auch nicht für die Kläge­rin. Ob im Streit­fall der Tat­be­stand des § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG ver­wirk­licht wor­den war, brauchte so­mit nicht ent­schie­den zu wer­den.

Link­hin­weis:

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