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Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall während einer Dienstreise nicht steuerlich absetzbar

FG Rheinland-Pfalz 22.1.2016, 4 K 1572/14

Die Kos­ten ei­nes Straf­pro­zes­ses sind auch dann nicht steu­er­lich ab­setz­bar, wenn die Straf­tat auf einem Ver­kehrs­un­fall be­ruht, der sich bei ei­ner Dienst­reise er­eig­net hat. Rück­sichts­lose Ver­kehrs­ge­sin­nung kann nicht der be­ruf­li­chen Sphäre zu­ge­ord­net wer­den und ist grundsätz­lich nicht un­aus­weich­lich.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist An­ge­stell­ter und hat mit sei­nem Sport­wa­gen, den er für eine Dienst­reise ge­nutzt hatte, auf­grund er­heb­lich überhöhter Ge­schwin­dig­keit einen schwe­ren Ver­kehrs­un­fall ver­ur­sacht. In­fol­ge­des­sen ver­st­arb eine junge Frau, eine wei­tere er­litt eine Quer­schnittslähmung. Der Kläger wurde dar­auf­hin (u.a.) we­gen fahrlässi­ger Tötung und vorsätz­li­cher Straßenver­kehrs­gefähr­dung an­ge­klagt und nach mehrjähri­gem Straf­pro­zess über meh­rere In­stan­zen zu ei­ner Frei­heits­strafe ver­ur­teilt, die zur Bewährung aus­ge­setzt wurde. Die Kos­ten sei­nes Straf­ver­tei­di­gers be­lie­fen sich auf rund 66.449 €. Der Kläger wollte diese Kos­ten ein­kom­men­steu­er­lich gel­tend ma­chen.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Straf­pro­zess­kos­ten al­ler­dings nicht im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Pro­zess- bzw. Straf­ver­tei­di­ger­kos­ten sind we­der als Wer­bungs­kos­ten bei den Ar­beits­einkünf­ten des Klägers noch als sog. "außer­gewöhn­li­che Be­las­tung" ab­zugsfähig.

Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug kam im vor­lie­gen­den Fall nicht in Be­tracht, da die Kos­ten in ers­ter Li­nie durch die Straf­tat bzw. die rück­sichts­lose Ver­kehrs­ge­sin­nung des Klägers ver­ur­sacht wor­den wa­ren. Sie konn­ten des­halb nicht der be­ruf­li­chen Sphäre zu­ge­ord­net wer­den und wa­ren ins­be­son­dere nicht mit "Un­fall­kos­ten" ver­gleich­bar, die un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich ab­zugsfähig sind (wie etwa Re­pa­ra­tur­kos­ten).

Eine "außer­gewöhn­li­che Be­las­tung" liegt wie­derum nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, un­aus­weich­li­che Auf­wen­dun­gen han­delt. Eine vorsätz­li­che Straf­tat ist je­doch grundsätz­lich nicht un­aus­weich­lich, da sie ver­bo­ten ist. In­fol­ge­des­sen fehl­ten im vor­lie­gen­den Fall sämt­li­chen Kos­ten, die dem Kläger we­gen des Straf­pro­zes­ses ent­stan­den wa­ren, die er­for­der­li­che Zwangsläufig­keit.

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