Durch eine von der EU-Kommission genehmigte Förderrichtlinie hat die Bundesregierung ein Instrument zur teilweisen Kompensation dieser indirekten CO2-Kosten (Strompreiskompensation) geschaffen. Sie richtet sich an Unternehmen, die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen aufweisen. Durch die Europäische Kommission wurde festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren beihilfeberechtigt sind. Es handelt sich hierbei um folgende Sektoren:
- Eisenerzeugung (Sektor 1310)
- Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen (Sektor 1430)
- Baumwollaufbereitung und -spinnerei (Sektor 1711)
- Herstellung von Lederbekleidung (Sektor 1810)
- Teile des Sektors „Herstellung von Holz- und Zellstoff“, mechanischer Holzschliff (Sektor 211114)
- Herstellung von Papier, Karton und Pappe (Sektor 2112)
- Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien (Sektor 2413)
- Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien (Sektor 2414)
- Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen (Sektor 2415)
- Teile des Sektors „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ (LDPE, LLDPE, HDPE, PP, PVC, PC) (Sektor 2416 - Teile)
- Herstellung von Chemiefasern (Sektor 2470)
- Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (Sektor 2710)
- Teile des Sektors „Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl“, Nahtlose Stahlrohre (Sektor 272210)
- Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium (Sektor 2742)
- Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn (Sektor 2743)
- Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer (Sektor 2744).
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Stromverbrauch für die Herstellung und nach der produzierten Menge. Je nach Produkt werden für die Kalkulation der Beihilfehöhe sogenannte Stromeffizienzbenchmarks verwendet. Falls es keine Benchmarks für das Produkt gibt, werden die tatsächlichen Werte herangezogen.
Grundsätzlich werden vom Gesamtbeihilfebetrag eines Unternehmens die CO2-Kosten des Strombezugs von 1 GWh pro Jahr und zugerechneter Anlage abgezogen. Für das Antragsjahr 2013 beträgt dieser Selbstbehalt pro Anlage 6.034,40 Euro.
Sofern ein Unternehmen beihilfeberechtigt ist kann es für die Jahre 2013 bis 2020 jeweils bis zum 30.3. des jeweiligen Kalenderjahres einen Antrag auf Beihilfe stellen. Für das Jahr 2013 endet die Antragsfrist ausnahmsweise am 30.5.2014.
Der Beihilfeantrag muss die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers enthalten, der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt. Die Antragsstellung erfolgt über die Virtuelle Poststelle (VPS) an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.