Die Höhe der zumutbaren Belastung bemisst sich prozentual nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, wobei in § 33 Abs. 3 EStG in Abhängigkeit von der Art der Veranlagung (Einzel- oder Zusammenveranlagung) und der Anzahl der Kinder drei Stufen vorgesehen sind.
Laut Urteil des BFH vom 19.1.2017 (Az. VIR 75/14) ist dabei allerdings nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Der darunter liegende Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte unterliegt dem jeweils niedrigeren Prozentsatz.
Hinweis
Bislang wurde in der Praxis z. B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 Euro eine zumutbare Belastung von 4.000 Euro (4 % von 100.000 Euro) berücksichtigt. Nach Auffassung des BFH beträgt die zumutbare Belastung jedoch nur 3.335 Euro ((2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro) + (3 % von 35.790 Euro = 1.073,70 Euro) + (4 % von 48.870 Euro = 1.954,80 Euro)).