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Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen können nach § 33 EStG steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den, so­weit sie die zu­mut­bare Be­las­tung über­stei­gen. Wie die zu­mut­bare Be­las­tung zu be­rech­nen ist, be­ur­teilte kürz­lich der BFH - und kommt da­bei im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Pra­xis zu einem für die Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­ge­ren Er­geb­nis.

Die Höhe der zu­mut­ba­ren Be­las­tung be­misst sich pro­zen­tual nach dem Ge­samt­be­trag der Einkünfte, wo­bei in § 33 Abs. 3 EStG in Abhängig­keit von der Art der Ver­an­la­gung (Ein­zel- oder Zu­sam­men­ver­an­la­gung) und der An­zahl der Kin­der drei Stu­fen vor­ge­se­hen sind.
Laut Ur­teil des BFH vom 19.1.2017 (Az. VIR 75/14) ist da­bei al­ler­dings nur der Teil des Ge­samt­be­trags der Einkünfte, der den im Ge­setz ge­nann­ten Stu­fen­grenz­be­trag über­steigt, mit dem je­weils höheren Pro­zent­satz be­las­tet. Der dar­un­ter lie­gende Teil des Ge­samt­be­trags der Einkünfte un­ter­liegt dem je­weils nied­ri­ge­ren Pro­zent­satz.

Hinweis

Bis­lang wurde in der Pra­xis z. B. bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­gat­ten mit zwei Kin­dern und einem Ge­samt­be­trag der Einkünfte von 100.000 Euro eine zu­mut­bare Be­las­tung von 4.000 Euro (4 % von 100.000 Euro) berück­sich­tigt. Nach Auf­fas­sung des BFH beträgt die zu­mut­bare Be­las­tung je­doch nur 3.335 Euro ((2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro) + (3 % von 35.790 Euro = 1.073,70 Euro) + (4 % von 48.870 Euro = 1.954,80 Euro)).

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