Der Sachverhalt:
Die Klägerin zu 1) ist eine GmbH, die mit der Beklagten zu 1) im März 2006 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte abgeschlossen hatte. Jeweils nach vorangegangener Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wurde im Februar 2007 ein Cross-Currency-Swap-Vertrag (CCS-Vertrag I) mit einer Laufzeit bis November 2013 sowie im März 2007 ein Currency-Related-Swap-Vertrag (CRS-Vertrag) mit einer Laufzeit bis Juni 2017 abgeschlossen. Schließlich vereinbarten die Parteien im September 2007 einen weiteren Cross-Currency-Swap-Vertrag (CCS-Vertrag II) mit einer Laufzeit bis Juni 2017. Sämtliche Verträge wiesen bei Abschluss aus Sicht der Klägerin zu 1) einen anfänglichen negativen Marktwert auf, über dessen Vorhandensein und Höhe die Beklagte zu 1) die Klägerin zu 1) nicht unterrichtet hatte.
Im April 2012 einigten sich die Klägerin zu 1) und die Beklagte zu 1) darüber, die Swaps umgehend aufzulösen. Es wurden Auflösungsbeträge vereinbart, Im Juni 2012 gewährte die Beklagte zu 1) der Klägerin zu 1) ein Annuitätendarlehen über rund 6,5 Mio. €. In dem Darlehensvertrag hielten die Parteien u.a. fest: sofern sich herausstelle, dass der "Abschluss strittiger Derivatgeschäfte nicht rechtswirksam" sei und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 1) nicht bestünden, ergäben sich auch aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsverpflichtungen.
Im Februar 2012 nahm die Klägerin zu 1) die Beklagte zu 1) auf Zahlung und Feststellung in Anspruch, die Kläger zu 2) und 3) begehrten die Herausgabe der Bürgschaftsurkunden. LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil im Verhältnis zur Beklagten zu 2) insgesamt und im Verhältnis zur Beklagten zu 1) insoweit auf, als die Berufung der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen worden war. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das Berufungsgericht hatte die vom Senat bereits mit Urteil vom 22.3.2011 (Az.: XI ZR 33/10) entwickelten Voraussetzungen verkannt, nach denen die beratende Bank im Zweipersonenverhältnis zur Aufklärung über einen schwerwiegenden Interessenkonflikt wegen der Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts verpflichtet ist, und deshalb rechtsfehlerhaft eine haftungsrelevante Pflichtverletzung verneint.
Die Verpflichtung, bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, sofern es wie hier an konnexen Grundgeschäften fehlt, folgt aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts. Die Aufklärungspflicht schließt die Verpflichtung zur Information über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts ein. Entsprechend setzt schlüssiger Vortrag zu einem Beratungsfehler unter diesem Aspekt nur voraus, dass der Anleger die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt, weil damit die objektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Bank dargetan sind.
Die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts muss der Anleger nicht - auch nicht i.S.d. Angabe einer Größenordnung beziffern. Schließlich beruht die beratungsvertragliche Verpflichtung der Bank zur Kundgabe der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts eines mit ihr geschlossenen Swap-Vertrages gerade auf dem Umstand, dass der Kunde das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrages nicht erkennen kann, so dass ihm im Prozess näherer Vortrag zur Höhe nicht abverlangt werden kann.
Diese Grundsätze hat das OLG, das begrifflich zwischen dem Einpreisen der Bruttomarge der Bank und einer zusätzlichen Verschiebung des Chance-Risiko-Verhältnisses unterschieden und unter den Begriff des aufklärungspflichtigen anfänglichen negativen Marktwerts fehlerhaft nicht das erste, sondern das zweite Vorgehen gefasst hatte, verkannt. Zugleich hatte es die Anforderungen an schlüssigen Vortrag der Kläger zu einer Beratungspflichtverletzung unter diesem Gesichtspunkt überspannt.
Letztlich hat das Berufungsgericht auch die Klage der Kläger zu 2) und 3) gegen die Beklagte zu 2) auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu Unrecht abgewiesen. Denn insoweit fehlten unabhängig davon, dass das Berufungsgericht eine Einwendung der Kläger zu 2) und 3) nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, §§ 242, 249 Abs. 1 BGB unzureichend behandelt hatte, schon tragfähige Feststellungen dazu, die Beklagte zu 2) sei Gläubigerin der Hauptforderung.
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