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Teilwertabschreibung eines unbesichert begebenen Darlehens im Konzern

Wird ein Dar­le­hen in­ner­halb ei­nes Kon­zerns be­ge­ben, muss die­ses, um steu­er­lich an­er­kannt zu wer­den, zu Kon­di­tio­nen ver­ein­bart wer­den, die auch zwi­schen frem­den Drit­ten üblich wären. Bei der Prüfung die­ses Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes berück­sich­tigte der BFH be­reits bis­lang den sog. Kon­zernrück­halt. Diese Recht­spre­chung führt der BFH nun im Fall der Teil­wert­ab­schrei­bung auf ein Dar­le­hen im Kon­zern fort.

Auf­grund des sog. Rück­halts im Kon­zern kann es nach der Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 29.10.1997, Az. I R 24/97, BStBl II 1998, S. 573) mit dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz ver­ein­bar sein, bei der Dar­le­hens­gewährung zwi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in einem Kon­zern von Si­cher­hei­ten ab­zu­se­hen. Diese Auf­fas­sung bestätigt der BFH mit Ur­teil vom 24.6.2015 (Az. I R 29/14) und präzi­siert seine Aus­sa­gen zur Möglich­keit ei­ner steu­er­wirk­sa­men Teil­wert­ab­schrei­bung auf kon­zern­in­terne Dar­le­hens­for­de­run­gen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 29.3.2011, Az. IV B 5 - S 1341/09/10004, BStBl. I 2011, S. 277) lässt der Kon­zernrück­halt nach An­sicht des BFH keine zwin­gen­denRück­schlüsse auf die Wert­hal­tig­keit des Dar­le­hens zu. Ge­rade dann, wenn die Toch­ter­ge­sell­schaft auf die In­an­spruch­nahme des Kon­zernrück­halts an­ge­wie­sen ist, um Drittgläubi­ger zu be­frie­di­gen, sei viel­mehr da­von aus­zu­ge­hen, dass die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit ge­genüber der Mut­ter­ge­sell­schaft nicht be­dient wird. Eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf eine kon­zern­in­terne Dar­le­hens­for­de­rung ist dem­nach prin­zi­pi­ell möglich.

Da im Streit­fall das Ab­zugs­ver­bot von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen auf Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KStG noch nicht an­wend­bar war, prüfte das Fi­nanz­amt eine Nicht­berück­sich­ti­gung der Teil­wert­ab­schrei­bung nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. In Bestäti­gung sei­ner Recht­spre­chung zur Sperr­wir­kung des „dea­ling at arm’s length“ nach Art. 9 Abs. 1 OECD-Mus­ter­ab­kom­men - im kon­kre­ten Fall nach Art. IV DBA-Großbri­tan­nien 1964 - be­jaht der BFH eine Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. al­ler­dings nur, wenn der zwi­schen den ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men ver­ein­barte Preis - im Streit­fall der Dar­le­hens­zins - in sei­ner Höhe dem Fremd­ver­gleichsmaßstab nicht standhält. § 1 Abs. 1 AStG a. F. ermöglicht in­des­sen keine Kor­rek­tur ei­ner Teil­wert­ab­schrei­bung, wenn das Dar­le­hen der ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft in (ggf.) frem­dunübli­cher Weise un­be­si­chert be­ge­ben wurde.

Hinweis

Zwar er­ging das Ur­teil zu § 1 Abs. 1 AStG a. F. Die DBA-Vor­ga­ben dürf­ten je­doch auch ge­genüber der ak­tu­el­len Fas­sung des § 1 Abs. 1 AStG Sperr­wir­kung ent­fal­ten.

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