Aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern kann es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.10.1997, Az. I R 24/97, BStBl II 1998, S. 573) mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sein, bei der Darlehensgewährung zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern von Sicherheiten abzusehen. Diese Auffassung bestätigt der BFH mit Urteil vom 24.6.2015 (Az. I R 29/14) und präzisiert seine Aussagen zur Möglichkeit einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung auf konzerninterne Darlehensforderungen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 29.3.2011, Az. IV B 5 - S 1341/09/10004, BStBl. I 2011, S. 277) lässt der Konzernrückhalt nach Ansicht des BFH keine zwingendenRückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Darlehens zu. Gerade dann, wenn die Tochtergesellschaft auf die Inanspruchnahme des Konzernrückhalts angewiesen ist, um Drittgläubiger zu befriedigen, sei vielmehr davon auszugehen, dass die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Muttergesellschaft nicht bedient wird. Eine Teilwertabschreibung auf eine konzerninterne Darlehensforderung ist demnach prinzipiell möglich.
Da im Streitfall das Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KStG noch nicht anwendbar war, prüfte das Finanzamt eine Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. In Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Sperrwirkung des „dealing at arm’s length“ nach Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen - im konkreten Fall nach Art. IV DBA-Großbritannien 1964 - bejaht der BFH eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. allerdings nur, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis - im Streitfall der Darlehenszins - in seiner Höhe dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. § 1 Abs. 1 AStG a. F. ermöglicht indessen keine Korrektur einer Teilwertabschreibung, wenn das Darlehen der ausländischen Tochtergesellschaft in (ggf.) fremdunüblicher Weise unbesichert begeben wurde.
Hinweis
Zwar erging das Urteil zu § 1 Abs. 1 AStG a. F. Die DBA-Vorgaben dürften jedoch auch gegenüber der aktuellen Fassung des § 1 Abs. 1 AStG Sperrwirkung entfalten.