deen

Aktuelles

Trennung zwischen Ertragsebene und Vermögensebene bei Inhaberschuldverschreibung

FG Baden-Württemberg 20.10.2014, 10 K 2471/14

Ein Ver­lust aus der End­einlösung ei­ner In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung führt zu kei­nen ne­ga­ti­ven Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen. Eine An­wen­dung der Vor­schrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c EStG a.F. ist als Aus­nah­me­fall vor dem Hin­ter­grund des Gleich­heits­sat­zes in­so­weit nur dann ge­recht­fer­tigt, wenn an­ge­sichts der Aus­ge­stal­tung der Fi­nanz­in­no­va­tion eine un­trenn­bare Ver­mi­schung von Vermögens- und Ka­pi­tal­nut­zungs­ebene ge­ge­ben ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb im Sep­tem­ber 2007 In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen mit ei­ner Lauf­zeit von 13 Mo­na­ten und ei­ner Ver­zin­sung von 11,75 Pro­zent zu einem Preis von ca. 1 Mio. €. Am Ende der Lauf­zeit er­hielt der Kläger im Ok­to­ber 2008 ne­ben dem Zins­er­trag von. ca. 120.000 € eine Ka­pi­talrück­zah­lung von le­dig­lich ca. 600.000 €. Da­durch ent­stand ihm ein Ver­lust i.H.v. rd. 400.000 €.

Die­sen Ver­lust machte der Kläger in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2008 als Ver­lust aus Ka­pi­tal­vermögen steu­er­lich gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid le­dig­lich die Zins­ein­nah­men. Der Ver­lust aus der End­einlösung der Schuld­ver­schrei­bun­gen blieb dem­ge­genüber un­berück­sich­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Ver­lust aus der End­einlösung der Schuld­ver­schrei­bun­gen zu Recht außer An­satz ge­las­sen.

Zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG a.F. Erträge aus sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen je­der Art, wenn die Rück­zah­lung des Ka­pi­tal­vermögens oder ein Ent­gelt für die Über­las­sung des Ka­pi­tal­vermögens zur Nut­zung zu­ge­sagt oder gewährt wor­den ist, auch wenn die Höhe des Ent­gelts von einem un­ge­wis­sen Er­eig­nis abhängt. Vor­lie­gend soll­ten die Schuld­ver­schrei­bun­gen mit 11,75 Pro­zent p.a. vom Nenn­be­trag fest ver­zinst wer­den. Sie gehören so­mit zu den sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da für die Über­las­sung des Ka­pi­tals ein Ent­gelt zu­ge­sagt war. Die lau­fen­den Erträge sind da­her Ka­pi­tal­einkünfte.

Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c EStG a.F. um­fas­sen die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen u.a. auch die Ein­nah­men aus der Veräußerung oder Ab­tre­tung von Schuld­ver­schrei­bun­gen, Schuld­buch­for­de­run­gen und sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen mit Zins­schei­nen oder Zins­for­de­run­gen, wenn Stück­zin­sen nicht be­son­ders in Rech­nung ge­stellt wer­den. Da dem Kläger bei der Veräußerung der Wert­pa­piere keine Stück­zin­sen ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt wur­den, sind die Erträge aus der Veräußerung dem Ge­set­zes­wort­laut nach Ka­pi­tal­erträge. Nach der Recht­spre­chung des BFH ist die Vor­schrift je­doch ein­schränkend aus­zu­le­gen und als Aus­nah­me­fall vor dem Hin­ter­grund des Gleich­heits­sat­zes nur dann ge­recht­fer­tigt, wenn an­ge­sichts der Aus­ge­stal­tung der Fi­nanz­in­no­va­tion eine un­trenn­bare Ver­mi­schung von Vermögens- und Ka­pi­tal­nut­zungs­ebene ge­ge­ben ist.

Vor­lie­gend ist eine Tren­nung zwi­schen Er­trags- und Vermögens­ebene leicht möglich, weil die Ka­pi­tal­an­lage jähr­lich mit einem fes­ten Zins­satz von 11,75 Pro­zent ver­zinst wor­den ist. Die an­fal­len­den Ka­pi­tal­erträge sind da­her leicht zu be­stim­men. Selbst wenn man dem Kläger je­doch in­so­weit fol­gen wollte, dass vor­lie­gend das Ka­pi­tal­nut­zungs­ent­gelt nicht ein­deu­tig von der zu rea­li­sie­ren­den Wert­ent­wick­lung des Ka­pi­tal­stamms ab­zu­gren­zen sei, schei­det der An­satz der Markt­ren­dite gleich­wohl im Er­geb­nis des­halb aus, weil nach der Aus­ge­stal­tung der Wert­pa­piere ein­deu­tig fest­steht, dass es sich bei der Dif­fe­renz zwi­schen dem No­mi­nal­be­trag und dem Veräußerungs­erlös nicht um ein Ent­gelt für die Über­las­sung von Ka­pi­tal­vermögen zur Nut­zung, son­dern um einen teil­wei­sen Aus­fall des Ka­pi­tal­stamms han­delt.

Link­hin­weis:

nach oben