Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2006 erwarb sie zum 1.1.2007 einen Teil des Kommanditanteils ihres Ehemannes hinzu. Alle Ansprüche aus dem für den Schenker geführten Privatkonto, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollten unberührt bleiben.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie ist zwischenzeitlich beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. IV R 16/15 geführt.
Die Gründe:
Soweit eine Anteilsübertragung auf die Klägerin stattgefunden hat, ist ihr der verrechenbare Verlust ab 2007 zuzurechnen und steht ihr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zur Verfügung. Zwar fehlt es im Fall der Veräußerung des Kommanditanteils an der Identität des Beteiligten, wie sie die Verrechnung nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste mit künftigen Gewinnen voraussetzt. Anders verhält es sich aber bei einer unentgeltlichen Übertragung. Eine solche ist im Streitfall von den Beteiligten gewünscht und auch vollzogen worden. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass das Privatkonto (und die entsprechende Pflicht zur Erstattung von Überentnahmen) beim Ehemann der Klägerin verbleiben sollte.
Bei den verrechenbaren Verlusten handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintritt. Der verrechenbare Verlust ist nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Demzufolge ist die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht nicht disponibel. Nichts anderes gilt, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt wird, sondern - wie hier - noch ein Kommanditanteil beim Zuwendenden verbleibt.
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