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Übergang des verrechenbaren Verlusts bei Übertragung des Kommanditanteils

FG Düsseldorf 22.1.2015, 16 K 3127/12 F

Bei den ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­ten han­delt es sich um ein der Ein­kunfts­quelle an­haf­ten­des Be­steue­rungs­merk­mal, in das der Be­schenkte auf­grund der mit der An­teilsüber­tra­gung ein­her­ge­hen­den Buch­wert­verknüpfung ein­tritt. Der ver­re­chen­bare Ver­lust ist nicht ab­trenn­bar und geht not­wen­dig mit dem über­tra­ge­nen An­teil auf den Be­schenk­ten über; dem­zu­folge ist die Zu­rech­nung des ver­re­chen­ba­ren Ver­lusts aus steu­er­li­cher Sicht nicht dis­po­ni­bel. Nichts an­de­res gilt, wenn nicht die ge­samte Be­tei­li­gung ver­schenkt wird, son­dern noch ein Kom­man­dit­an­teil beim Zu­wen­den­den ver­bleibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Kom­man­di­tis­tin ei­ner GmbH & Co. KG. Mit Schen­kungs­ver­trag aus dem Jahr 2006 er­warb sie zum 1.1.2007 einen Teil des Kom­man­dit­an­teils ih­res Ehe­man­nes hinzu. Alle An­sprüche aus dem für den Schen­ker geführ­ten Pri­vat­konto, auf dem Ent­nah­men, Ein­la­gen, Ge­winne und Ver­luste ver­bucht wur­den, soll­ten un­berührt blei­ben.

In der Folge be­gehrte die Kläge­rin die Fortführung des auf den über­tra­ge­nen Kom­man­dit­an­teil ent­fal­len­den ver­re­chen­ba­ren Ver­lusts zum 31.12.2006 i.H.v. rd. 160.000 €. Dies ver­sagte das Fi­nanz­amt und rech­nete den ver­re­chen­ba­ren Ver­lust wei­ter­hin dem Ehe­mann der Kläge­rin zu.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie ist zwi­schen­zeit­lich beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. IV R 16/15 geführt.

Die Gründe:
So­weit eine An­teilsüber­tra­gung auf die Kläge­rin statt­ge­fun­den hat, ist ihr der ver­re­chen­bare Ver­lust ab 2007 zu­zu­rech­nen und steht ihr zur Ver­rech­nung mit künf­ti­gen Ge­win­nen zur Verfügung. Zwar fehlt es im Fall der Veräußerung des Kom­man­dit­an­teils an der Iden­tität des Be­tei­lig­ten, wie sie die Ver­rech­nung nicht aus­gleichs- oder ab­zugsfähi­ger Ver­luste mit künf­ti­gen Ge­win­nen vor­aus­setzt. An­ders verhält es sich aber bei ei­ner un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung. Eine sol­che ist im Streit­fall von den Be­tei­lig­ten gewünscht und auch voll­zo­gen wor­den. Daran ändert sich nichts durch den Um­stand, dass das Pri­vat­konto (und die ent­spre­chende Pflicht zur Er­stat­tung von Übe­rent­nah­men) beim Ehe­mann der Kläge­rin ver­blei­ben sollte.

Bei den ver­re­chen­ba­ren Ver­lus­ten han­delt es sich nicht um ein höchst­persönli­ches und nicht über­trag­ba­res Be­steue­rungs­merk­mal des Schen­kers, son­dern um ein der Ein­kunfts­quelle an­haf­ten­des Be­steue­rungs­merk­mal, in das der Be­schenkte auf­grund der mit der An­teilsüber­tra­gung ein­her­ge­hen­den Buch­wert­verknüpfung ein­tritt. Der ver­re­chen­bare Ver­lust ist nicht ab­trenn­bar und geht not­wen­dig mit dem über­tra­ge­nen An­teil auf den Be­schenk­ten über. Dem­zu­folge ist die Zu­rech­nung des ver­re­chen­ba­ren Ver­lusts aus steu­er­li­cher Sicht nicht dis­po­ni­bel. Nichts an­de­res gilt, wenn nicht die ge­samte Be­tei­li­gung ver­schenkt wird, son­dern - wie hier - noch ein Kom­man­dit­an­teil beim Zu­wen­den­den ver­bleibt.

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