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Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist verfassungsgemäß

Niedersächsisches FG 29.10.2015, 5 K 80/15

§ 27 Abs. 19 UStG begründet eine Ände­rungsmöglich­keit der Steu­er­fest­set­zung beim Leis­ten­den, so­fern der Leis­tungs­empfänger als Bauträger und zu Un­recht in An­spruch ge­nom­me­ner Steu­er­schuld­ner nach § 13b UStG seine ge­zahlte Um­satz­steuer zurück­for­dert. Die Überg­angs­re­ge­lung ist als ver­fah­rens­recht­li­che Son­der­re­ge­lung zu § 174 Abs. 3 AO zu ver­ste­hen. Sie ist ver­fas­sungs­kon­form und verstößt nicht ge­gen das aus dem Rechts­staats­prin­zip fol­gende Rück­wir­kungs­ver­bot (keine echte Rück­wir­kung).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte 2009 ei­ner Firma ge­genüber Bau­leis­tun­gen über ins­ge­samt 5.171 € netto er­bracht. Bei Er­tei­lung der Rech­nun­gen gin­gen so­wohl die Kläge­rin als auch die Rech­nungs­empfänge­rin da­von aus, dass Letz­tere die da­durch ent­stan­dene Um­satz­steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 i.V.m. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG schul­det. Das be­klagte Fi­nanz­amt war den Steu­er­erklärun­gen der Kläge­rin zunächst ge­folgt. Auf­grund ei­ner im Jahr 2013 durch­geführ­ten Außenprüfung er­gin­gen für die Jahre 2009 bis 2011 je­doch Ände­rungs­be­scheide.

Im März 2014 be­an­tragte die Rech­nungs­empfänge­rin bei dem für sie zuständi­gen Fi­nanz­amt un­ter Hin­weis auf das BGH-Ur­teil vom 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) nicht mehr Steu­er­schuld­ne­rin für die an sie er­brach­ten Umsätze zu sein und die auf­grund der er­teil­ten Rech­nun­gen ent­rich­tete Um­satz­steuer von rund 982 € zu er­stat­ten. Das be­klagte Fi­nanz­amt teilte der Kläge­rin dar­auf­hin mit, dass auf­grund des An­trags der Rech­nungs­empfänge­rin die Re­ge­lung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 i.V.m. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG nicht mehr an­zu­wen­den sei. Viel­mehr schulde jetzt die Kläge­rin als leis­tende Un­ter­neh­me­rin gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG die Um­satz­steuer auf die von ihr er­brach­ten Bau­leis­tun­gen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Ein Az. des BFH liegt noch nicht vor.

Die Gründe:
Die Ände­rung des Um­satz­steu­er­be­schei­des 2009 gem. § 27 Abs. 19 UStG war zu Recht er­folgt. Dem stan­den we­der die Ände­rungs­sperre des § 173 Abs. 2 AO noch des § 176 Abs. 2 AO ent­ge­gen.

§ 27 Abs. 19 UStG be­trifft vor dem 15.2.2014 er­brachte um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen, bei de­nen leis­ten­der Un­ter­neh­mer und Leis­tungs­empfänger da­von aus­ge­gan­gen sind, dass der Leis­tungs­empfänger die Steuer als Bau­leis­tung nach § 13b UStG schul­det, diese An­nahme sich aber nachträglich als un­rich­tig her­aus­stellt. Die Vor­schrift ist als ver­fah­rens­recht­li­che Son­der­vor­schrift zu § 174 Abs. 3 AO (wi­der­strei­tende Steu­er­fest­set­zung) zu ver­ste­hen und verstößt nicht ge­gen das aus dem Rechts­staats­prin­zip fol­gende Rück­wir­kungs­ver­bot (keine echte Rück­wir­kung). Bei ver­fah­rens­recht­li­chen Ände­rungsmöglich­kei­ten un­ter­schei­det der BFH die echte von der un­ech­ten Rück­wir­kung da­nach, ob die Fest­set­zungs­frist für die zu ändern­den Be­scheide be­reits ab­ge­lau­fen ist (z.B. BFH-Ur­teil v. 16.12.2014, Az.: VIII R 30/12).

Da­nach be­inhal­tete § 27 Abs. 19 UStG le­dig­lich die un­echte Rück­wir­kung, weil bei In­kraft­tre­ten der Re­ge­lung (31.7.2014) im vor­lie­gen­den Fall noch keine Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten war. Die Grundsätze des Ver­trau­ens­schut­zes wa­ren durch § 27 Abs. 19 S. 3 u. 4 UStG in ver­fas­sungs­kon­for­mer Weise gewähr­leis­tet. Da­nach konnte der leis­tende Un­ter­neh­mer die Steu­er­for­de­rung des Fi­nanz­am­tes da­durch erfüllen, dass er sei­nen zi­vil­recht­li­chen Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruch an das Fi­nanz­amt ab­trat. Der Um­satz­steu­er­nach­for­de­rungs­an­spruch er­gab sich aus der nachträgli­chen Brut­to­ab­rech­nung ge­genüber dem Leis­tungs­empfänger. Der sich zi­vil­recht­lich aus § 313 BGB (Weg­fall der Ge­schäfts­grund­lage) er­ge­bende An­spruch auf Ver­trags­an­pas­sung war hier nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungs­frist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühes­tens mit Kennt­nis der an­spruchs­begründen­den Tat­sa­chen (hier: BFH-Ur­teil vom 22.8.2013, s.o.) zu lau­fen be­gann.

Das Ur­teil be­trifft Bau­leis­tun­gen an Bauträger und da­mit eine Viel­zahl von Fällen. Nach­dem be­reits meh­rere Ge­richte in Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes von ei­ner ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässi­gen ech­ten Rück­wir­kung des § 27 Abs. 19 aus­ge­gan­gen wa­ren (z.B. FG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schl. v. 3.6.2015, Az.: 5 V 5026/15, UR 2015, 592), lag nun­mehr - so­weit er­sicht­lich - die er­ste Ent­schei­dung ei­nes Ge­rich­tes in der Haupt­sa­che vor, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der Lan­des Nie­der­sach­sen veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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