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Übernahme einer Pensionsverpflichtung gegen Ablösungszahlung

Die Über­nahme ei­ner Pen­si­ons­ver­pflich­tung ge­gen Ablösungs­zah­lung führt laut ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des BFH beim ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer nicht zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn, so­fern die­sem kein Wahl­recht zu­steht, den Ablösungs­be­trag al­ter­na­tiv an sich selbst aus­zah­len zu las­sen.

Dem Ur­teil des BFH vom 18.8.2016 (Az. VIR 18/13) lag der Fall zu­grunde, dass die dem Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und al­lei­ni­gem Ge­schäftsführer ei­ner GmbH in der Ver­gan­gen­heit er­teilte Pen­si­ons­zu­sage, im Vor­griff auf die ge­plante Veräußerung der GmbH-An­teile, auf eine wei­tere GmbH des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ge­gen Zah­lung ei­ner Vergütung über­tra­gen wurde. Der BFH sieht darin (noch) keine wirt­schaft­li­che Erfüllung künf­ti­ger Pen­si­ons­zah­lun­gen.

Hinweis

Zu einem an­de­ren Er­geb­nis kam der BFH mit Ur­teil vom 12.4.2007 (Az. VI R 6/02). Dort be­jahte er den Zu­fluss von Ar­beits­lohn, weil der Ablösungs­be­trag auf­grund ei­nes dem Ar­beit­neh­mer ein­geräum­ten Wahl­rechts, die Zah­lung an sich selbst oder an eine GmbH ge­gen Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung zu ver­lan­gen, auf des­sen Ver­lan­gen hin an diese GmbH ge­zahlt wurde.

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