Dem Urteil des BFH vom 18.8.2016 (Az. VIR 18/13) lag der Fall zugrunde, dass die dem Mehrheitsgesellschafter und alleinigem Geschäftsführer einer GmbH in der Vergangenheit erteilte Pensionszusage, im Vorgriff auf die geplante Veräußerung der GmbH-Anteile, auf eine weitere GmbH des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen Zahlung einer Vergütung übertragen wurde. Der BFH sieht darin (noch) keine wirtschaftliche Erfüllung künftiger Pensionszahlungen.
Hinweis
Zu einem anderen Ergebnis kam der BFH mit Urteil vom 12.4.2007 (Az. VI R 6/02). Dort bejahte er den Zufluss von Arbeitslohn, weil der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts, die Zahlung an sich selbst oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen, auf dessen Verlangen hin an diese GmbH gezahlt wurde.