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Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

FG Düsseldorf 4.11.2016, 1 K 2470/14 L

Die Zah­lung von Ver­war­nungs­gel­dern we­gen Falsch­par­kens durch einen Pa­ket­zu­stell­dienst führt nicht zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn bei den an­ge­stell­ten Fah­rern. Es fehlt be­reits an einem Zu­fluss von Ar­beits­lohn auf Sei­ten der Ar­beit­neh­mer, denn der Zu­stell­dienst erfüllt mit der Zah­lung der Ver­war­nungs­gel­der le­dig­lich eine ei­gene Ver­bind­lich­keit.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Un­ter­neh­men be­treibt einen Pa­ket­zu­stell­dienst. Es hat in meh­re­ren Städten (kos­ten­pflich­tige) Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen er­wirkt, die ein kurz­fris­ti­ges Hal­ten der Aus­lie­fe­rungs­fahr­zeuge zum Be- und Ent­la­den in Hal­te­ver­bots- und Fußgänger­zo­nen ge­stat­ten.

So­fern eine der­ar­tige Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nicht erhält­lich ist, wird es zur Gewähr­leis­tung ei­nes rei­bungs­lo­sen Be­triebs­ab­laufs im In­ter­esse der Kun­den hin­ge­nom­men, dass die Fah­rer ihre Fahr­zeuge auch in Hal­te­ver­bots­be­rei­chen oder Fußgänger­zo­nen kurz­fris­tig an­hal­ten. Das Un­ter­neh­men trägt die ihm ge­genüber fest­ge­setz­ten Ver­war­nungs­gel­der. Das be­klagte Fi­nanz­amt be­han­delte die Über­nahme der Ver­war­nungs­gel­der - ei­ner geänder­ten Recht­spre­chung des BFH fol­gend - als lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn der Fah­rer.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin ge­zahl­ten Ver­war­nungs­gel­der we­gen Falsch­par­kens ih­rer Ar­beit­neh­mer bei der Zu­stel­lung der Pa­kete führen bei die­sen nicht zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn. Da­mit ist auch keine pau­scha­lierte Lohn­steuer auf die Ver­war­nungs­gel­der beim Fi­nanz­amt an­zu­mel­den und ab­zuführen.

Es fehlt be­reits an einem Zu­fluss von Ar­beits­lohn auf Sei­ten der Ar­beit­neh­mer. Denn die Kläge­rin erfüllt mit der Zah­lung der Ver­war­nungs­gel­der le­dig­lich eine ei­gene Ver­bind­lich­keit. Zwar ha­ben die Fah­rer die Ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen, die Ver­war­nungs­gel­der wur­den je­doch un­mit­tel­bar ge­genüber dem Un­ter­neh­men als Hal­te­rin der Fahr­zeuge fest­ge­setzt. Das Un­ter­neh­men hat auch keine Re­gress­an­sprüche ge­genüber den Fah­rern.

Un­ge­ach­tet des­sen ist die Zah­lung der Ver­war­nungs­gel­der aus ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chem In­ter­esse der Kläge­rin er­folgt; sie hat kei­nen Ent­loh­nungs­cha­rak­ter. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass das Un­ter­neh­men nur Ver­war­nungs­gel­der we­gen Verstößen ge­gen Park- und Hal­te­vor­schrif­ten im ru­hen­den Ver­kehr zahlt, die zu­dem von sei­nen Fah­rern bei der Aus­lie­fe­rung und Ab­ho­lung von Pa­ke­ten in Ge­bie­ten ohne Aus­nah­me­re­ge­lung be­gan­gen wor­den sind. Da­bei han­delt es sich um be­acht­li­che be­triebs­funk­tio­nale Gründe.

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