Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangen als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen P (Erblasserin) von dem Beklagten die Rückzahlung einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Erblasserin erteilte dem Beklagten unter dem 13.3.2007 eine Vollmacht, mit der er über die ihrerseits bei der G gehaltenen Investmentanteile - auch zu eigenen Gunsten - verfügen können sollte.
Das LG gab der auf Erstattung des Verkaufserlöses nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG zurück.
Die Gründe:
Die Kläger können als Rechtsnachfolger der Erblasserin vom Beklagten die Rückzahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Investmentanteile gem. § 812 Abs. 1 BGB verlangen, denn diese Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ist ohne Rechtsgrund erfolgt.
Das OLG sieht zu Unrecht einen Rechtsgrund für den Erhalt des Verkaufserlöses in einem zwischen der Erblasserin und dem Beklagten geschlossenen Schenkungsvertrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des OLG vereinbarte die Erblasserin mit ihm, dass er alles bekommen solle, was sie habe. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt er diese Vermögensgegenstände erhalten sollte, war ein solcher Vertrag darauf gerichtet, dass die Erblasserin ihm ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen übertrug. Ein solcher Vertrag bedurfte gem. § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Form auch und insbesondere dann, wenn die Vermögensübertragung erst kurz vor dem Ableben der Erblasserin erfolgen sollte. Die Formvorschrift bezweckt auch, eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen einzuhaltenden Formerfordernisse zu vermeiden.
Mangels Einhaltung dieser Form war die nach den Feststellungen des OLG zwischen der Erblasserin und dem Beklagten getroffene Vereinbarung somit nichtig (§ 125 BGB). Der Mangel der Form wurde nicht durch einen Vollzug der Schenkung geheilt. Das deutsche Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrages durch Erfüllung. Die Erfüllung hat nur in denjenigen Fällen heilende Wirkung, in denen dies vom Gesetz bestimmt wird. Soweit § 518 Abs. 2 BGB für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, ist diese Wirkung auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden soll.
§ 311b BGB verfolgt hingegen einen weiteren Schutzzweck und enthält demgemäß auch keine § 518 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung. Da der Betroffene mit dem Formzwang gem. § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gegenstands geschützt werden und überdies, wie ausgeführt, auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften verhindert werden soll, kann die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gem. § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden.
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