Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils erfolgt auch dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zu Buchwerten, wenn kurz zuvor eine wesentliche Betriebsgrundlage aus dem Sonderbetriebsvermögen veräußert wurde, so der BFH mit Urteil vom 9.12.2014 (Az. IVR 29/14). Laut der Urteilsbegründung kann es dabei dahinstehen, ob die Veräußerung und die Anteilsübertragung auf einem einheitlichen Plan beruhten, da die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich voraussetzt, dass das gesamte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Übertragung übergeht.
Hinweis
Mit dieser Begründung bejahte der BFH bereits die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG trotz vorheriger Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen aus dem Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 2.8.2012, Az. IV R 41/11, a. A. bislang BMF, Schreiben vom 12.9.2013, BStBl. I 2013, S. 1164, wonach eine Entscheidung über die Veröffentlichung der BFH-Entscheidung aus 2012 vorerst zurückgestellt wurde).