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Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Wird ein Mit­un­ter­neh­me­ran­teil un­ent­gelt­lich über­tra­gen, löst dies keine Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven aus, wenn ne­ben dem Mit­un­ter­neh­me­ran­teil alle we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen aus dem Son­der­be­triebs­vermögen mit über­ge­hen. Der BFH äußert sich nun zu der Frage, wel­che Aus­wir­kun­gen die Veräußerung von Son­der­be­triebs­vermögen kurz vor der Über­tra­gung des Mit­un­ter­neh­me­ran­teils hat.

Die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils er­folgt auch dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG zu Buch­wer­ten, wenn kurz zu­vor eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage aus dem Son­der­be­triebs­vermögen veräußert wurde, so der BFH mit Ur­teil vom 9.12.2014 (Az. IVR 29/14). Laut der Ur­teils­begründung kann es da­bei da­hin­ste­hen, ob die Veräußerung und die An­teilsüber­tra­gung auf einem ein­heit­li­chen Plan be­ruh­ten, da die An­wen­dung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG le­dig­lich vor­aus­setzt, dass das ge­samte Be­triebs­vermögen im Zeit­punkt der Über­tra­gung über­geht.

Hinweis

Mit die­ser Begründung be­jahte der BFH be­reits die An­wend­bar­keit des § 6 Abs. 3 EStG trotz vor­he­ri­ger Über­tra­gung we­sent­li­cher Be­triebs­grund­la­gen aus dem Son­der­be­triebs­vermögen zum Buch­wert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (BFH-Ur­teil vom 2.8.2012, Az. IV R 41/11, a. A. bis­lang BMF, Schrei­ben vom 12.9.2013, BStBl. I 2013, S. 1164, wo­nach eine Ent­schei­dung über die Veröff­ent­li­chung der BFH-Ent­schei­dung aus 2012 vor­erst zurück­ge­stellt wurde).

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