deen

Aktuelles

Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristenkontrolle

BFH 18.6.2015, IV R 18/13

Das Feh­len ei­nes Ver­wei­ses auf § 52a FGO (Über­mitt­lung elek­tro­ni­scher Do­ku­mente) führt nicht dazu, dass die Rechts­be­helfs­be­leh­rung un­rich­tig i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO er­teilt wurde. Zur Über­wa­chung der Fris­ten be­darf es der Ein­rich­tung ei­nes Fris­ten­kon­troll­buchs oder ei­ner gleich­wer­ti­gen Ein­rich­tung. Zu­dem ist im Rah­men ei­ner abend­li­chen Er­le­di­gungs­kon­trolle si­cher­zu­stel­len, dass die Frist­sa­chen ord­nungs­gemäß er­le­digt wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt hatte Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für die Streit­jahre 2006 bis 2008 nicht als Be­triebs­aus­ga­ben an­ge­se­hen und am 28.3.2011 ent­spre­chend geänderte Ge­winn­fest­stel­lungs­be­scheide er­las­sen. Den da­ge­gen er­ho­be­nen Ein­spruch wies die Behörde mit Ein­spruchs­ent­schei­dung vom 27.5.2011, zur Post ge­ge­ben am sel­ben Tag, als un­begründet zurück. Mit Schrift­satz vom 4.7.2011, ein­ge­gan­gen beim FG am sel­ben Tag, hatte die Kläge­rin dann Klage er­ho­ben.

Mit Schrift­satz vom 15.7.2011 be­an­tragte die Kläge­rin hin­sicht­lich der versäum­ten Kla­ge­frist Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand. Zur Begründung trug sie vor, dass sie kein persönli­ches Ver­schul­den treffe. Schließlich sei im Büro ih­rer Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der O. al­lein für die Fris­ten­kon­trolle zuständig ge­we­sen. Bei die­sem han­dele es sich um einen er­fah­re­nen und fach­lich vor­ge­bil­de­ten Mit­ar­bei­ter, der re­gelmäßig im Hin­blick auf die Auf­gabe der Fris­ten­kon­trolle über­wacht werde.

Die Fris­ten­kon­trolle werde so vor­ge­nom­men, dass re­gelmäßig am Tag des Frist­ab­laufs für die je­weils ab­lau­fen­den Fris­ten des Ta­ges ein "ro­ter Fris­ten­kon­troll­zet­tel" aus­ge­druckt und mit der Hand­akte des je­wei­li­gen Ak­ten­vor­gangs dem ein­zi­gen Steu­er­be­ra­ter in der Kanz­lei zur frist­wah­ren­den Be­ar­bei­tung vor­ge­legt werde. Dass das Fris­ten­kon­troll­sys­tem, mit dem die Pro­zess­be­vollmäch­tigte der Kläge­rin ge­ar­bei­tet habe, nicht wie an­dere Fris­ten­kon­troll­sys­teme ein "Alarm­fens­ter" auf­weise, sei "recht­lich un­schädlich".

Das FG wies die Klage als un­zulässig ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin hatte die Klage erst nach Ab­lauf der Kla­ge­frist er­ho­ben. Die ein­mo­na­tige Kla­ge­frist en­dete gem. § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ab­lauf des 30.6.2011. Die Klage war aber am 4.7.2011 und da­mit nach Ab­lauf der Mo­nats­frist beim FG er­ho­ben wor­den.

Die ein­mo­na­tige Kla­ge­frist be­gann mit dem Tag der Be­kannt­gabe der Ein­spruchs­ent­schei­dung, da die Kläge­rin über die Er­he­bung der Klage mit der der Ein­spruchs­ent­schei­dung bei­gefügten Rechts­be­helfs­be­leh­rung den An­for­de­run­gen des § 55 Abs. 1 FGO ent­spre­chend be­lehrt wor­den war. Die Rechts­be­helfs­be­leh­rung gab den Wort­laut des § 64 Abs. 1 FGO zu­tref­fend wie­der und war des­halb nicht "un­rich­tig" i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO. Die Rechts­be­helfs­be­leh­rung zur Ein­spruchs­ent­schei­dung war nicht gem. § 55 Abs. 2 S. 1 FGO un­rich­tig er­teilt wor­den, weil sie kei­nen Hin­weis auf die Möglich­keit der Über­mitt­lung der Klage mit­tels ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­men­tes gem. § 52a FGO ent­hielt.

Der BFH hat in jünge­rer Zeit ent­schie­den (Urt. v. 20.11.2013, Az.:  X R 2/12 und v. 18.3.2014, Az.: VIII R 33/12), dass eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung, die den Wort­laut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wie­der­gibt, nicht "un­rich­tig" i.S.d. § 356 Abs. 2 S. 1 AO ist. Da § 357 Abs. 1 S. 1 AO für die in den je­wei­li­gen Streitfällen maßgeb­li­chen Ver­fah­rens­zeiträume 2010 und 2011 nur be­stimme, dass der Ein­spruch schrift­lich ein­zu­rei­chen oder zur Nie­der­schrift zu erklären sei, sei ein Ver­weis auf § 87a AO (elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion) nicht ge­bo­ten. Diese Recht­spre­chung wurde auch auf die in­so­weit ver­gleich­bare Re­ge­lung in § 55 Abs. 2 FGO zur Rechts­be­helfs­be­leh­rung in ei­ner Ein­spruchs­ent­schei­dung über­tra­gen und aus­geführt, dass das Feh­len ei­nes Ver­wei­ses auf § 52a FGO (Über­mitt­lung elek­tro­ni­scher Do­ku­mente) eben­falls nicht dazu führe, dass die Rechts­be­helfs­be­leh­rung un­rich­tig i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO er­teilt wor­den sei (BFH-Urt. v. 5.3.2014, Az.: VIII R 51/12). Dem hat sich der er­ken­nende Se­nat an­ge­schlos­sen.

Der Kläge­rin war we­gen der Versäum­ung der Kla­ge­frist auch keine Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand zu gewähren. Zur Über­wa­chung der Fris­ten be­darf es der Ein­rich­tung ei­nes Fris­ten­kon­troll­buchs oder ei­ner gleich­wer­ti­gen Ein­rich­tung. Zu­dem ist im Rah­men ei­ner abend­li­chen Er­le­di­gungs­kon­trolle si­cher­zu­stel­len, dass die Frist­sa­chen ord­nungs­gemäß er­le­digt wur­den. Es konnte in­so­fern da­hin­ste­hen, ob das von der Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten geführte elek­tro­ni­sche Fris­ten­kon­troll­buch über­haupt ge­eig­net war, die Ein­hal­tung und Über­wa­chung der Fris­ten si­cher­zu­stel­len. Je­den­falls fehlte es an der Durchführung ei­ner er­for­der­li­chen abend­li­chen Kon­trolle der in dem elek­tro­ni­schen Fris­ten­kon­troll­buch er­fass­ten Fris­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben