Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte Aufwendungen der Klägerin für die Streitjahre 2006 bis 2008 nicht als Betriebsausgaben angesehen und am 28.3.2011 entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide erlassen. Den dagegen erhobenen Einspruch wies die Behörde mit Einspruchsentscheidung vom 27.5.2011, zur Post gegeben am selben Tag, als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 4.7.2011, eingegangen beim FG am selben Tag, hatte die Klägerin dann Klage erhoben.
Die Fristenkontrolle werde so vorgenommen, dass regelmäßig am Tag des Fristablaufs für die jeweils ablaufenden Fristen des Tages ein "roter Fristenkontrollzettel" ausgedruckt und mit der Handakte des jeweiligen Aktenvorgangs dem einzigen Steuerberater in der Kanzlei zur fristwahrenden Bearbeitung vorgelegt werde. Dass das Fristenkontrollsystem, mit dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gearbeitet habe, nicht wie andere Fristenkontrollsysteme ein "Alarmfenster" aufweise, sei "rechtlich unschädlich".
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Klägerin hatte die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Die einmonatige Klagefrist endete gem. § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30.6.2011. Die Klage war aber am 4.7.2011 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim FG erhoben worden.
Die einmonatige Klagefrist begann mit dem Tag der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, da die Klägerin über die Erhebung der Klage mit der der Einspruchsentscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO entsprechend belehrt worden war. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab den Wortlaut des § 64 Abs. 1 FGO zutreffend wieder und war deshalb nicht "unrichtig" i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung war nicht gem. § 55 Abs. 2 S. 1 FGO unrichtig erteilt worden, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung der Klage mittels eines elektronischen Dokumentes gem. § 52a FGO enthielt.
Der BFH hat in jüngerer Zeit entschieden (Urt. v. 20.11.2013, Az.: X R 2/12 und v. 18.3.2014, Az.: VIII R 33/12), dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt, nicht "unrichtig" i.S.d. § 356 Abs. 2 S. 1 AO ist. Da § 357 Abs. 1 S. 1 AO für die in den jeweiligen Streitfällen maßgeblichen Verfahrenszeiträume 2010 und 2011 nur bestimme, dass der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sei ein Verweis auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) nicht geboten. Diese Rechtsprechung wurde auch auf die insoweit vergleichbare Regelung in § 55 Abs. 2 FGO zur Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung übertragen und ausgeführt, dass das Fehlen eines Verweises auf § 52a FGO (Übermittlung elektronischer Dokumente) ebenfalls nicht dazu führe, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO erteilt worden sei (BFH-Urt. v. 5.3.2014, Az.: VIII R 51/12). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen.
Der Klägerin war wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Überwachung der Fristen bedarf es der Einrichtung eines Fristenkontrollbuchs oder einer gleichwertigen Einrichtung. Zudem ist im Rahmen einer abendlichen Erledigungskontrolle sicherzustellen, dass die Fristsachen ordnungsgemäß erledigt wurden. Es konnte insofern dahinstehen, ob das von der Prozessbevollmächtigten geführte elektronische Fristenkontrollbuch überhaupt geeignet war, die Einhaltung und Überwachung der Fristen sicherzustellen. Jedenfalls fehlte es an der Durchführung einer erforderlichen abendlichen Kontrolle der in dem elektronischen Fristenkontrollbuch erfassten Fristen.
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