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Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts - § 2b UStG

Zum 1.1.2017 ist § 2b UStG in Kraft ge­tre­ten. Die Vor­schrift re­gelt die Um­satz­be­steue­rung ju­ris­ti­scher Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPöR) neu. Noch recht­zei­tig vor dem Jah­res­wech­sel hat das BMF das lang er­sehnte, um­fas­sende An­wen­dungs­schrei­ben dazu veröff­ent­licht (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2016, BStBl. I 2016, S. 1451).

Was re­gelt der neue § 2b UStG?

Nach der neuen Rechts­lage sind jPöR mit ih­ren wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten grundsätz­lich Un­ter­neh­mer im Sinne des Um­satz­steu­er­ge­set­zes. § 2b UStG ist als Rück­aus­nah­me­vor­schrift ge­stal­tet. Da­nach gel­ten jPöR nicht als Un­ter­neh­mer, so­weit sie Tätig­kei­ten ausüben, die ih­nen im Rah­men der öff­ent­li­chen Ge­walt ob­lie­gen, und die Be­hand­lung als Nicht­un­ter­neh­mer nicht zu größeren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen würde.

Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts - § 2b UStG© Thinkstock


Nur Tätig­kei­ten, die im Rah­men der öff­ent­li­chen Ge­walt ausgeübt wer­den
 
Ausführ­lich nimmt das BMF zu dem Tat­be­stands­merk­mal „im Rah­men der öff­ent­li­chen Ge­walt“ Stel­lung. Nur wenn eine jPöR auf Grund­lage ei­ner öff­ent­lich-recht­li­chen Son­der­re­ge­lung tätig wird, ist der An­wen­dungs­be­reich des § 2b UStG und da­mit die Nicht­un­ter­neh­merei­gen­schaft für eine wirt­schaft­li­che Leis­tung die­ser jPöR grundsätz­lich eröff­net.
 
Leis­tun­gen, die auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage er­bracht wer­den, wer­den von § 2b UStG nicht er­fasst. Als Bei­spiele für öff­ent­lich-recht­li­che Son­der­re­ge­lun­gen nennt das BMF öff­ent­lich-recht­li­che Sat­zun­gen, Staats­verträge, Ver­wal­tungs­ab­kom­men und -ver­ein­ba­run­gen so­wie öff­ent­lich-recht­li­che Verträge (z. B. nach § 54 Satz 1 VwVfG). 
 
Hilfs­ge­schäfte, wie z. B. die Veräußerung von Ge­genständen, die im nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich ei­ner jPöR ein­ge­setzt wer­den, wer­den in der Re­gel auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage er­bracht. Das BMF stellt in sei­nem Schrei­ben noch­mals klar, dass durch sol­che Tätig­kei­ten die Un­ter­neh­merei­gen­schaft nicht begründet wird, wenn sie nicht nach­hal­tig er­bracht wer­den. Die Nach­hal­tig­keit ver­neint das BMF selbst dann, wenn diese Tätig­kei­ten wie­der­holt oder mit ei­ner ge­wis­sen Re­gelmäßig­keit aus­geführt wer­den. Als wei­te­res Bei­spiel für ein Hilfs­ge­schäft nennt das BMF die Über­las­sung von im nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich ein­ge­setz­ten Kraft­fahr­zeu­gen an Ar­beit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung.
 
Folge größerer Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen
 
Auch das Tat­be­stands­merk­mal „größere Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen“ wird im An­wen­dungs­schrei­ben ausführ­lich dar­ge­stellt. Ebenso die Re­ge­lun­gen in § 2b Abs. 2 und 3 UStG, die eine nicht ab­schließende Aufzählung von Fällen ent­hal­ten, in de­nen keine größeren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen vor­lie­gen können.
 
Mit Span­nung wur­den hier ins­be­son­dere die Ausführun­gen zu den Tat­be­stands­merk­ma­len des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG er­war­tet, mit de­nen der Ge­setz­ge­ber die Grund­lage für die Nicht­be­steue­rung der Bei­stands­leis­tun­gen ge­legt hat. Lei­der bleibt an die­sem Punkt das BMF-Schrei­ben sehr vage. Dies gilt be­son­ders für die Frage, wenn eine Leis­tung dem Er­halt der öff­ent­li­chen In­fra­struk­tur und der Wahr­neh­mung ei­ner al­len Be­tei­lig­ten ob­lie­gen­den öff­ent­li­chen Auf­gabe dient. Bei­spiel­haft nennt hier das An­wen­dungs­schrei­ben le­dig­lich die von ei­ner jPöR auf öff­ent­lich-recht­li­cher Ver­ein­ba­rung er­brachte Bezüge- und Ent­gelt­fest­set­zung in Gänze für die Ge­mein­den so­wie die in Gänze über­nom­me­nen Auf­ga­ben des Bau­hofs ei­ner Ge­meinde durch eine Nach­bar­ge­meinde.
 
Es bleibt ab­zu­war­ten, ob das BMF hierzu zeit­nah noch ausführ­li­cher Stel­lung neh­men wird.
 
Wei­tere wich­tige In­halte des BMF-Schrei­bens
 
Als für die Überg­angs­zeit wich­tige und er­freu­li­che In­halte des BMF-Schrei­bens sind zu nen­nen:

  • Die Op­ti­ons­erklärung zur Wei­ter­an­wen­dung des al­ten Rechts, die bis zum 31.12.2016 ab­zu­ge­ben war, kann auch rück­wir­kend wi­der­ru­fen wer­den (z. B. im Jahr 2018 zum 1.1.2017).
  • Vor­steu­er­be­rich­ti­gungsmöglich­kei­ten nach Überg­ang zur Neu­re­ge­lung wer­den eröff­net.
  • Vor­steu­er­ab­zugsmöglich­kei­ten be­reits im Überg­angs­zeit­raum (und ggf. in der Ver­gan­gen­heit) im Hin­blick auf eine um­satz­steu­er­pflich­tige Ver­wen­dung nach Überg­ang zur Neu­re­ge­lung wer­den auf­ge­zeigt.
 
Pra­xis­aus­wir­kun­gen
 
Die meis­ten jPöR ha­ben die sog. Op­ti­ons­erklärung ab­ge­ge­ben, so dass der­zeit noch die Um­satz­be­steue­rung nach al­tem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG) fort­geführt wird. Nun gilt es, den Überg­angs­zeit­raum bis zum 31.12.2020 zu nut­zen, um den aufwändi­gen Um­stel­lungs­pro­zess ziel­ge­rich­tet an­zu­ge­hen. Ins­be­son­dere auch die vor­ste­hend ge­nann­ten er­freu­li­chen In­halte soll­ten zum An­lass ge­nom­men wer­den, zeit­nah die­sen Pro­zess ein­zu­lei­ten. Nur so kann si­cher­ge­stellt wer­den, dass die Chan­cen des § 2b UStG im Be­reich des Vor­steu­er­ab­zugs ge­nutzt und die zukünf­ti­gen Ri­si­ken mi­ni­miert wer­den. Gerne sind wir Ih­nen da­bei be­hilf­lich.

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