Was regelt der neue § 2b UStG?
Nach der neuen Rechtslage sind jPöR mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. § 2b UStG ist als Rückausnahmevorschrift gestaltet. Danach gelten jPöR nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, und die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Nur Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden
Ausführlich nimmt das BMF zu dem Tatbestandsmerkmal „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ Stellung. Nur wenn eine jPöR auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird, ist der Anwendungsbereich des § 2b UStG und damit die Nichtunternehmereigenschaft für eine wirtschaftliche Leistung dieser jPöR grundsätzlich eröffnet.
Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, werden von § 2b UStG nicht erfasst. Als Beispiele für öffentlich-rechtliche Sonderregelungen nennt das BMF öffentlich-rechtliche Satzungen, Staatsverträge, Verwaltungsabkommen und -vereinbarungen sowie öffentlich-rechtliche Verträge (z. B. nach § 54 Satz 1 VwVfG).
Hilfsgeschäfte, wie z. B. die Veräußerung von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich einer jPöR eingesetzt werden, werden in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage erbracht. Das BMF stellt in seinem Schreiben nochmals klar, dass durch solche Tätigkeiten die Unternehmereigenschaft nicht begründet wird, wenn sie nicht nachhaltig erbracht werden. Die Nachhaltigkeit verneint das BMF selbst dann, wenn diese Tätigkeiten wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. Als weiteres Beispiel für ein Hilfsgeschäft nennt das BMF die Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
Folge größerer Wettbewerbsverzerrungen
Auch das Tatbestandsmerkmal „größere Wettbewerbsverzerrungen“ wird im Anwendungsschreiben ausführlich dargestellt. Ebenso die Regelungen in § 2b Abs. 2 und 3 UStG, die eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen enthalten, in denen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen können.
Mit Spannung wurden hier insbesondere die Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG erwartet, mit denen der Gesetzgeber die Grundlage für die Nichtbesteuerung der Beistandsleistungen gelegt hat. Leider bleibt an diesem Punkt das BMF-Schreiben sehr vage. Dies gilt besonders für die Frage, wenn eine Leistung dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dient. Beispielhaft nennt hier das Anwendungsschreiben lediglich die von einer jPöR auf öffentlich-rechtlicher Vereinbarung erbrachte Bezüge- und Entgeltfestsetzung in Gänze für die Gemeinden sowie die in Gänze übernommenen Aufgaben des Bauhofs einer Gemeinde durch eine Nachbargemeinde.
Es bleibt abzuwarten, ob das BMF hierzu zeitnah noch ausführlicher Stellung nehmen wird.
Weitere wichtige Inhalte des BMF-Schreibens
Als für die Übergangszeit wichtige und erfreuliche Inhalte des BMF-Schreibens sind zu nennen:
- Die Optionserklärung zur Weiteranwendung des alten Rechts, die bis zum 31.12.2016 abzugeben war, kann auch rückwirkend widerrufen werden (z. B. im Jahr 2018 zum 1.1.2017).
- Vorsteuerberichtigungsmöglichkeiten nach Übergang zur Neuregelung werden eröffnet.
- Vorsteuerabzugsmöglichkeiten bereits im Übergangszeitraum (und ggf. in der Vergangenheit) im Hinblick auf eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung nach Übergang zur Neuregelung werden aufgezeigt.
Praxisauswirkungen
Die meisten jPöR haben die sog. Optionserklärung abgegeben, so dass derzeit noch die Umsatzbesteuerung nach altem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG) fortgeführt wird. Nun gilt es, den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 zu nutzen, um den aufwändigen Umstellungsprozess zielgerichtet anzugehen. Insbesondere auch die vorstehend genannten erfreulichen Inhalte sollten zum Anlass genommen werden, zeitnah diesen Prozess einzuleiten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Chancen des § 2b UStG im Bereich des Vorsteuerabzugs genutzt und die zukünftigen Risiken minimiert werden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.