Das BMF hat mit Schreiben vom 5.11.2013 (BStBl. I 2013, S. 1386) erläutert, wie die Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Neu ist dabei, dass die Rückgabe von Transporthilfsmitteln, die im Wege von Pfandsystemen geliefert werden, als eigenständige Rücklieferung zu behandeln ist. Zwar sind die Vorgaben dieser Verwaltungsanweisung grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden, das BMF sah jedoch in dem vorgenannten Schreiben eine Übergangsregelung für Umsätze vor dem 1.1.2014 vor.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 (Az. IV D 2 - S 7200/07/10022 :001) wird diese Übergangsregelung auf Umsätze, die vor dem 1.7.2014 getätigt werden, verlängert. Demnach wird es insbesondere nicht beanstandet, wenn bis dahin die Rückgewähr von zuvor vereinnahmtem Pfandgeld für Transportbehältnisse als Entgeltminderung der ursprünglichen Leistung behandelt wird.