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Umsatzsteuerliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist die Rück­gabe von Trans­port­behält­nis­sen, die im Wege des Pfand­sys­tems ge­lie­fert wer­den, als ei­genständige Rück­lie­fe­rung und nicht als Ent­gelt­min­de­rung der ur­sprüng­li­chen Leis­tung zu be­han­deln. Zunächst sollte die Um­satz­be­steue­rung der Rück­ga­ben ab 1.1.2014 nach der neuen Auf­fas­sung er­fol­gen. Das BMF räumt nun eine verlängerte Überg­angs­re­ge­lung für Umsätze vor dem 1.7.2014 ein.

Das BMF hat mit Schrei­ben vom 5.11.2013 (BStBl. I 2013, S. 1386) erläutert, wie die Hin- und Rück­gabe von Trans­port­behält­nis­sen um­satz­steu­er­lich zu be­han­deln ist. Neu ist da­bei, dass die Rück­gabe von Trans­port­hilfs­mit­teln, die im Wege von Pfand­sys­te­men ge­lie­fert wer­den, als ei­genständige Rück­lie­fe­rung zu be­han­deln ist. Zwar sind die Vor­ga­ben die­ser Ver­wal­tungs­an­wei­sung grundsätz­lich in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den, das BMF sah je­doch in dem vor­ge­nann­ten Schrei­ben eine Überg­angs­re­ge­lung für Umsätze vor dem 1.1.2014 vor.

Mit Schrei­ben vom 16.12.2013 (Az. IV D 2 - S 7200/07/10022 :001) wird diese Überg­angs­re­ge­lung auf Umsätze, die vor dem 1.7.2014 getätigt wer­den, verlängert. Dem­nach wird es ins­be­son­dere nicht be­an­stan­det, wenn bis da­hin die Rück­gewähr von zu­vor ver­ein­nahm­tem Pfand­geld für Trans­port­behält­nisse als Ent­gelt­min­de­rung der ur­sprüng­li­chen Leis­tung be­han­delt wird.

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