Die Anwendung des lohnsteuerlichen Freibetrags auch im Umsatzsteuerrecht lehnt das BMF mit Schreiben vom 19.4.2016 ab. Übersteigen bei einer Betriebsveranstaltung die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro, sind diese nicht unternehmerisch veranlasst und somit der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.
Hinweis
Das BMF geht - ungeachtet der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG - für umsatzsteuerliche Zwecke wie bisher von einer 110-Euro-Freigrenze aus (Abschnitt 15.15 Abs. 2 Beispiel 3 UStAE).