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Aktuelles

Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Der Bund der Steu­er­zah­ler regte beim BMF an, den seit 2015 für bis zu zwei Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen im Jahr gel­ten­den Frei­be­trag von 110 Euro pro Ar­beit­neh­mer ein­heit­lich so­wohl für lohn­steu­er­li­che als auch um­satz­steu­er­li­che Zwecke an­zu­wen­den - lei­der ohne Er­folg.

Die An­wen­dung des lohn­steu­er­li­chen Frei­be­trags auch im Um­satz­steu­er­recht lehnt das BMF mit Schrei­ben vom 19.4.2016 ab. Über­stei­gen bei ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung die Auf­wen­dun­gen pro Ar­beit­neh­mer den Be­trag von 110 Euro, sind diese nicht un­ter­neh­me­ri­sch ver­an­lasst und so­mit der Vor­steu­er­ab­zug nicht zu gewähren.

Hinweis

Das BMF geht - un­ge­ach­tet der Re­ge­lung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG - für um­satz­steu­er­li­che Zwecke wie bis­her von ei­ner 110-Euro-Frei­grenze aus (Ab­schnitt 15.15 Abs. 2 Bei­spiel 3 UStAE). 

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