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Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen wie eBay

BFH 12.8.2015, XI R 43/13

Maßgeb­li­ches Be­ur­tei­lungs­kri­te­rium dafür, ob eine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor­liegt, ist, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händ­ler, ak­tive Schritte zur Ver­mark­tung un­ter­nom­men und sich ähn­li­cher Mit­tel be­dient hat. Wer des­halb planmäßig, wie­der­holt und mit er­heb­li­chem Or­ga­ni­sa­ti­ons­auf­wand min­des­tens 140 fremde Pelzmäntel über eine elek­tro­ni­sche Han­dels­platt­form (z.B. "eBay") in ei­ge­nem Na­men ver­kauft, wird un­ter­neh­me­ri­sch (wirt­schaft­lich) tätig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb in den Streit­jah­ren 2004 und 2005 ein Un­ter­neh­men "Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen". Sie reichte Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre ein und erklärte darin so­wohl steu­er­pflich­tige als auch nach § 4 Nr. 11 UStG steu­er­freie Umsätze. Im Fe­bruar 2006 ging beim be­klag­ten Fi­nanz­amt eine an­onyme An­zeige ei­nes "ehr­li­chen Bürgers" ein, der an­gab, ihm sei auf­ge­fal­len, dass die Kläge­rin und ihr Ehe­mann über die In­ter­net-Han­dels­platt­form "eBay" un­ter ver­schie­de­nen Na­men (sog. Nick­na­mes) "meh­rere Hun­dert Pelz­ware" ver­kauft hätten. Tatsäch­lich hatte die Kläge­rin in den Streit­jah­ren über zwei "Verkäufer­kon­ten" bei eBay an ein­zelne Er­wer­ber min­des­tens 140 Pelzmäntel für ins­ge­samt ca. 90.000 € ver­kauft.

Die Kläge­rin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haus­halts ih­rer ver­stor­be­nen Schwie­ger­mut­ter habe sie de­ren um­fang­rei­che pri­vate Pelz­man­tel­samm­lung, die diese zwi­schen 1960 und 1985 zu­sam­men­ge­tra­gen habe, über eBay veräußert. Die un­ter­schied­li­che Größe der ver­kauf­ten Pelze re­sul­tiere dar­aus, dass sich eine Klei­dergröße "schon mal ändern" könne. Der Ver­kauf ei­ner pri­va­ten Samm­lung sei keine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit. Den­noch setzte das Fi­nanz­amt für die Verkäufe Um­satz­steuer fest. Es hielt die An­ga­ben der Kläge­rin für nicht glaub­haft.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es war der An­sicht, die Kläge­rin sei nicht un­ter­neh­me­ri­sch tätig ge­wor­den, weil sie le­dig­lich Teile ei­ner Pri­vat­samm­lung ver­kauft habe. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil des FG auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin mit dem Ver­kauf der Pelzmäntel nicht un­ter­neh­me­ri­sch tätig ge­wor­den sei.

Die Auf­fas­sung des FG, die Kläge­rin habe - ver­gleich­bar einem Samm­ler - eine pri­vate Pelz­man­tel­samm­lung ver­kauft, hielt ei­ner re­vi­si­ons­recht­li­chen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätig­keit ei­nes pri­va­ten Samm­lers hatte die Tätig­keit der Kläge­rin nämlich nichts zu tun; da sie nicht ei­gene, son­dern fremde Pelzmäntel - die (an­geb­li­che) "Samm­lung" der Schwie­ger­mut­ter - ver­kauft hatte.

Außer­dem hatte das FG nicht berück­sich­tigt, dass die ver­kauf­ten Ge­genstände (an­ders als etwa Brief­mar­ken, Münzen oder his­to­ri­sche Fahr­zeuge) keine Samm­lerstücke, son­dern Ge­brauchs­ge­genstände wa­ren. An­ge­sichts der un­ter­schied­li­chen Pel­zar­ten, -mar­ken, Kon­fek­ti­onsgrößen und der um bis zu 10 cm von­ein­an­der ab­wei­chen­den Ärmellängen war nicht er­sicht­lich, wel­ches "Sam­mel­thema" ver­folgt wor­den sein sollte.

Maßgeb­li­ches Be­ur­tei­lungs­kri­te­rium dafür, ob eine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor­liegt, ist, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händ­ler, ak­tive Schritte zur Ver­mark­tung un­ter­nom­men und sich ähn­li­cher Mit­tel be­dient hat. Da­von war bei der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­tion aus­zu­ge­hen. Der Hin­weis der Kläge­rin auf die be­grenzte Dauer ih­rer Tätig­keit führte da­bei zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung.

Link­hin­weis:

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