Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2004 und 2005 ein Unternehmen "Finanzdienstleistungen". Sie reichte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein und erklärte darin sowohl steuerpflichtige als auch nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Umsätze. Im Februar 2006 ging beim beklagten Finanzamt eine anonyme Anzeige eines "ehrlichen Bürgers" ein, der angab, ihm sei aufgefallen, dass die Klägerin und ihr Ehemann über die Internet-Handelsplattform "eBay" unter verschiedenen Namen (sog. Nicknames) "mehrere Hundert Pelzware" verkauft hätten. Tatsächlich hatte die Klägerin in den Streitjahren über zwei "Verkäuferkonten" bei eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 € verkauft.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es war der Ansicht, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG war zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Verkauf der Pelzmäntel nicht unternehmerisch tätig geworden sei.
Die Auffassung des FG, die Klägerin habe - vergleichbar einem Sammler - eine private Pelzmantelsammlung verkauft, hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hatte die Tätigkeit der Klägerin nämlich nichts zu tun; da sie nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) "Sammlung" der Schwiegermutter - verkauft hatte.
Außerdem hatte das FG nicht berücksichtigt, dass die verkauften Gegenstände (anders als etwa Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände waren. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen war nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte.
Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon war bei der vorliegenden Konstellation auszugehen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führte dabei zu keiner anderen Beurteilung.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.