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Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien als privates Veräußerungsgeschäft

BFH 1.10.2014, IX R 55/13

Wird ein durch die Zeich­nung von Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen begründe­tes Wan­de­lungs­recht da­durch ausgeübt, dass der Steu­er­pflich­tige Ak­tien des Emit­ten­ten un­ter Zu­zah­lung des fest­ge­setz­ten Wan­de­lungs­prei­ses er­wirbt, schafft er diese i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG an. Veräußert er die Ak­tien in­ner­halb der Jah­res­frist wie­der, so liegt ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die im Streit­jahr 2001 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Der Kläger war bis zum Frühjahr des Streit­jah­res als Pro­ku­rist der A-Bank tätig und er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.S.d. § 19 EStG. Am 19.5.1999 er­hielt er von sei­ner Ar­beit­ge­be­rin ein An­ge­bot zur Zeich­nung von "Wan­del­an­lei­hen". Die An­lei­he­be­din­gun­gen lau­te­ten aus­zugs­weise: "§ 1 Form, Nenn­be­trag, Über­trag­bar­keit
(4) Die durch die Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen den Gläubi­gern (mit Aus­nahme des zur Ab­wick­lung ein­ge­schal­te­ten Kre­dit­in­sti­tuts) ein­geräum­ten Rechte sind nicht veräußer­bar und außer im To­des­fall nicht über­trag­bar. § 2 Ver­zin­sun­gen
Die Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen sind vom 27.5.1999 an mit 3,53 Pro­zent jähr­lich zu ver­zin­sen. § 3 Rück­zah­lung
(1) Die An­lei­he­schuld­ne­rin ist ver­pflich­tet, die Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen, so­weit sie nicht ge­wan­delt sind, am 27.5.2009 zum Nenn­be­trag zurück­zu­zah­len. § 6 Wand­lungs­preis, Wand­lungs­recht, Wand­lungs­ausübung
(1) Die In­ha­ber der Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen ha­ben vor­be­halt­lich Abs. 5 das un­ent­zieh­bare Recht, Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen in Ak­tien um­zu­tau­schen. Der Wand­lungs­preis für eine Stück­ak­tie beträgt 20 €, so dass bei Wand­lung für 200 Stück­ak­tien eine bare Zu­zah­lung i.H.v. rd. 3.5000 € zu leis­ten ist.
(5) Das Wand­lungs­recht darf nur ausgeübt wer­den, so­lange der In­ha­ber der Wan­del­schuld­ver­schrei­bung in einem un­gekündig­ten An­stel­lungs­verhält­nis mit der A-Bank steht."

Am 27.5.1999 er­warb der Kläger von der A-Bank 12000 Ein­hei­ten der an­ge­bo­te­nen Pa­piere zum Über­nah­me­preis von 60.000 DM. Im März 2000 teilte er mit, er wolle sein Wan­de­lungs­recht ausüben; die Wan­de­lung wurde am 27.3.2000 ge­gen eine Zu­zah­lung des Klägers i.H.v. rd. 401.000 DM durch­geführt. In sei­ner Ver­dienstab­rech­nung für April 2000 un­ter­warf die A-Bank einen Be­trag von rd. 88.000 DM der Lohn­steuer. Am 15.2.2001 veräußerte er die Ak­tien an die C-Bank. Er er­zielte hier­bei einen Veräußerungs­erlös i.H.v. rd. 710.000 DM.

Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr erklärten die Kläger kei­nen Ge­winn aus § 23 EStG. Das Fi­nanz­amt er­ließ am 14.7.2003 einen un­ter Vor­be­halt der Nachprüfung ste­hen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr, der die Veräußerung nicht berück­sich­tigte. Das Fi­nanz­amt kam zu der Auf­fas­sung, im Streit­jahr sei ein Veräußerungs­ge­winn i.H.v. rd. 140.000 DM zu er­fas­sen, da maßgeb­li­cher Er­werbs­zeit­punkt der Ak­tien der 27.3.2000 sei, und er­ließ dar­auf­hin einen ent­spre­chend geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2001.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger durch die in­ner­halb ei­nes Jah­res er­folgte Veräußerung der im Zuge der Wan­de­lung der Schuld­ver­schrei­bun­gen an­ge­schaff­ten Ak­tien ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) ver­wirk­licht hat.

Ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung die Veräußerung von Wirt­schaftsgütern, ins­be­son­dere von Wert­pa­pie­ren, bei de­nen der Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen sind nach § 221 Abs. 1 AktG Schuld­ver­schrei­bun­gen, bei de­nen den Gläubi­gern ein Um­tausch- oder Be­zugs­recht auf Ak­tien ein­geräumt wird. Das Wan­de­lungs­recht be­rech­tigt den Gläubi­ger, ge­gen Hin­gabe der Schuld­ver­schrei­bung und un­ter Auf­gabe der darin ver­brief­ten Rechte Ak­tien der emit­tie­ren­den AG zu be­zie­hen.

Ob al­leine - wie die Vor­ent­schei­dung für nicht han­del­bare Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen an­nimmt - der Um­tausch von Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen in Ak­tien auf Grund der in den An­lei­he­be­din­gun­gen gewähr­ten Be­fug­nis eine "An­schaf­fung" der Ak­tien i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG dar­stellt, braucht hier nicht ent­schie­den zu wer­den. Denn vor­lie­gend war ab­wei­chend der Um­tausch der Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen in Ak­tien von ei­ner Zu­zah­lung (Wan­de­lungs­preis gem. § 6 Abs. 1 der An­lei­he­be­din­gun­gen) abhängig. Wird ein Wan­de­lungs­recht da­durch ausgeübt, dass der Steu­er­pflich­tige Ak­tien des Emit­ten­ten un­ter Zu­zah­lung ei­nes fest­ge­setz­ten Wan­de­lungs­prei­ses er­wirbt, und veräußert er diese Ak­tien in­ner­halb der Jah­res­frist wie­der, ist der Tat­be­stand ei­nes pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäftes gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt.

Die An­schaf­fung i.S.v. § 23 Abs. 1 EStG der später veräußer­ten Ak­tien liegt in der­ar­ti­gen Fällen in ih­rem Er­werb ge­gen Ent­gelt und nicht be­reits in der Zeich­nung der Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen. Die An­schaf­fungs­kos­ten für den Er­werb der Ak­tien er­mit­teln sich aus der Summe des ge­zahl­ten Kauf­prei­ses für die Wan­del­schuld­ver­schrei­bung und der Zu­zah­lung des fest­ge­setz­ten Wan­de­lungs­prei­ses (ein­schließlich ei­nes in die­sem Zu­sam­men­hang dem Steu­er­pflich­ti­gen gewähr­ten geld­wer­ten Vor­teils so­wie et­wai­ger Fi­nan­zie­rungs­kos­ten). Denn der An­le­ger wen­det ne­ben dem Kauf­preis für die Wan­del­an­leihe die Zu­zah­lung auf, um die Ak­tien zu er­wer­ben. Im Rah­men des Um­tau­sches der An­leihe wird der auf die An­leihe ge­zahlte Be­trag und die Zu­zah­lung zur Ein­lage auf die Ak­tie.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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