Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis zum Frühjahr des Streitjahres als Prokurist der A-Bank tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG. Am 19.5.1999 erhielt er von seiner Arbeitgeberin ein Angebot zur Zeichnung von "Wandelanleihen". Die Anleihebedingungen lauteten auszugsweise: "§ 1 Form, Nennbetrag, Übertragbarkeit
(4) Die durch die Wandelschuldverschreibungen den Gläubigern (mit Ausnahme des zur Abwicklung eingeschalteten Kreditinstituts) eingeräumten Rechte sind nicht veräußerbar und außer im Todesfall nicht übertragbar. § 2 Verzinsungen
Die Wandelschuldverschreibungen sind vom 27.5.1999 an mit 3,53 Prozent jährlich zu verzinsen. § 3 Rückzahlung
(1) Die Anleiheschuldnerin ist verpflichtet, die Wandelschuldverschreibungen, soweit sie nicht gewandelt sind, am 27.5.2009 zum Nennbetrag zurückzuzahlen. § 6 Wandlungspreis, Wandlungsrecht, Wandlungsausübung
(1) Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen haben vorbehaltlich Abs. 5 das unentziehbare Recht, Wandelschuldverschreibungen in Aktien umzutauschen. Der Wandlungspreis für eine Stückaktie beträgt 20 €, so dass bei Wandlung für 200 Stückaktien eine bare Zuzahlung i.H.v. rd. 3.5000 € zu leisten ist.
(5) Das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, solange der Inhaber der Wandelschuldverschreibung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der A-Bank steht."
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger keinen Gewinn aus § 23 EStG. Das Finanzamt erließ am 14.7.2003 einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, der die Veräußerung nicht berücksichtigte. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, im Streitjahr sei ein Veräußerungsgewinn i.H.v. rd. 140.000 DM zu erfassen, da maßgeblicher Erwerbszeitpunkt der Aktien der 27.3.2000 sei, und erließ daraufhin einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die innerhalb eines Jahres erfolgte Veräußerung der im Zuge der Wandelung der Schuldverschreibungen angeschafften Aktien ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) verwirklicht hat.
Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Wandelschuldverschreibungen sind nach § 221 Abs. 1 AktG Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Das Wandelungsrecht berechtigt den Gläubiger, gegen Hingabe der Schuldverschreibung und unter Aufgabe der darin verbrieften Rechte Aktien der emittierenden AG zu beziehen.
Ob alleine - wie die Vorentscheidung für nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen annimmt - der Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien auf Grund der in den Anleihebedingungen gewährten Befugnis eine "Anschaffung" der Aktien i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG darstellt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend war abweichend der Umtausch der Wandelschuldverschreibungen in Aktien von einer Zuzahlung (Wandelungspreis gem. § 6 Abs. 1 der Anleihebedingungen) abhängig. Wird ein Wandelungsrecht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige Aktien des Emittenten unter Zuzahlung eines festgesetzten Wandelungspreises erwirbt, und veräußert er diese Aktien innerhalb der Jahresfrist wieder, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt.
Die Anschaffung i.S.v. § 23 Abs. 1 EStG der später veräußerten Aktien liegt in derartigen Fällen in ihrem Erwerb gegen Entgelt und nicht bereits in der Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen. Die Anschaffungskosten für den Erwerb der Aktien ermitteln sich aus der Summe des gezahlten Kaufpreises für die Wandelschuldverschreibung und der Zuzahlung des festgesetzten Wandelungspreises (einschließlich eines in diesem Zusammenhang dem Steuerpflichtigen gewährten geldwerten Vorteils sowie etwaiger Finanzierungskosten). Denn der Anleger wendet neben dem Kaufpreis für die Wandelanleihe die Zuzahlung auf, um die Aktien zu erwerben. Im Rahmen des Umtausches der Anleihe wird der auf die Anleihe gezahlte Betrag und die Zuzahlung zur Einlage auf die Aktie.
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