deen

Aktuelles

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig

FG Rheinland-Pfalz 17.9.2015, 4 K 2254/14

Ein Kell­ner kann Un­ter­halts­zah­lun­gen an seine im Ko­sovo le­ben­den volljähri­gen er­werbsfähi­gen Kin­der nur un­ter ganz be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 a EStG steu­er­min­dernd gel­tend ma­chen. Eine Berück­sich­ti­gung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen schei­det je­den­falls dann aus, wenn der Steu­er­pflich­tige nicht nach­weist, dass sich seine Kin­der bemüht ha­ben, eine an­ge­mes­sene Er­werbstätig­keit zu fin­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger stammt aus dem Ko­sovo und wohnt im Rhein-Lahn-Kreis. Im Streit­jahr 2013 war er als Kell­ner be­schäftigt. Außer­dem be­zog er eine Wit­wer­rente. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte er Un­terstützungs­zah­lun­gen an seine vier im Ko­sovo le­ben­den volljähri­gen Kin­der i.H.v. 4.200 € als sog. "außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen" gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Zah­lun­gen im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid al­ler­dings nicht. Zur Begründung führte es aus, die Kin­der seien im er­werbsfähi­gen Al­ter.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Nach der Recht­spre­chung des BFH zählen die im Aus­land le­ben­den Kin­der des Klägers zwar grundsätz­lich zum Kreis der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­so­nen. Da sie alle im ar­beitsfähi­gen Al­ter wa­ren, be­stand ein Un­ter­halts­an­spruch al­ler­dings nur dann, wenn sie auch tatsäch­lich un­ter­halts­bedürf­tig, d.h. nicht in der Lage wa­ren, ih­ren Le­bens­un­ter­halt selbst zu be­strei­ten. Im Ko­sovo herrschte zwar im Streit­jahr 2013 nach­weis­lich Ar­beits­lo­sig­keit und Un­ter­be­schäfti­gung. Dies recht­fer­tigt es al­ler­dings nicht, ohne wei­te­res dar­auf zu schließen, dass man dort keine Ar­beit bzw. zu­min­dest "Ge­le­gen­heits­ar­beit" fin­den kann.

Der Kläger war da­her in­so­weit ver­pflich­tet, nach­zu­wei­sen, dass seine Kin­der un­ter Ein­satz al­ler zu­mut­ba­ren und mögli­chen Mit­tel tatsäch­lich nach­hal­tig eine an­ge­mes­sene Tätig­keit ge­sucht ha­ben. Ent­spre­chende Nach­weise hat der Kläger je­doch nicht bzw. nicht in aus­rei­chen­der Form er­bracht. Die Re­vi­sion war nicht zu­zu­las­sen, da die Frage der Er­werbs­ob­lie­gen­heit bei Un­ter­halts­zah­lun­gen an im Aus­land le­bende Un­ter­halts­empfänger höchstrich­ter­lich be­reits geklärt ist.

nach oben