Die Zeichen deuten darauf hin, dass zentrale Regelungen zur Begünstigung von Unternehmensvermögen des derzeitigen Erbschaftsteuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig gebrandmarkt werden. Den Verlautbarungen zufolge ist spätestens im nächsten Jahr mit einer Neuregelung zu rechnen, denn - wird dem Gesetzgeber ein Nachbessern aufgegeben - dürfte ihm vom Gericht eine nicht allzu lange Umsetzungsfrist gesetzt werden. Damit ist mit einer höheren Steuerbelastung in Erb- und Schenkungsfällen bezüglich Unternehmensvermögen zu rechnen sein.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen kann bei Nutzung des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro derzeit ein Unternehmen mit einem Wert von bis zu 2,66 Mio. Euro steuerfrei auf ein Kind des Unternehmers übertragen werden, sofern die Voraussetzungen für die Regelverschonung vorliegen. Können die erhöhten Anforderungen an die sog. Optionsverschonung eingehalten werden, fällt auch bei weit höheren Unternehmenswerten keine Erbschaftsteuer an. Diese Besserstellung gegenüber anderen Vermögensarten wird mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die derzeit geltende Regelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts reformiert werden muss und die Übertragung von Unternehmensvermögen künftig deutlich teurer wird. Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erst für Herbst 2014 erwartet wird, sollten Nachfolgegestaltungen frühzeitig und mit der nötigen Ruhe angegangen werden.
Denn es sind viele Aspekte, von der Heranführung des Nachfolgers an das Unternehmen bis zur Altersabsicherung des übergebenden Unternehmers, zu berücksichtigen. Unterschiedlichste Gestaltungen, die dazu dienen können, diese Ziele zu erreichen, sollten geprüft werden. Dabei ist aber ein hohes Maß an Sorgfalt erforderlich. So gilt es ebenso wie bei Unternehmensumstrukturierungen, die Aufdeckung noch nicht realisierter Wertsteigerungen und damit eine Belastung mit Ertragsteuern zu vermeiden. Als Gestaltungsfalle bei Personenunternehmen kann sich dabei eine Betriebsaufspaltung erweisen, die etwa bei Übertragung nur der Betriebsgesellschaft auf den Nachfolger beendet werden würde. Folge wäre die Aufdeckung der stillen Reserven in den vom Besitzunternehmen gehaltenen Wirtschaftsgütern (z. B. in den an die Betriebsgesellschaft vermieteten Hallen und Verwaltungsgebäuden) sowie in der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft, die bei der Betriebsaufspaltung Bestandteil des Betriebsvermögens der Besitzgesellschaft ist. In ähnlicher Weise könnten auch Wertsteigerungen sofort zu versteuern sein, wenn Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen qualifizieren, aber nur der Gesellschaftsanteil an der Personengesellschaft ohne steuerliches Sonderbetriebsvermögen auf die Nachfolger übertragen wird.
Statt der Übertragung des gesamten Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten an den Nachfolger sind oftmals auf den individuellen Fall zugeschnittene Nachfolgegestaltungen gefragt. Soll beispielsweise der Unternehmer aus Versorgungszwecken weiterhin ganz oder teilweise auf die jährlichen Unternehmenserträge zurückgreifen können, kann im Zuge der Unternehmensübertragung mit dem Nachfolger ein Nießbrauch vereinbart werden. Dabei kann die Nießbrauchvereinbarung so austariert werden, dass zwar die Versorgung des Übergebenden gesichert wird, aber dessen Versorgung übersteigende Unternehmenserträge beim Beschenkten verbleiben und somit nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit Erbschaftsteuer belastet werden.
Soll der Nachfolger erst langsam an das Unternehmen herangeführt werden, ist eine Teilübertragung unter Verbleib bestimmter Stimmrechte beim Übergeber denkbar.
Um eine zusätzliche Schenkung - oder auch eine später zu erfolgende Schenkung unter schlechteren Rahmenbedingungen - zu vermeiden, könnte zudem die Übertragung auf die übernächste Generation in Betracht kommen. Mit einem solchen Generationensprung können auch Enkelkinder unter Anwendung der aktuell geltenden erbschaftsteuerlichen Begünstigungen in die Nachfolgeplanung einbezogen werden. Sind die Enkel allerdings noch minderjährig, ist wegen der notwendigen Mitwirkung von Ergänzungspflegern und des Familiengerichts der Generationensprung im Einzelfall genau abzuwägen.
Schließlich kann - wie in der Praxis häufig der Fall - die Schenkung mit Widerrufsklauseln versehen werden, um bestimmten Lebenssituationen, wie etwa dem Vorversterben des Beschenkten, vorzubeugen. Kommt es auf Grund eines vorbehaltenen Widerrufsrechts zu einer Rückübertragung, wird die ursprüngliche Schenkung auch steuerlich rückabgewickelt, so dass die angefallene Schenkungsteuer erstattet wird. Allerdings sollten Widerrufsklauseln mit Bedacht eingesetzt werden, da zu weitgehende Widerrufsmöglichkeiten die steuerliche Anerkennung der Vermögensübertragung gefährden könnten.
Die hier beispielhaft und in aller Kürze dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten zeigen: um eine Unternehmensnachfolge nicht nur steuerlich optimal, sondern auch rechtlich und wirtschaftlich ausgewogen zu gestalten, bedarf es neben steuerlicher auch umfassender rechtlicher Kenntnisse und Praxiserfahrung. Ein entscheidender Faktor einer gelungenen Nachfolgeplanung ist zudem ausreichend Zeit. Die Unternehmensnachfolge nicht jetzt in Ruhe anzugehen, sondern zunächst die weiteren Entwicklungen in Karlsruhe abzuwarten und dann erst unter Zugzwang zu handeln, hieße, den derzeit bestehenden Zeitvorteil ungenutzt aus der Hand zu geben.