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Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung einer Betriebsaufspaltung

BFH 29.7.2015, IV R 16/13

Ein Grundstück, das der Be­triebs­ge­sell­schaft über­las­sen und von die­ser ge­nutzt wird, stellt eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage dar, wenn das Grundstück für die Be­triebs­ge­sell­schaft wirt­schaft­lich von nicht nur ge­rin­ger Be­deu­tung ist. Al­lein der Un­ter­neh­mens­sitz an der An­schrift der über­las­se­nen Räum­lich­kei­ten ist je­doch nicht aus­rei­chend für Begründung ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die als GbR auf­tre­tende Kläge­rin be­steht aus den Ehe­leu­ten M. und F. Diese sind je zur Hälfte Mit­ei­gentümer ei­nes Grundstücks, das mit einem Zwei­fa­mi­li­en­haus be­baut ist, in dem sich auch die Woh­nung der Ehe­leute be­fin­det. In den Streit­jah­ren 2002 bis 2004 wa­ren M. und F. zu je 34,72 % ei­ner AG be­tei­ligt, die nach form­wech­seln­der Um­wand­lung aus der von den Ehe­leu­ten im Jahr 1979 gegründe­ten A-GmbH ent­stan­den war. Ge­schäfts­zweck der AG ist der Han­del und die Fer­ti­gung von In­dus­trie­pro­duk­ten. Wie schon die A-GmbH hat die AG ih­ren im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Sitz an der Grundstücks­adresse.

Die Ehe­leute ver­mie­te­ten im Streit­zeit­raum ein Büro mit WC mit ei­ner Größe von 20 qm, einen Ar­chiv­raum, zwei Ga­ra­gen als La­ger so­wie zwei Ga­ra­gen für be­trieb­li­che Kfz an die AG. Grund­lage hierfür wa­ren Miet­verträge aus den Jah­ren 1979 und 2000, die mit der Rechts­vorgänge­rin der AG ge­schlos­sen wor­den wa­ren. Die aus die­ser Über­las­sung stam­men­den Einkünfte erklärten sie in ih­ren ein­schlägi­gen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen als Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.

In­folge ei­ner Außenprüfung bei der Kläge­rin ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass zwi­schen der Kläge­rin und der AG eine Be­triebs­auf­spal­tung vor­liege. Die ver­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten gehörten des­halb zu einem Be­triebs­vermögen der Kläge­rin. Dies treffe auch auf An­teile der Ehe­gat­ten an der AG zu, die sich in de­ren Son­der­be­triebs­vermögen bei der Kläge­rin befänden. Die Behörde er­ließ Be­scheide über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen. Die von M. und F. als Ver­mie­tungs­einkünfte erklärten Einkünfte wur­den dort in der erklärten Höhe als Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb qua­li­fi­ziert und fest­ge­stellt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Auf Grund­lage der bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des FG kann ge­rade nicht ent­schie­den wer­den, ob eine Be­triebs­auf­spal­tung vor­liegt.

Die bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des FG tra­gen des­sen An­nahme ei­nes Ge­wer­be­be­triebs der Kläge­rin nicht. Sie las­sen keine hin­rei­chende Grund­lage für eine Be­triebs­auf­spal­tung zwi­schen der Kläge­rin und der AG er­ken­nen. Das FG muss die er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen zu der Frage, ob zwi­schen der Kläge­rin und der AG in den Streit­jah­ren eine sach­li­che Ver­flech­tung vor­ge­le­gen hat, im wei­te­ren Ver­fah­ren nach­ho­len. Eine per­so­nelle Ver­flech­tung liegt im Streit­fall vor. Ob aber auch eine sach­li­che Ver­flech­tung zu be­ja­hen ist, die Kläge­rin der AG also we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen über­las­sen hat, lässt sich in­des auf Grund­lage der Fest­stel­lun­gen des FG nicht be­ant­wor­ten.

Ein Grundstück, das der Be­triebs­ge­sell­schaft über­las­sen und von die­ser ge­nutzt wird, stellt eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage dar, wenn das Grundstück für die Be­triebs­ge­sell­schaft wirt­schaft­lich von nicht nur ge­rin­ger Be­deu­tung ist. So verhält es sich, wenn der Be­trieb auf das Grundstück an­ge­wie­sen ist, weil er ohne ein Grundstück die­ser Art nicht fort­geführt wer­den könnte. Für die Über­las­sung von Büro- oder Ver­wal­tungsräumen gel­ten die glei­chen Grundsätze. Ei­ner spe­zi­fi­schen Aus­stat­tung des Gebäudes be­darf es nicht, so­dass auch die Ver­mie­tung von Räumen in einem Ein­fa­mi­li­en­haus als Über­las­sung ei­ner we­sent­li­chen Be­triebs­grund­lage in Be­tracht kom­men kann. So­mit können auch Büro­gebäude und La­ger­hal­len eine funk­tio­nal we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage dar­stel­len, wenn sie eine be­son­dere wirt­schaft­li­che Be­deu­tung für das Be­triebs­un­ter­neh­men ha­ben.

Das FG hat es versäumt, der funk­tio­na­len und quan­ti­ta­ti­ven Be­deu­tung der über­las­se­nen Räum­lich­kei­ten für die AG in den Streit­jah­ren aus­rei­chend nach­zu­ge­hen. Seine Fest­stel­lun­gen las­sen im Übri­gen auch nicht den Schluss zu, dass die ver­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten für die AG in den Streit­jah­ren quan­ti­ta­tiv von we­sent­li­cher Be­deu­tung ge­we­sen sind. Al­lein der Um­stand, dass eine AG am Ort ih­res Sit­zes Räum­lich­kei­ten an­ge­mie­tet hat, recht­fer­tigt noch nicht die An­nahme, dass diese für die AG stets von funk­tio­nal we­sent­li­cher Be­deu­tung sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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