Folglich seien der GmbH die Umsätze erst von dem Zeitpunkt an zuzurechnen, zu dem diese ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Entsprechendes gelte für den Vorsteuerabzug. Hat sich die GmbH bereits vor der Eintragung und damit vor dem zivilrechtlichen Entstehungszeitpunkt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und gelangt die GmbH auch tatsächlich zur Eintragung, ist nicht auf den zivilrechtlichen Entstehungszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem das Unternehmen faktisch nach außen als GmbH in Erscheinung tritt.
Hinweis
Die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft beschränkt sich auf die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung der rechtlichen Identität. Bei einer Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH handelt es sich laut der OFD hingegen um zwei Steuersubjekte, die beide unternehmerisch tätig sind bzw. waren, so dass bei Umwandlung eines Einzelunternehmens innerhalb eines Kalenderjahres zwei Umsatzsteuererklärungen abzugeben sind.