Ist in den AGB für einen Vertrag, der laut den gesetzlichen Vorgaben notariell zu beurkunden ist, eine strengere Form als die schriftliche Form oder für einen nicht notariell zu beurkundenden Vertrag eine strengere Form als die Textform vorgegeben, ist eine solche Klausel seit 1.10.2016 unwirksam (§ 309 Nr. 13 BGB).
Hinweis
Unternehmen ist deshalb dringend anzuraten, ihre AGB hinsichtlich des Schriftformerfordernisses möglichst zeitnah zu überprüfen und ggf. anzupassen. Somit sollte in den AGB vorgesehen sein, dass bei nicht notariell zu beurkundenden Verträgen jegliche Textform, z. B. auch per Telefax, E-Mail oder SMS, genügt.