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Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge bei Zuflussbesteuerung

BFH 18.11.2014, IX R 4/14

Bei Veräußerung ei­ner Be­tei­li­gung i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG und Wahl der Zu­fluss­be­steue­rung rich­tet sich die Be­steue­rung nach dem im Zeit­punkt des Zu­flus­ses gel­ten­den Recht. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG ist bei ei­ner Veräußerung ge­gen wie­der­keh­rende Leis­tung und Wahl der Zu­fluss­be­steue­rung an­wend­bar, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Hal­beinkünf­te­ver­fah­rens statt­ge­fun­den hat, wenn im Zeit­punkt des Zu­flus­ses für lau­fende Aus­schüttun­gen aus der Ge­sell­schaft das Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren an­wend­bar ge­we­sen wäre.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit Juli 1997 zu mehr als 25 Pro­zent an ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft be­tei­ligt. Mit Verträgen von Sep­tem­ber 1999 und Juni 2000 veräußerte er die Ak­tien ge­gen Leib­ren­ten. Ge­genüber dem Fi­nanz­amt machte der Kläger von dem Wahl­recht Ge­brauch, die Ren­ten­zah­lun­gen als nachträgli­che Be­triebs­ein­nah­men i.S.d. § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG zu be­han­deln. Im Streit­jahr (2004) flos­sen dem Kläger aus den Verträgen Ein­nah­men von rd. 400.000 € zu.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2004 gab der Kläger nachträgli­che Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb i.H.v. rd. 200.000 € an und führte zur Begründung aus, die Ein­nah­men un­terlägen dem Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren. Da­von ab­wei­chend setzte das Fi­nanz­amt die Ein­nah­men in vol­ler Höhe an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die zwi­schen den Be­tei­lig­ten al­lein strei­tige Frage, ob der maßgeb­li­che Veräußerungs­ge­winn nach dem im Jahr des Zu­flus­ses gel­ten­den Recht oder nach dem im Jahr der Veräußerung gel­ten­den Recht zu ver­steu­ern ist, wird in Ver­wal­tung und Schrift­tum un­ter­schied­lich be­ur­teilt. Der Se­nat schließt sich hier der Auf­fas­sung an, die da­von aus­geht, dass es auf die Rechts­lage im Zeit­punkt des Zu­flus­ses an­komme. Sie stützt sich auf das Zu­fluss­prin­zip (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Maßgeb­lich für die Be­steue­rung von Ein­nah­men ist dem­nach die ma­te­ri­elle Rechts­lage im Zeit­punkt des Zu­flus­ses.

Dem steht nicht ent­ge­gen, dass die Ge­winn­er­mitt­lung nach § 17 Abs. 2 EStG nach der Recht­spre­chung des BFH eine Stich­tags­be­trach­tung er­for­dert. Mit der fa­kul­ta­ti­ven Wahl der Zu­fluss­be­steue­rung bei den Einkünf­ten i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Stich­tags­be­trach­tung nicht nur punk­tu­ell, son­dern ge­ne­rell der Bo­den ent­zo­gen. Die te­leo­lo­gi­sche Ein­schränkung von § 17 Abs. 2 EStG be­steht ge­rade darin, dass die Stich­tags­be­trach­tung im Ein­zel­fall durch das Zu­fluss­prin­zip er­setzt wird. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts hat der Überg­ang zur Zu­fluss­be­steue­rung nicht nur Aus­wir­kun­gen auf den Zeit­punkt der Be­steue­rung, son­dern auch auf den Rea­li­sa­ti­ons­zeit­punkt.

§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG ist sach­lich und zeit­lich an­wend­bar. Nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG ist die Hälfte des Veräußerungs­prei­ses oder des ge­mei­nen Werts i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG steu­er­frei. "Veräußerungs­preis" i.S.d. Vor­schrift und i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Ge­gen­leis­tung des Er­wer­bers. Ge­gen­leis­tung ist al­les, was der Steu­er­pflich­tige für die ent­gelt­li­che Hin­gabe des Ei­gen­tums an den An­tei­len er­langt. Im Fall der Veräußerung ge­gen Leib­rente bil­den die Leib­ren­ten­zah­lun­gen (in Höhe des Til­gungs­an­teils) die Ge­gen­leis­tung für die Über­tra­gung des Ei­gen­tums an den An­tei­len. Sie fal­len des­halb grundsätz­lich in den An­wen­dungs­be­reich des § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG.

§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c S. 1 EStG ist bei ei­ner Veräußerung ge­gen Leib­rente und Wahl der Zu­fluss­be­steue­rung an­wend­bar, ob­wohl die Veräußerung vor Einführung des Hal­beinkünf­te­ver­fah­rens statt­ge­fun­den hat, wenn im Zeit­punkt des Zu­flus­ses für lau­fende Aus­schüttun­gen aus der Ge­sell­schaft das Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren an­wend­bar ge­we­sen wäre (§ 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG in der im Streit­jahr an­wend­ba­ren Fas­sung). Diese Vor­aus­set­zun­gen wa­ren im Streit­jahr erfüllt.

Link­hin­weis:

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