Die Finanzverwaltung teilt eine teilentgeltliche Übertragung in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft auf und ordnet den Buchwert anteilig den beiden Teilen des Geschäfts zu, so dass sich aus dem entgeltlichen Teil stets ein gewisser Gewinnrealisierungsbetrag ergibt (sog. strenge Trennungstheorie).
Der IV. Senat des BFH wendete in ähnlichen Fallkonstellationen die sog. modifizierte Trennungstheorie an, wonach es nicht zu einer Gewinnrealisierung kommt, wenn die Gegenleistung den gesamten Buchwert des Wirtschaftsguts nicht übersteigt (so z. B. BFH-Urteil vom 19.9.2012, Az. IV R 11/12).
Der X. Senat des BFH favorisiert hingegen die von der Finanzverwaltung vertretene strenge Trennungstheorie und legt deshalb mit Beschluss vom 27.10.2015 (Az. X R 28/12) dem Großen Senat des BFH die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln ist.