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Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsguts

Wird ein Wirt­schafts­gut aus einem Ein­zel­be­triebs­vermögen ei­nes Mit­un­ter­neh­mers in das Ge­samt­hands­vermögen der Mit­un­ter­neh­mer­schaft über­tra­gen, er­folgt die Über­tra­gung un­ter Fortführung des Buch­werts steu­erneu­tral, so­weit die Über­tra­gung un­ent­gelt­lich ist. Seit ge­raumer Zeit strit­tig ist je­doch, wie bei ei­ner teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung der durch den ent­gelt­li­chen Teil rea­li­sierte Veräußerungs­ge­winn zu er­mit­teln ist.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung teilt eine teil­ent­gelt­li­che Über­tra­gung in ein voll un­ent­gelt­li­ches und ein voll ent­gelt­li­ches Ge­schäft auf und ord­net den Buch­wert an­tei­lig den bei­den Tei­len des Ge­schäfts zu, so dass sich aus dem ent­gelt­li­chen Teil stets ein ge­wis­ser Ge­winn­rea­li­sie­rungs­be­trag er­gibt (sog. strenge Tren­nungs­theo­rie).

Der IV. Se­nat des BFH wen­dete in ähn­li­chen Fall­kon­stel­la­tio­nen die sog. mo­di­fi­zierte Tren­nungs­theo­rie an, wo­nach es nicht zu ei­ner Ge­winn­rea­li­sie­rung kommt, wenn die Ge­gen­leis­tung den ge­sam­ten Buch­wert des Wirt­schafts­guts nicht über­steigt (so z. B. BFH-Ur­teil vom 19.9.2012, Az. IV R 11/12).

Der X. Se­nat des BFH fa­vo­ri­siert hin­ge­gen die von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­tene strenge Tren­nungs­theo­rie und legt des­halb mit Be­schluss vom 27.10.2015 (Az. X R 28/12) dem Großen Se­nat des BFH die Rechts­frage zur Ent­schei­dung vor, wie im Fall der teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung ei­nes Wirt­schafts­guts nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG die Höhe ei­nes even­tu­el­len Ge­winns aus dem Über­tra­gungs­vor­gang zu er­mit­teln ist.

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