Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die ehemaligen Gesellschafter einer 2009 vollbeendeten OHG. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 rechnete das Finanzamt die als Betriebsausgabe abgezogene Gewerbesteuer i.H.v. 43.983 € außerbilanziell hinzu.
Die Gründe:
Zu Recht hatte das Finanzamt im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid die als Betriebsausgabe abgezogene Gewerbesteuer i.H.v. 43.983 € außerbilanziell hinzugerechnet. Die in § 4 Abs. 5b EStG angeordnete Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist verfassungsgemäß.
Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b EStG angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden. Doch verstößt die mit dem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt wurden, hinreichend sachlich begründen.
Dies hatte der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16.1.2014 (Az.: I R 21/12) für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, ist das Abzugsverbot ebenfalls als verfassungsgemäß anzusehen. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führt in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.
§ 4 Abs. 5b EStG verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist, weil dieses Grundrecht den Grundrechtsträger auch schützt, wenn Steuerpflichten - wie im Einkommensteuerrecht - an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen, ist ein etwaiger Eingriff nach Ansicht des Senats jedenfalls aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext von Az.: IV R 8/13 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zum Volltext von Az.: I R 21/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.