Der BGH hat am 25.3.2015 (Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14) die seit langem umstrittene Frage entschieden, dass auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der wenigstens eine natürliche Person angehört und die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient, als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Damit stellt der BGH klar, dass eine natürliche Person durch den Erwerb von Wohnungseigentum und die kraft Gesetzes (zwingende) Mitgliedschaft in einer WEG nicht ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher verliert. An der Verbrauchereigenschaft ändert sich laut BGH auch nichts, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für die WEG handelt.
Hinweis
Gegenstand der Urteile war die Frage, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (sog. Spannungsklausel) bei ihrer Verwendung gegenüber einer WEG der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Während derartige Klauseln in früheren Urteilen gegenüber Unternehmern als wirksam eingestuft wurden, erachtet der BGH diese gegenüber privaten Verbrauchern für unwirksam. Der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel kann eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, inwiefern eine Preisanpassung nach dem aktuellen Energielieferungsvertrag erfolgt.