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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflichten ab 1.2.2017

Ab 1.2.2017 müssen Un­ter­neh­men Ver­brau­cher auf ih­rer In­ter­net­seite und in ih­ren AGB darüber in­for­mie­ren, ob sie be­reit sind, an einem Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei ei­ner an­er­kann­ten Schlich­tungs­stelle teil­zu­neh­men. Erklärt sich das Un­ter­neh­men grundsätz­lich zur Teil­nahme an einem sol­chen Schlich­tungs­ver­fah­ren be­reit, so ist auf der In­ter­net­seite und in den AGB zusätz­lich die zuständige Schlich­tungs­stelle an­zu­ge­ben.

Die Teil­nahme an einem sol­chen Schlich­tungs­ver­fah­ren ist nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Möchte das Un­ter­neh­men nicht an der­ar­ti­gen Schlich­tungs­ver­fah­ren teil­neh­men, ist ein ent­spre­chen­der Hin­weis auf der In­ter­net­seite und in den AGB auf­zu­neh­men.

Diese ab dem 1.2.2017 gel­ten­den In­for­ma­ti­ons­pflich­ten tref­fen alle Un­ter­neh­men, die zum 31.12. des Vor­jah­res mehr als zehn Be­schäftigte ha­ben.

Hinweis

Es sollte dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass die In­for­ma­tio­nen ab 1.2.2017 auf der In­ter­net­seite und den AGB des Un­ter­neh­mens in leicht zugäng­li­cher und verständ­li­cher Weise ent­hal­ten sind. Bei feh­len­der oder man­gel­haf­ter Erfüllung der In­for­ma­ti­ons­pflich­ten dro­hen kos­ten­in­ten­sive wett­be­werbs­recht­li­che Ab­mah­nun­gen.

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