Die Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben. Möchte das Unternehmen nicht an derartigen Schlichtungsverfahren teilnehmen, ist ein entsprechender Hinweis auf der Internetseite und in den AGB aufzunehmen.
Diese ab dem 1.2.2017 geltenden Informationspflichten treffen alle Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte haben.
Hinweis
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Informationen ab 1.2.2017 auf der Internetseite und den AGB des Unternehmens in leicht zugänglicher und verständlicher Weise enthalten sind. Bei fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Informationspflichten drohen kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.