Der Sachverhalt:
Der Antragsteller war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Ein Firmenfahrzeug der GmbH wurde von dem Antragsteller auch privat genutzt, ohne dass es im Anstellungsvertrag eine entsprechende Regelung hierzu gegeben hätte. Der hierdurch entstandene Nutzungsvorteil wurde nach der sog. 1-Prozent-Regelung besteuert. Dem Antragsteller wurde insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Rahmen der Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet, welche zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitig ist.
Nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH, bei der festgestellt wurde, dass sich die Kosten für das der Ehefrau des Antragstellers überlassene Fahrzeug auf rd. 33.000 € beliefen und demzufolge die vGA auf Gesellschaftsebene mit diesem Betrag bemessen wurde, erließ das Finanzamt nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer, in dem es die vGA für dieses Fahrzeug mit 33.000 € in Ansatz brachte (unter Zugrundelegung der Abgeltungssteuer).
Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es ließ die Beschwerde zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage zu, ob eine vGA auf Grund der ausschließlichen privaten Nutzung eines Kfz beim Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG zu bemessen ist.
Die Gründe:
Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die vGA an einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer - im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelten - privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz auf Ebene der Körperschaft nicht nach den lohnsteuerlichen Werten des § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Ob auch auf Gesellschafterebene die vGA nach Fremdvergleichsgrundsätzen oder aber nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG zu bewerten ist, hatte der BFH bislang nicht zu entscheiden. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides. Der - allein der Höhe nach streitige - Ansatz der vGA für die Privatnutzung des Fahrzeugs Audi Q 5 durch die Ehefrau des Antragstellers begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
Im Rahmen der summarischen Prüfung ergibt sich das Erfordernis, die vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nach den gesetzlichen Bestimmungen des EStG zu bewerten, sofern eine Norm für einen korrespondierenden Ansatz des auf Gesellschaftsebene nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bemessenden Wertes für die vGA fehlt. Die Bewertung der vGA auf Gesellschafterebene hat somit nach dem für alle Überschusseinkünfte maßgeblichen § 8 EStG (und §§ 9, 9a EStG) zu erfolgen. Doch auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erscheint die Bewertung der Einnahmen aus Kapitalvermögen in Gestalt der vGA beim Antragsteller mit den auf Ebene der GmbH entstanden Kosten bei summarischer Prüfung nicht überhöht. Denn bei diesen Kosten dürfte es sich (mindestens) um den üblichen Endpreis der Kfz-Nutzung am Abgabeort i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG handeln.
Eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, wie sie der Antragsteller begehrt, scheidet aus. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 S. 2 EStG, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (die 1-Prozent-Regelung) entsprechend gilt. Diese Norm ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Kfz ausschließlich privat genutzt wird, allerdings nicht einschlägig, so dass es bei der allgemeinen Bewertungsregel des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG verbleibt.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der saarländischen Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie hier.