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Verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund der ausschließlich privaten Nutzung eines Kfz

FG Saarbrücken 7.1.2015, 1 V 1407/14

Überlässt eine GmbH der Ehe­frau des Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers einen Pkw zur 100-pro­zen­ti­gen pri­va­ten Nut­zung, so stellt dies eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) gem. § 8 Abs. 3 KStG dar, die beim Ge­sell­schaf­ter zu Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Die vGA ist auch auf Ge­sell­schaf­ter­ebene nicht nach der 1-Pro­zent-Me­thode gem. § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, son­dern nach Fremd­ver­gleichs­grundsätzen mit dem übli­chen Preis zu be­wer­ten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler war im Streit­jahr al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH. Ein Fir­men­fahr­zeug der GmbH wurde von dem An­trag­stel­ler auch pri­vat ge­nutzt, ohne dass es im An­stel­lungs­ver­trag eine ent­spre­chende Re­ge­lung hierzu ge­ge­ben hätte. Der hier­durch ent­stan­dene Nut­zungs­vor­teil wurde nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung be­steu­ert. Dem An­trag­stel­ler wurde in­so­weit eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) im Rah­men der Ka­pi­tal­einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu­ge­rech­net, wel­che zwi­schen den Be­tei­lig­ten grundsätz­lich un­strei­tig ist.

Strei­tig ist hin­ge­gen die Be­wer­tung ei­ner wei­te­ren vGA, die dar­auf gründet, dass die GmbH ein wei­te­res Fahr­zeug (Audi Q 5) der vom An­trag­stel­ler ge­trennt le­ben­den Ehe­frau des An­trag­stel­lers über­ließ. Die­ses Fahr­zeug wurde aus­schließlich (pri­vat) von der Ehe­frau des An­trag­stel­lers ge­nutzt. Eine be­trieb­li­che Nut­zung bei der GmbH er­folgte nicht. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2010 wurde die vGA für die­ses Fahr­zeug im Rah­men der Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zunächst auf Grund­lage der 1-Pro­zent-Re­ge­lung mit rd. 8.000 € an­ge­setzt. Ge­gen die­sen Be­scheid legte der An­trag­stel­ler Ein­spruch ein und be­an­tragte, die vGA (ins­ge­samt) der Ab­gel­tungs­steuer zu un­ter­wer­fen, was auch er­folgte.

Nach ei­ner Be­triebsprüfung bei der GmbH, bei der fest­ge­stellt wurde, dass sich die Kos­ten für das der Ehe­frau des An­trag­stel­lers über­las­sene Fahr­zeug auf rd. 33.000 € be­lie­fen und dem­zu­folge die vGA auf Ge­sell­schafts­ebene mit die­sem Be­trag be­mes­sen wurde, er­ließ das Fi­nanz­amt nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG einen Ände­rungs­be­scheid zur Ein­kom­men­steuer, in dem es die vGA für die­ses Fahr­zeug mit 33.000 € in An­satz brachte (un­ter Zu­grun­de­le­gung der Ab­gel­tungs­steuer).

Das FG wies den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab. Es ließ die Be­schwerde zum BFH we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der bis­lang höchstrich­ter­lich nicht ent­schie­de­nen Rechts­frage zu, ob eine vGA auf Grund der aus­schließli­chen pri­va­ten Nut­zung ei­nes Kfz beim Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG zu be­mes­sen ist.

Die Gründe:
Es ist durch die BFH-Recht­spre­chung geklärt, dass die vGA an einen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer auf­grund ei­ner - im An­stel­lungs­ver­trag nicht ausdrück­lich ge­re­gel­ten - pri­va­ten Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz auf Ebene der Körper­schaft nicht nach den lohn­steu­er­li­chen Wer­ten des § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, son­dern nach Fremd­ver­gleichsmaßstäben zu be­wer­ten ist, was in der Re­gel zum An­satz des ge­mei­nen Wer­tes führt und da­mit einen an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlag ein­be­zieht. Ob auch auf Ge­sell­schaf­ter­ebene die vGA nach Fremd­ver­gleichs­grundsätzen oder aber nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG zu be­wer­ten ist, hatte der BFH bis­lang nicht zu ent­schei­den. Vor­lie­gend be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des. Der - al­lein der Höhe nach strei­tige - An­satz der vGA für die Pri­vat­nut­zung des Fahr­zeugs Audi Q 5 durch die Ehe­frau des An­trag­stel­lers be­geg­net bei sum­ma­ri­scher Prüfung kei­nen Be­den­ken.

Im Rah­men der sum­ma­ri­schen Prüfung er­gibt sich das Er­for­der­nis, die vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nach den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen des EStG zu be­wer­ten, so­fern eine Norm für einen kor­re­spon­die­ren­den An­satz des auf Ge­sell­schafts­ebene nach Fremd­ver­gleichsmaßstäben zu be­mes­sen­den Wer­tes für die vGA fehlt. Die Be­wer­tung der vGA auf Ge­sell­schaf­ter­ebene hat so­mit nach dem für alle Über­schuss­einkünfte maßgeb­li­chen § 8 EStG (und §§ 9, 9a EStG) zu er­fol­gen. Doch auch un­ter Zu­grun­de­le­gung die­ser Grundsätze er­scheint die Be­wer­tung der Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen in Ge­stalt der vGA beim An­trag­stel­ler mit den auf Ebene der GmbH ent­stan­den Kos­ten bei sum­ma­ri­scher Prüfung nicht überhöht. Denn bei die­sen Kos­ten dürfte es sich (min­des­tens) um den übli­chen End­preis der Kfz-Nut­zung am Ab­ga­be­ort i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG han­deln.

Eine Be­wer­tung nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, wie sie der An­trag­stel­ler be­gehrt, schei­det aus. Zwar be­stimmt § 8 Abs. 2 S. 2 EStG, dass für die pri­vate Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs zu pri­va­ten Fahr­ten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (die 1-Pro­zent-Re­ge­lung) ent­spre­chend gilt. Diese Norm ist in Fällen wie dem vor­lie­gen­den, in de­nen das Kfz aus­schließlich pri­vat ge­nutzt wird, al­ler­dings nicht ein­schlägig, so dass es bei der all­ge­mei­nen Be­wer­tungs­re­gel des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ver­bleibt.

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