Der Sachverhalt:
Im Rahmen einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der klagenden GmbH für die Jahre 1995 bis 1998 hatte der Prüfer festgestellt, dass die Klägerin von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Halle angemietet hatte. Der Prüfer ging davon aus, dass die Miete für die Halle überhöht war und nahm hinsichtlich des überhöhten Teils verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Außerdem hatte die Klägerin an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus vermietet. Der Prüfer ging davon aus, dass die bisher angesetzte Vergleichsmiete wegen der gestiegenen Mieten anzupassen sowie wegen des Einbaus von Einbauschränken in den Jahren 1994 und 1997 zu erhöhen sei. Die Differenzbeträge zu den bisher berechneten Beträgen seien als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen.
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ im Juli 2004 geänderte Bescheide über die Körperschaftsteuer 1994 bis 1998. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Es konnte offen bleiben, ob hinsichtlich der Anmietung der Halle eine vGA vorlag. Denn jedenfalls hinsichtlich der nicht kostendeckenden Vermietung des Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer lag eine vGA vor, die höher war als die bisher vom Beklagten in der Summe angesetzte vGA.
Der BFH hat sich für eine vGA ausgesprochen, wenn und soweit eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hat. Denn im Rahmen des Fremdvergleichs sei zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sei, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Anzusetzen sei deswegen nicht die Marktmiete, sondern die sog. Kostenmiete.
Die von der Klägerin vertretene Differenzierung zwischen "aufwändig gestalteten" und "normalen" Einfamilienhäusern hatte der BFH in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht vorgenommen. Der erkennende Senat hat bereits in der Vergangenheit diese Erwägungen geteilt (vgl. FG Köln, Urt. v. 14.3.2014, Az.: 10 K 2606/12). Er folgte ausdrücklich nicht dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5.8.2014 (Az.: 6 K 24/13 - BFH-Az.: I R 8/15). Schließlich verkennt das FG darin, dass es nicht (nur) darauf ankommt, ob die Gesellschaft als Vermieterin ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vermietung liegt bereits darin, dass es regelmäßig nicht zum Geschäftsfeld der Gesellschaft gehört, Einfamilienhäuser zu erwerben und zu privaten Wohnzwecken zu vermieten.
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