Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen Schenkungen i.S.d. § 7 ErbStG vorliegen.
Bei der GmbH wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach deren Feststellungen seien die Mieten für die beweglichen Wirtschaftsgüter überhöht. Die Differenz zum angemessenen Mietpreis stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Darüber hinaus führe auch die Immobilienvermietung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen seien Frau O als Anteilseignerin zuzurechnen. Es ergingen entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide.
Durch eine Kontrollmitteilung der Prüfer für Zwecke der Schenkungsteuer erlangte das beklagte Finanzamt Kenntnis von diesen Feststellungen. Zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht forderte es den Kläger zur Abgabe von Schenkungsteuererklärungen auf. Dieser reichte die Erklärungen auf den 31.12.2008, 2009 und.2010 ein. Das Finanzamt erließ entsprechende Schenkungsteuerbescheide über Erwerbe des Klägers aus der Schenkung der GmbH zum 31.12.2008, 31.12.2009 und 31.12.2010. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Annahme einer Schenkung der GmbH an ihn.
Das FG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den streitbefangenen Sachverhalt zu Unrecht als Schenkung gewürdigt.
Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Es fehlt in einem solchen Fall an der Freigebigkeit.
Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der Senat - jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden - an. Sie führen im Streitfall zu der Verneinung einer Schenkungsteuerpflicht der überhöhten Mietzahlungen. Denn die Mieten für die Immobilie und die Maschinen bzw. Gerätschaften sind zwischen der GmbH und dem Kläger vertraglich rechtswirksam vereinbart. Sie führen bei ihm in voller Höhe zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen.
Der - einheitliche - vertragliche Rechtsgrund lässt die Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Hinzuerwerb des Klägers nicht zu. Das entgeltliche Geschäft steht der Annahme einer Unentgeltlichkeit entgegen, mithin der Grundvoraussetzung für eine Schenkung. Der Vermögensvorteil, den der Kläger aus zu hohen Mietzahlungen erhalten hat, ist bei ihm ausschließlich von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung und kann somit nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung der GmbH an ihn gewertet werden.
Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung überhaupt und in der von den Beteiligten übereinstimmend angenommen Höhe vorliegt, konnte vorliegend offenbleiben. Es bedarf hier mangels Erheblichkeit auch keiner Entscheidung, wie der Senat unter Würdigung der genannten BFH-Rechtsprechung die Fälle einer gemischten Schenkung oder eines abgekürzten Zahlungsweges in dem Dreiecksverhältnis GmbH / Gesellschafterin / Zahlungsempfänger beurteilen würde.
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