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Aktuelles

Vereinbarung der Nichtausführung eines zunächst in Auftrag gegebenen aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgangs

BGH 16.6.2015, XI ZR 243/13

Zah­ler und Zah­lungs­dienst­leis­ter können wirk­sam ver­ein­ba­ren, einen in Auf­trag ge­ge­be­nen, aber noch nicht voll­en­de­ten Zah­lungs­vor­gang nicht aus­zuführen. Im An­wen­dungs­be­reich des § 675u BGB kann ein Zah­lungs­dienst­leis­ter im Fall ei­nes vom Zah­ler nicht au­to­ri­sier­ten Zah­lungs­vor­gangs den Zah­lungs­be­trag im Wege der Nicht­leis­tungs­kon­dik­tion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB) vom Zah­lungs­empfänger her­aus­ver­lan­gen, auch wenn die­sem das Feh­len der Au­to­ri­sie­rung nicht be­kannt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, eine Bank, nimmt den Be­klag­ten auf Er­stat­tung von 5.000 € in An­spruch, die sie von dem bei ihr geführ­ten Konto ih­rer Streit­hel­fe­rin auf ein Konto des Be­klag­ten bei ei­ner an­de­ren Bank über­wie­sen hat, ob­wohl sie zu­vor mit der Streit­hel­fe­rin ver­ein­bart hatte, dass de­ren Über­wei­sungs­auf­trag nicht aus­geführt wer­den solle. Der Be­klagte stellte der Streit­hel­fe­rin un­ter dem 24.11.2011 für die un­ter sei­ner Firma P. er­folgte Ver­mitt­lung ei­nes Auf­trags zur Er­rich­tung ei­ner So­lar­an­lage eine Pro­vi­si­ons­ab­schlags­zah­lung i.H.v. 11.900 € in Rech­nung. Am 8.12.2011 er­teilte die Streit­hel­fe­rin der Kläge­rin den Auf­trag, von ih­rem Konto 5.000 € auf das Konto der Firma P. zu über­wei­sen.

Die Kläge­rin führte die­sen Auf­trag am sel­ben Tag aus und teilte dem Be­klag­ten dies auf Wunsch ih­rer Streit­hel­fe­rin mit. Der Über­wei­sungs­be­trag wurde dem Konto des Be­klag­ten nicht gut­ge­schrie­ben, weil in der Über­wei­sung die vom Be­klag­ten ver­wen­dete Firma P. als Empfänger an­ge­ge­ben war, das Konto aber auf den Na­men des Be­klag­ten lau­tete. Ein Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin teilte der Streit­hel­fe­rin am 12.12.2011 vor 11.45 Uhr te­le­fo­ni­sch das Fehl­schla­gen der Über­wei­sung mit. Es wurde dar­auf­hin ver­ein­bart, dass die Kläge­rin den Über­wei­sungs­auf­trag nicht mehr ausführen solle und die Streit­hel­fe­rin die Über­wei­sung selbst on­line durchführen werde. Auf­grund die­ser On­line-Über­wei­sung wur­den dem Konto des Be­klag­ten bei der Post­bank 5.000 € gut­ge­schrie­ben.

Eben­falls am 12.12.2011 er­kun­digte sich der Be­klagte te­le­fo­ni­sch bei ei­ner an­de­ren Mit­ar­bei­te­rin der Kläge­rin nach der ihm an­gekündig­ten Über­wei­sung und wies dar­auf hin, dass als Kon­to­in­ha­ber "K." und nicht "P." re­gis­triert sei. Die Mit­ar­bei­te­rin der Kläge­rin ver­an­lasste dar­auf­hin am 12.12.2011 um 12.02 Uhr er­neut die Über­wei­sung von 5.000 €, die dem Konto des Be­klag­ten eben­falls gut­ge­schrie­ben wur­den. Die Kläge­rin schrieb dem Konto der Streit­hel­fe­rin, die die Fällig­keit ei­nes An­spruchs des Be­klag­ten i.H.v. 11.900 € be­strei­tet, 5.000 € wie­der gut. Sie nimmt den Be­klag­ten aus ei­ge­nem Recht, hilfs­weise aus ab­ge­tre­te­nem Recht ih­rer Streit­hel­fe­rin auf Er­stat­tung die­ses Be­tra­ges in An­spruch.

AG und LG ga­ben der auf Zah­lung von 5.000 € nebst Zin­sen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen den Be­klag­ten einen An­spruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB auf Zah­lung von 5.000 € nebst Zin­sen.

Die Streit­hel­fe­rin hatte der Kläge­rin zunächst einen ent­spre­chen­den Über­wei­sungs­auf­trag (§ 675f Abs. 3 S. 2 BGB) er­teilt. Die Kläge­rin und ihre Streit­hel­fe­rin ha­ben je­doch noch vor Voll­en­dung des Zah­lungs­vor­gangs (§ 675f Abs. 3 S. 1 BGB) ver­ein­bart, den Auf­trag nicht mehr aus­zuführen. Die bei­den ka­men übe­rein, dass die Streit­hel­fe­rin die Über­wei­sung on­line durchführen und der Über­wei­sungs­auf­trag vom 8.12.2011 nicht mehr aus­geführt wer­den sollte. Da­mit ha­ben die Kläge­rin und ihre Streit­hel­fe­rin eine übe­rein­stim­mende rechts­ge­schäft­li­che Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, wo­nach der ur­sprüng­lich er­teilte Zah­lungs­auf­trag stor­niert wurde. Rechts­feh­ler­frei ist auch die Auf­fas­sung des OLG, dass der Kläge­rin auf­grund die­ses nicht gem. § 675j Abs. 1 BGB von ih­rer Streit­hel­fe­rin au­to­ri­sier­ten Zah­lungs­vor­gangs ein An­spruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB ge­gen den Be­klag­ten auf Rück­zah­lung des Zah­lungs­be­tra­ges zu­steht.

Al­ler­dings voll­zieht sich nach BGH-Recht­spre­chung in den Fällen der Leis­tung kraft An­wei­sung der Be­rei­che­rungs­aus­gleich grundsätz­lich in­ner­halb des je­wei­li­gen feh­ler­haf­ten Leis­tungs­verhält­nis­ses (De­ckungs-, bzw. Va­luta­verhält­nis). Die­ser Grund­satz gilt al­ler­dings nicht aus­nahms­los. Der An­ge­wie­sene hat einen un­mit­tel­ba­ren Be­rei­che­rungs­an­spruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB ge­gen den An­wei­sungs­empfänger, wenn eine wirk­same An­wei­sung fehlt. In die­sen Fällen hat der An­ge­wie­sene le­dig­lich er­folg­los ver­sucht, eine Leis­tung an den An­wei­sen­den zu er­brin­gen. Ab­wei­chend da­von hat der BGH die Rechts­lage be­wer­tet, wenn die Bank den Wi­der­ruf ei­ner Über­wei­sung oder ei­nes Dau­er­auf­trags oder die Kündi­gung ei­nes Über­wei­sungs­auf­trags irrtümlich nicht be­ach­tet oder ver­se­hent­lich eine Zu­vielüber­wei­sung vor­ge­nom­men hat.

In die­sen Fällen ist nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung des BGH die An­wei­sung durch den Kon­to­in­ha­ber mit­ver­an­lasst wor­den und die­ser habe ge­genüber dem Zah­lungs­empfänger den zu­re­chen­ba­ren Rechts­schein ei­ner Leis­tung ge­setzt. Im Rah­men der Aus­nah­me­kon­stel­la­tion wurde al­ler­dings nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung dann ein un­mit­tel­ba­rer Be­rei­che­rungs­an­spruch der Bank ge­gen den Zu­wen­dungs­empfänger an­ge­nom­men, wenn der Zu­wen­dungs­empfänger den Wi­der­ruf oder die Zu­vielüber­wei­sung kannte, weil er dann wisse, dass es an ei­ner Leis­tung sei­nes Ver­trags­part­ners fehle. Ob diese maßgeb­lich auf Ver­an­las­ser- und Rechts­schein­haf­tung ab­stel­lende Aus­nahme von den all­ge­mei­nen Grundsätzen des Be­rei­che­rungs­aus­gleichs in An­wei­sungsfällen nach dem In-Kraft-Tre­ten der der Um­set­zung der Richt­li­nie 2007/64/EG die­nen­den Vor­schrif­ten über Zah­lungs­dienste (§§ 675c ff. BGB), ins­be­son­dere des § 675u BGB, am 31.10.2009 fort­gel­ten, ist um­strit­ten.

Der er­ken­nende Se­nat ent­schei­det diese Frage im Er­geb­nis im Sinne der zu­letzt ge­nann­ten Auf­fas­sung. Dies be­deu­tet, dass ein Zah­lungs­vor­gang im An­wen­dungs­be­reich der §§ 675c ff. BGB einem Zah­ler ohne des­sen Au­to­ri­sie­rung un­abhängig da­von, ob der Zah­lungs­empfänger Kennt­nis von der feh­len­den Au­to­ri­sie­rung hat und wie sich der Zah­lungs­vor­gang von sei­nem Empfänger­ho­ri­zont aus dar­stellt, nicht als Leis­tung zu­ge­rech­net wer­den kann. Er hat man­gels Til­gungs­be­stim­mung im Va­luta­verhält­nis zwi­schen Zah­ler und Zah­lungs­empfänger keine Erfüllungs­wir­kung und kann im De­ckungs­verhält­nis zwi­schen Zah­ler und Zah­lungs­dienst­leis­ter nicht als Leis­tung des Zah­lungs­dienst­leis­ters an den Zah­ler an­ge­se­hen wer­den. Man­gels ei­nes Leis­tungs­verhält­nis­ses begründet ein nicht au­to­ri­sier­ter Zah­lungs­vor­gang eine Nicht­leis­tungs­kon­dik­tion des Zah­lungs­dienst­leis­ters ge­gen den Zah­lungs­empfänger.

Link­hin­weis:

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