Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 € in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei einer anderen Bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle. Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24.11.2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung i.H.v. 11.900 € in Rechnung. Am 8.12.2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 € auf das Konto der Firma P. zu überweisen.
Ebenfalls am 12.12.2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K." und nicht "P." registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12.12.2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 €, die dem Konto des Beklagten ebenfalls gutgeschrieben wurden. Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten i.H.v. 11.900 € bestreitet, 5.000 € wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.
AG und LG gaben der auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen.
Die Streithelferin hatte der Klägerin zunächst einen entsprechenden Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 S. 2 BGB) erteilt. Die Klägerin und ihre Streithelferin haben jedoch noch vor Vollendung des Zahlungsvorgangs (§ 675f Abs. 3 S. 1 BGB) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Die beiden kamen überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der Überweisungsauftrag vom 8.12.2011 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Damit haben die Klägerin und ihre Streithelferin eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen, wonach der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wurde. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des OLG, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gem. § 675j Abs. 1 BGB von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zusteht.
Allerdings vollzieht sich nach BGH-Rechtsprechung in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (Deckungs-, bzw. Valutaverhältnis). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Abweichend davon hat der BGH die Rechtslage bewertet, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat.
In diesen Fällen ist nach bisheriger Rechtsprechung des BGH die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle. Ob diese maßgeblich auf Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellende Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen nach dem In-Kraft-Treten der der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG dienenden Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB), insbesondere des § 675u BGB, am 31.10.2009 fortgelten, ist umstritten.
Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler angesehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.
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