Sofern in einer noch offenen Steuerfestsetzung Kartellbußgelder als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG behandelt wurden, sollte hiergegen nach Rücksprache mit dem Mandanten vorgegangen werden. Soweit die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist mit Verweis auf das finanzgerichtliche Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Soweit der Bescheid unter dem Vorbehalt nach § 164 AO steht, kann ein Antrag auf Änderung der Festsetzung nach § 164 Abs. 2 AO gestellt werden.
Zwar bejahte der BFH mit Urteil vom 7.11.2013 (Az. IV R 4/12) die Nichtabzugsfähigkeit eines von der EU-Kommission verhängten Kartellbußgeldes, da die in Höhe des sog. Grundbetrags festgesetzte Geldbuße keinen Abschöpfungsteil habe. Nun ist jedoch erneut beim Finanzgericht Köln unter dem Az. 10 K 659/16 ein Verfahren zur Frage der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit von Kartellbußgeldern anhängig.