Das Europäische Gericht (EuG) lehnte mit Urteilen vom 4.2.2016 (Rs. T-287/11, Heitkamp BauHolding, Rs. T-620/11, GFKL Financial Services) die Klagen zweier Unternehmen gegen die Entscheidung der EU-Kommission, die die Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG als EU-rechtswidrige Beihilferegelung wertet, ab. Gegen diese Urteile des EuG wurden Rechtsmittel beim EuGH eingelegt (Rs. C-203/16 und C-209/16).
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH entgegen der Auffassung des EuG die Sanierungsklausel nicht als unzulässige staatliche Beihilfe einstuft.