Der Sachverhalt:
Der Kläger war freier Mitarbeiter bei der Beklagten. Er verlangte von der Beklagten Erfindervergütung wegen der Verwertung mehrerer Patente, die im Zeitraum der gemeinsamen Zusammenarbeit zugunsten der Beklagten registriert worden waren. Streitgegenständlich waren zuletzt lediglich Vergütungsansprüche für die Verwertung des durch Patent geschützten Verfahrens zur Wiederholungsdruckprüfung von Doppelrohrsicherheitswärmeübertragern.
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Entscheidung abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen dem Grunde nach aus § 612 BGB Vergütungsansprüche wegen der Nutzung des Patents "Wiederholungsdruckprüfung" zu, weswegen die Beklagte gem. §§ 242, 259, 611 BGB Auskunft über die damit durchgeführten Geschäfte erteilen muss.
Es lag ein Dienstverhältnis vor, denn der Kläger war als freier Mitarbeiter im Vertrieb der Beklagten tätig und er war darüber hinaus zur Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Technik verpflichtet. Hieraus könnte man zwar ableiten, dass der Kläger verpflichtet war, seiner Dienstherrin etwaige Erfindungen, die er im Rahmen dieser Tätigkeit gemacht hat, anzudienen. Man kann daraus allerdings nicht ableiten, dass er verpflichtet gewesen wäre, dies vergütungsfrei zu tun.
Bei Dienstverhältnissen gilt vielmehr § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Für außergewöhnliche Leistungen eines freien Mitarbeiters, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen, gebührt ihm auch ohne besondere Absprache in der Regel eine Vergütung. Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Absprachen zwischen den Parteien. Für das Rechtsverhältnis konnte es deshalb keine Rolle spielen, ob die Beklagten ihren Mitarbeiter, der als Miterfinder eingetragen war, entschädigt hatte oder nicht.
Die Vergütungsabsprache hinsichtlich der Verwertung der Erfindung "Gasturbine" konnte dem Grunde nach Vergütungsansprüche für die Verwertung der später angemeldeten Erfindung "Wiederholungsdruckprüfung" nicht abdecken. Es handelte sich auch nicht um ein reines Unterstützungspatent, das lediglich gemeinsam mit der Erfindung "Gasturbine" angewandt werden konnte. Es spielte für den Auskunftsantrag auch keine Rolle, ob der wirtschaftliche Wert des Patents eine Lizenzgebühr rechtfertigen konnte, die einen im Verhältnis zu den sonstigen Klageforderungen relevanten Vergütungsanspruch ergeben konnte. Es ließ sich jedenfalls nicht feststellen, dass der wirtschaftliche "Benefit", den die Beklagte durch die Verwendung des Verfahrenspatents erzielen konnte, völlig zu vernachlässigen wäre. Dagegen sprach nicht zuletzt der Umstand, dass das Patent mit nicht unerheblichen Gebühren nach wie vor aufrechterhalten wird.
Die weitergehende Berufung des Klägers, gerichtet auf Auskunft über die schriftlichen Anfragen der Kunden, der Angebote der Beklagten sowie der Apparatezeichnungen, war unbegründet, weil diese Auskünfte für die Berechnung und Verifizierung des Vergütungsanspruchs unerheblich waren.
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