Der Sachverhalt:
Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber Grundstückseigentümern in deren Namen Eigentumswohnungen zu einem Mindestverkaufspreis zu veräußern. Über den Mindestverkaufspreis hinausgehende Verkaufserlöse standen der Klägerin als Vertriebsentgelt zu. Die Grundstückseigentümer erteilten der Klägerin alleinige Verkaufsrechte und "unwiderrufliche Verkaufsvollmachten" sowie im Regelfall notarielle Verkaufsvollmachten. Teilweise wurden die Verkäufe von den Grundstückseigentümern nachträglich notariell genehmigt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin als atypische Maklerin gegenüber den Grundstückseigentümern nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Nach einer im Streitjahr 2006 erfolgten Berichtigung der den Grundstückseigentümern erteilten Rechnungen enthielten diese anstelle eines gesonderten Ausweises von Umsatzsteuer nunmehr den Hinweis auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Die als Gegenleistung ausgewiesenen Beträge blieben unverändert. Aufgrund dieser Rechnungsberichtigungen machte sie in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 eine entsprechende Umsatzminderung geltend. Dem schloss sich das Finanzamt nicht an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin erbrachte umsatzsteuerbare Leistungen. Diese sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.
§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG befreit von der Umsatzsteuer die Umsätze, die unter das GrEStG fallen. Die Vermittlungsleistungen der Klägerin stellen keine derartigen Umsätze dar. Die Klägerin erbrachte gegenüber den Grundstückseigentümern Vermittlungsleistungen. Entgelt für die Vermittlung war die Beteiligung der Klägerin am Verkaufspreis. Die Verträge, die die Klägerin mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen hatte, sahen eine Verpflichtung der Klägerin vor, für die Grundstückseigentümer Grundstücksverkäufe zu vermitteln. Die auf der Vermittlung beruhenden Verträge schloss die Klägerin nach den ihr erteilten Vollmachten im Namen der Grundstückseigentümer, nicht aber im eigenen Namen mit den Erwerbern ab.
Die Vermittlung ist für sich genommen kein Umsatz, der unter das GrEStG fällt. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Der BFH wendet diese Vorschrift auch auf Rechtsvorgänge an, bei denen ein atypischer Makler aufgrund besonderer Abreden in einem Vermittlungsauftrag über Grundstückseigentum eine Rechtsstellung erhält, die ihm eine "Chance zur Beteiligung an der Substanz des Grundstücks" einräumt und es ihm ermöglicht, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, da der Grundstückseigentümer zum Abschluss von Kaufverträgen mit vom Makler benannten Käufern verpflichtet ist und dem Makler der über den festgelegten Mindestkaufpreis hinausgehende Betrag als Vermittlungsprovision zusteht.
Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang des atypischen Maklervertrages ist nicht identisch mit der von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistung. Die Vermittlungsleistung ergibt sich aus dem der Klägerin erteilten Vermittlungsauftrag, während der sich aus § 1 Abs. 2 GrEStG ergebende Steuertatbestand darauf beruht, dass der Vermittler zusätzlich zum Vermittlungsauftrag besondere Befugnisse erhält, die ihm eine Verwertung auf eigene Rechnung ermöglichen. Bestätigt wird die Trennung zwischen Vermittlung und Verwertungsbefugnis dadurch, dass die Klägerin nicht auf der Grundlage ihres Vermittlungsentgelts zur Grunderwerbsteuer herangezogen wurde.
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