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Verjährung von Mängelansprüchen bei einer auf Gebäudedach angebrachten Photovoltaikanlage

BGH 2.6.2016, VII ZR 348/13

Eine auf dem Dach ei­ner Ten­nis­halle nachträglich er­rich­tete Pho­to­vol­ta­ik­an­lage, die mit der Halle fest ver­bun­den ist, dient der Funk­tion der Halle. Da­her fin­det die für Ar­bei­ten "bei Bau­wer­ken" gel­tende lange Verjährungs­frist für Nach­erfüllungs­an­sprüche von fünf Jah­ren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, An­wen­dung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt auf einem in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Grundstück eine Ten­nis­halle. Sie be­auf­tragte 2004 die Be­klagte mit der Er­rich­tung ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage auf dem Dach der Ten­nis­halle. Die An­lage be­steht u.a. aus 335 ge­rahm­ten Mo­du­len. Je­des Mo­dul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Ge­wicht von 18 kg. Um die Mo­dule auf dem Dach an­zu­brin­gen, er­rich­tete die Be­klagte eine Un­ter­kon­struk­tion, die mit dem Dach fest ver­bun­den wurde. Un­ter­kon­struk­tion und Mo­dule wa­ren so an­zu­brin­gen, dass die Sta­tik des Dachs durch das Ei­gen­ge­wicht der An­lage nicht be­einträch­tigt wird und die An­lage sturm­si­cher ist. Zu­dem muss­ten die Mon­ta­ge­ele­mente dau­er­haft re­gen­dicht in die be­ste­hende Dach­de­ckung ein­gefügt sein.

Die Be­klagte ver­ka­belte die Mo­dule mit ins­ge­samt ca. 500 m Ka­beln, u.a. um die Mo­dule mit im In­nern der Halle an­ge­brach­ten Wech­sel­rich­tern zu ver­bin­den. Hierfür legte die Be­klagte Ka­bel­kanäle in das In­nere der Halle. Die dafür not­wen­dige Durch­drin­gung des Dachs bzw. der Gebäudeaußen­haut mus­ste dau­er­haft wit­te­rungs­beständig und dicht sein. Von den Wech­sel­rich­tern legte die Be­klagte Strom­lei­tun­gen zu einem außer­halb der Halle be­find­li­chen Zähler­ver­tei­lungs­kas­ten. Hierfür wa­ren Gra­bungs­ar­bei­ten in er­heb­li­chem Um­fang not­wen­dig. Eben­falls im In­nern der Halle er­rich­tete die Be­klagte eine Kon­troll- und Steue­rungs­an­lage, die sie mit den Wech­sel­rich­tern und den Mo­du­len ver­ka­belte und pro­gram­mierte. Die Kläge­rin rügt die zu ge­ringe Leis­tung der An­lage und ver­langt eine Min­de­rung um 25 Pro­zent der Net­to­vergütung.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Für den Nach­erfüllungs­an­spruch der Kläge­rin fin­det die lange Verjährungs­frist von fünf Jah­ren An­wen­dung.

Der Ein­wand der Be­klagte, der An­spruch der Kläge­rin auf Nach­erfüllung sei verjährt, da die für Ar­bei­ten bei Bau­wer­ken gel­tende lange Verjährungs­frist von fünf Jah­ren keine An­wen­dung finde, greift nicht durch. Nach ständi­ger BGH-Recht­spre­chung gilt die lange Verjährungs­frist "bei Bau­wer­ken", wenn das Werk in der Er­rich­tung oder grund­le­gen­den Er­neue­rung ei­nes Gebäudes be­steht, das Werk in das Gebäude fest ein­gefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Vor­aus­set­zun­gen lie­gen vor.

Die Pho­to­vol­ta­ik­an­lage wurde durch die Viel­zahl der ver­bau­ten Kom­po­nen­ten so mit der Ten­nis­halle ver­bun­den, dass eine Tren­nung von dem Gebäude nur mit einem er­heb­li­chen Auf­wand möglich ist. Darin liegt zu­gleich eine grund­le­gende Er­neue­rung der Ten­nis­halle, die ei­ner Neu­er­rich­tung gleich zu ach­ten ist. Schließlich dient die Pho­to­vol­ta­ik­an­lage dem wei­te­ren Zweck der Ten­nis­halle, Träger­ob­jekt ei­ner sol­chen An­lage zu sein.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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