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Verlängerung des Geschäftsführeranstellungsvertrags zwischen GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

BGH 19.4.2016, II ZR 123/15

Soll ein Ge­schäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag zwi­schen der GmbH & Co. KG und dem Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH durch Erklärun­gen des Ge­schäftsführers im ei­ge­nen Na­men und nach § 181 BGB im Na­men der GmbH als der ge­setz­li­chen Ver­tre­te­rin der Kom­man­dit­ge­sell­schaft verlängert wer­den, ist eine Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­man­dit­ge­sell­schaft nicht er­for­der­lich.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte zu 1), eine GmbH & Co. KG, be­treibt ein Ho­tel und eine Fe­ri­en­an­lage in der Form ei­ner Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft in T. Die Be­klagte zu 2), eine GmbH, ist die ein­zige Kom­ple­mentärin der Be­klag­ten zu 1). De­ren Kom­man­di­tis­ten und Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten zu 2) sind die Woh­nungs­ei­gentümer, dar­un­ter auch der Kläger. Die­ser war seit dem 1.4.2006 al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 2). Der Ge­sell­schafts­ver­trag der Be­klag­ten zu 1) enthält in § 5 Nr. 1 fol­gende Re­ge­lung: "Zur Ge­schäftsführung und Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft ist al­lein die Kom­ple­mentärin be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Sie und ihre Or­gane sind von den Be­schränkun­gen des § 181 BGB be­freit. Diese Be­frei­ung gilt so­wohl für alle Ge­schäfte zwi­schen der Kom­ple­mentär-GmbH und der KG als auch für die Ge­schäfte zwi­schen den GmbH-Ge­schäftsführern und der KG."

Die Be­klagte zu 1) hat einen aus drei Per­so­nen be­ste­hen­den Bei­rat. Dazu heißt es in § 5 Abs. 2 des KG-Ge­sell­schafts­ver­trags: "Die Kom­ple­mentärin be­darf zur Vor­nahme der nach­ste­hend auf­geführ­ten Ge­schäfte der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung des Bei­rats: b) Ab­schluss von Dau­er­verträgen (ins­be­son­dere Miet- und Pacht­verträgen) für eine Zeit­dauer von länger als drei Jah­ren, g) Ver­ein­ba­run­gen mit Mit­ar­bei­tern, wenn die Jah­res­vergütun­gen mehr als DM 70.000 be­tra­gen." Nach § 6 Abs. 4 der Sat­zung der Be­klag­ten zu 2) ist der Ge­schäftsführer auch im Verhält­nis zur Be­klag­ten zu 2) vom Ver­bot des § 181 BGB be­freit. Wei­ter heißt es in § 8 Abs. 2 der Sat­zung der Be­klag­ten zu 2: "Über die Be­stel­lung und Ab­be­ru­fung von Ge­schäftsführern und de­ren Vergütung be­schließt die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ei­ner 3/4-Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men."

Der Kläger und die Be­klagte zu 1) schlos­sen am 14.2.2006 einen Ge­schäftsführer­an­stel­lungs­ver­trag ("Ma­nage­ment­ver­trag"). Das Ver­trags­verhält­nis sollte vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 an­dau­ern und verlängert wer­den können. Als Vergütung er­hielt der Kläger einen Fest­be­trag i.H.v. 2.400 € pro Mo­nat zzgl. der ge­setz­li­chen Mehr­wert­steuer und ein er­folgs­abhängi­ges Ent­gelt. Am 28.4.2009 fasste der Bei­rat der Be­klag­ten zu 1) fol­gen­den Be­schluss: "Verlänge­rung GF-Ver­trag M. Der Ver­trag wird bei sonst gleich­blei­ben­dem In­halt verlängert bis 31.12.2013. Un­ter­schrie­ben wird der Ver­trag durch M auf bei­den Sei­ten, auf ei­ner Seite durch den Pro­ku­ris­ten K so­wie durch den Bei­rats­vor­sit­zen­den F."

Der Kläger un­ter­zeich­nete am 1.6.2009 im ei­ge­nen Na­men und zu­gleich für die Be­klagte zu 1) fol­gende Ver­ein­ba­rung zur Fort­set­zung des be­ste­hen­den An­stel­lungs­ver­trags: "Das Ver­trags­verhält­nis en­det auf­grund der im Bei­rat be­spro­che­nen Verlänge­rung um wei­tere vier Jahre nun zum 31.12.2013 un­ter Bei­be­hal­tung al­ler übri­gen Ver­trags­klau­seln, auch zu Ho­no­rar und Vergütung." Für den Bei­rat un­ter­zeich­nete de­ren Vor­sit­zen­der F die Ver­ein­ba­rung. Der Pro­ku­rist K un­ter­schrieb nicht. Nach­dem der Kläger in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten zu 2) vom 19.3.2011 mit so­for­ti­ger Wir­kung als Ge­schäftsführer ab­be­ru­fen wor­den war, erklärte die Be­klagte zu 1) mit Schrei­ben vom 30.3.2011 die Kündi­gung des Ge­schäftsführer­an­stel­lungs­ver­trags mit so­for­ti­ger Wir­kung. Der Kläger hält diese Kündi­gung für un­wirk­sam und hat seine wei­tere Ar­beits­leis­tung an­ge­bo­ten. Er macht so­weit jetzt noch von Be­deu­tung An­sprüche auf Zah­lung des Grund­ge­halts nebst Mehr­wert­steuer für die Mo­nate Mai bis Ok­to­ber 2011 gel­tend.

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie le­dig­lich in Höhe ei­nes Teils des Zins­an­spruchs ab und wies die Be­ru­fung im Übri­gen zurück. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte zu 1) einen Vergütungs­an­spruch in der gel­tend ge­mach­ten Höhe, und die Be­klagte zu 2) als die persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin der Be­klag­ten zu 1) hat dafür ein­zu­ste­hen.

Wie das OLG zu­tref­fend aus­geführt hat, schul­det die Be­klagte zu 1) dem Kläger das ver­trag­lich ver­ein­barte Ge­halt nach § 615 S. 1, § 611 Abs. 1 BGB. Denn sie ist, nach­dem der Kläger seine wei­tere Ar­beits­leis­tung an­ge­bo­ten hat, in An­nah­me­ver­zug ge­ra­ten. Die Par­teien strei­ten nicht mehr um die Frage, ob der ur­sprüng­li­che An­stel­lungs­ver­trag wirk­sam war. Eben­falls außer Streit steht, dass ein Grund für die frist­lose Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags durch die Be­klagte zu 1) nicht be­stand. Der Er­folg der Klage hängt mit­hin da­von ab, ob der Verlänge­rungs­ver­trag vom 1.6.2009 wirk­sam zu­stande ge­kom­men ist. Nach den Ge­sell­schafts­verträgen hatte der Kläger grundsätz­lich die für den Ver­trags­schluss er­for­der­li­che Ver­tre­tungs­macht.

Der Verlänge­rungs­ver­trag ist auch nicht des­halb un­wirk­sam, weil der Ver­trag auf­grund der in­ner­ge­sell­schaft­li­chen Zuständig­keits­ord­nung nur mit Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten zu 1) hätte ge­schlos­sen wer­den dürfen. In ei­ner GmbH & Co. KG wie hier der Be­klag­ten zu 1) sind (al­lein) die persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter nach § 114 Abs. 1, § 164 S. 1 Halbs. 1 HGB zur Ge­schäftsführung be­rech­tigt und ver­pflich­tet, so­fern die Ge­sell­schaf­ter nichts an­de­res ver­ein­bart ha­ben. Eine ab­wei­chende Ver­ein­ba­rung ist hier nicht ge­trof­fen wor­den. Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten zu 1) war je­den­falls in der vor­lie­gen­den Fall­kon­stel­la­tion nicht zur Be­schluss­fas­sung über den Verlänge­rungs­ver­trag be­ru­fen. Bei die­sem Ver­trag han­delte es sich nicht um ein Grund­la­gen­ge­schäft, son­dern um einen Akt der lau­fen­den Ge­schäftsführung, wofür der Ge­schäftsführer zuständig ist.

Da­bei sind an die Ab­gren­zung von Grund­la­gen­ge­schäft und lau­fen­der Ge­schäftsführungsmaßnahme keine be­son­de­ren An­for­de­run­gen zu stel­len, nur weil der Ge­schäftsführer vom Ver­bot des § 181 BGB be­freit ist. Zwar kann da­durch eine In­ter­es­sen­kol­li­sion in der Per­son des Ge­schäftsführers ent­ste­hen. Das ha­ben die Ge­sell­schaf­ter aber in Kauf ge­nom­men, in­dem sie den Ge­schäftsführer im Ge­sell­schafts­ver­trag vom Ver­bot des § 181 BGB be­freit ha­ben. Der An­stel­lungs(verlänge­rungs)ver­trag zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten zu 1) ist auch nicht des­halb un­wirk­sam, weil die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten zu 2) hätte zu­stim­men müssen, so dass der Kläger nach § 49 Abs. 2 GmbHG die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung hätte ein­be­ru­fen und den Ver­trags­schluss von de­ren Zu­stim­mung hätte abhängig ma­chen müssen.

Im Hin­blick auf die Not­wen­dig­keit ei­ner Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­ple­mentär-GmbH stellt u.a. eine Mei­nung auf die Ge­fahr von Di­ver­gen­zen zwi­schen den Rech­ten und Pflich­ten aus der Ge­schäftsführ­er­be­stel­lung und aus dem An­stel­lungs­ver­trag ab und ver­langt des­halb ana­log § 46 Nr. 5 GmbHG die Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH. Selbst wenn man dem fol­gen wollte, war hier eine Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH nicht er­for­der­lich. Zum einen geht es hier nur um die Verlänge­rung ei­nes An­stel­lungs­ver­trags, während die grundsätz­li­che Ent­schei­dung, einen An­stel­lungs­ver­trag des GmbH-Ge­schäftsführers mit der Kom­man­dit­ge­sell­schaft zu­zu­las­sen, schon ge­fal­len ist. Die Möglich­keit der Verlänge­rung war be­reits im Ver­trag vor­ge­se­hen und die Verlänge­rung er­folgte un­ter Bei­be­hal­tung al­ler übri­gen Ver­trags­be­din­gun­gen. Zum an­de­ren geht es um eine GmbH & Co. KG mit iden­ti­schen Ge­sell­schaf­ter­krei­sen in der Kom­man­dit­ge­sell­schaft und der GmbH, bei der (für die Kom­man­dit­ge­sell­schaft) ein Bei­rat be­stellt ist, dem zu­min­dest bei einem auf mehr als drei Jahre be­fris­te­ten An­stel­lungs­ver­trag oder ei­ner Jah­res­vergütung i.H.v. mehr als 70.000 DM eine Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz zu­kommt, die er hier auch wahr­ge­nom­men hat. Des­halb be­darf es kei­nes zusätz­li­chen Schut­zes der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH durch eine ent­spre­chende An­wen­dung des § 46 Nr. 5 GmbHG.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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