Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in drei Urteilen vom 12.1.2016 (Az. IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14) und widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. I 2012, S. 953, Rz. 27, und BMF-Schreiben vom 27.3.2013, BStBl. I 2013, S. 403).
Dabei stehe das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG dem Abzug der beim Erwerb der Option gezahlten Optionsprämie nicht entgegen, da § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG hinsichtlich der bei Termingeschäften getätigten Aufwendungen eine dem § 20 Abs. 9 EStG vorgehende Sonderregelung enthalte.