deen

Aktuelles

Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften negative Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf 26.2.2014, 7 K 2180/13 E

Der Ver­lust aus wert­los ge­wor­de­nen For­de­run­gen aus Ter­min­ge­schäften führt zu ne­ga­ti­ven Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG. In Fällen, in de­nen die Op­tion verfällt, ist ein wirt­schaft­lich sinn­lo­ses Veräußern der Op­ti­ons­scheine nicht Tat­be­stands­merk­mal der an­zu­wen­den­den Norm; er wird viel­mehr im Zeit­punkt des Ver­falls ver­wirk­licht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2011 200.000 X-Call-Op­ti­ons­scheine der Y-Bank mit einem Ba­sis­preis von 120 € für 24.087 € und 160.000 Z-Bank Call-Op­ti­ons­scheine mit einem Ba­sis­preis von 8,0138 € für 13.625 € er­wor­ben. Die Op­ti­ons­scheine wur­den noch im glei­chen Jahr als wert­los aus dem De­pot des Klägers aus­ge­bucht. Ihm wur­den zusätz­lich je­weils 30 € Gebühren in Rech­nung ge­stellt.

Den aus die­sen Ge­schäften ent­stan­de­nen Ver­lust machte der Kläger un­ter Hin­weis auf die BFH-Ent­schei­dung vom 26.9.2012 (Az.: IX R 50/09) als ne­ga­tive Einkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­sagte al­ler­dings die An­er­ken­nung un­ter Hin­weis auf ein BMF-Schrei­ben vom 27.3.2013, wo­nach das vor­ge­nannte Ur­teil auf Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG nicht an­zu­wen­den sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG gehört zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen der Ge­winn bei Ter­min­ge­schäften, durch die der Steu­er­pflich­tige einen Dif­fe­renz­aus­gleich er­langt. Ter­min­ge­schäft i.S.d. Vor­schrift ist auch das Op­ti­ons­ge­schäft. Hierzu zählt auch die sog. Call-Op­tion. Die­ses Recht wird be­en­digt, wenn es zu einem Dif­fe­renz­aus­gleich führt. Dies kann ge­sche­hen, in dem das Ba­sis­ge­schäft durch­geführt wird und die aus dem Ter­min­ge­schäft Ver­pflich­tete die ent­spre­chen­den Ba­sis­werte lie­fert. Kommt es aber - wie bei De­ri­vat­ge­schäften übli­cher­weise - nicht zu einem Ba­sis­ge­schäft, wird das Ter­min­ge­schäft an­der­wei­tig be­en­det, z.B. durch einen Bar­aus­gleich. Die­ser Bar­aus­gleich ist der Dif­fe­renz­aus­gleich i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG. Das Ge­setz er­fasst mit dem Bar­aus­gleich nicht nur eine po­si­tive Dif­fe­renz, son­dern fol­ge­rich­tig auch eine ne­ga­tive Dif­fe­renz als Ver­lust.

Wird die Op­tion nicht ausgeübt und als wert­los von der Bank aus­ge­bucht, bleibt das Ter­min­ge­schäft zwar ohne Dif­fe­renz­aus­gleich im Ba­sis­ge­schäft. Da aber auch eine ne­ga­tive Dif­fe­renz steu­er­bar wäre, muss es für das We­ni­ger - das Nicht­ausüben ei­ner wirt­schaft­lich wert­lo­sen Op­tion - schon we­gen des Ge­bots der Gleich­be­hand­lung des Gleich­ar­ti­gen ebenso sein, mit der Folge der Ab­zieh­bar­keit der Op­ti­onsprämien als Wer­bungs­kos­ten. Denn das Ge­setz ver­langt vom Steu­er­pflich­ti­gen kein wirt­schaft­lich sinn­lo­ses Ver­hal­ten, son­dern be­steu­ert ihn nach dem Grund­satz der Leis­tungsfähig­keit.

Die Leis­tungsfähig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen ist aber um die auf­ge­wand­ten Op­ti­onsprämien ge­min­dert, ei­ner­lei, ob es tatsäch­lich zu einem steu­er­ba­ren ne­ga­ti­ven Dif­fe­renz­aus­gleich kommt oder ob ein sol­cher von vorn­her­ein ver­mie­den wird, in dem als wirt­schaft­lich ein­zig sinn­vol­les Ver­hal­ten die Op­tion nicht ausgeübt wird. Die­ser Nach­teil be­ruht ebenso wie der ent­spre­chende Vor­teil auf dem Ba­sis­ge­schäft, denn er ist aus­gelöst durch die Wert­ent­wick­lung des Be­zugs­ob­jekts im Zeit­punkt der Fällig­keit ge­genüber dem Ba­sis­wert. Mit­hin wird das Recht auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich, Geld­be­trag oder Vor­teil auch dann i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG be­en­det, wenn ein durch das Ba­sis­ge­schäft in­di­zier­ter ne­ga­ti­ver Dif­fe­renz­aus­gleich durch nicht aus­schließende For­de­rung aus dem Ter­min­ge­schäft ver­mie­den wird.

In­fol­ge­des­sen war der Auf­wand des Klägers für den Er­werb der Op­tio­nen als Er­werbsauf­wand bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen zu berück­sich­ti­gen. Ent­ge­gen der An­sicht der Fi­nanz­behörde ist in Fällen, in de­nen - wie hier - die Op­tion verfällt, ein wirt­schaft­lich sinn­lo­ses Veräußern der Op­ti­ons­scheine nicht Tat­be­stands­merk­mal der an­zu­wen­den­den Norm; er wird viel­mehr im Zeit­punkt des Ver­falls ver­wirk­licht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben