Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Mit dieser in 2005 geschaffenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen einschränken, was ihm mit dem früheren § 2b EStG nicht hinreichend gelungen war.
Seither war streitig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Dies verneint der BFH mit Urteil vom 6.2.2014 (Az.IV R 59/10). Er hält die Norm für hinreichend klar formuliert und auslegbar.