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Verlustausgleichsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle verletzt nicht Bestimmtheitsgebot

Ver­luste, die im Zu­sam­men­hang mit sog. Steu­er­stun­dungs­mo­del­len an­fal­len, sind steu­er­lich nur sehr ein­ge­schränkt nutz­bar. Ob die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben aus­rei­chend be­stimmt re­geln, wann ein sol­ches Steu­er­stun­dungs­mo­dell vor­liegt, ist seit ge­raumer Zeit in der Dis­kus­sion.

Nach § 15b EStG dürfen Ver­luste im Zu­sam­men­hang mit Steu­er­stun­dungs­mo­del­len we­der im glei­chen Jahr mit an­de­ren po­si­ti­ven Einkünf­ten aus­ge­gli­chen noch in an­dere Jahre vor- oder zurück­ge­tra­gen wer­den. Mit die­ser in 2005 ge­schaf­fe­nen Re­ge­lung wollte der Ge­setz­ge­ber die At­trak­ti­vität von Steu­er­stun­dungs­mo­del­len ein­schränken, was ihm mit dem früheren § 2b EStG nicht hin­rei­chend ge­lun­gen war.

Seit­her war strei­tig, ob § 15b Abs. 2 EStG, der die Vor­aus­set­zun­gen re­gelt, un­ter de­nen ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell an­ge­nom­men wer­den kann, ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Be­stimmt­heits­ge­bot verstößt. Dies ver­neint der BFH mit Ur­teil vom 6.2.2014 (Az.IV R 59/10). Er hält die Norm für hin­rei­chend klar for­mu­liert und aus­leg­bar.

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