Der Sachverhalt:
Der Kläger erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit sog. "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 € je Wertpapier betragen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. VIII R 1/17 geführt.
Die Gründe:
Die angefochtenen Bescheide für 2008 bis 2011 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit die Verluste aus Wertpapiergeschäften, die aus dem Erreichen der Knock-Out-Barriere resultieren, nicht berücksichtigt wurden.
Im Jahr 2008 sind die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es anders als in den vom BFH entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen "Beendigung" der Geschäfte.
Im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer sind die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG).
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