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Verluste bei der Veräußerung von Lehman Brothers Zertifikaten als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Niedersächsisches FG 21.5.2014, 2 K 309/13

Für Ver­luste bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.v. § 20 Abs. 2, 4 EStG i.d.F. des UntS­tRefG (Ab­gel­tungs­steuer) ist es ohne Be­deu­tung, ob der Wert­ver­zehr außer­halb des Ka­pi­tal­markts ein­ge­tre­ten ist, wenn er durch eine Veräußerung rea­li­siert wird. Da die Frage, ob be­stimmte Veräußerun­gen, ins­be­son­dere wenn es zu­vor einen For­de­rungs­aus­fall ge­ge­ben hat, in den An­wen­dungs­be­reich des § 20 Abs. 2 EStG fal­len, bis­her noch nicht höchstrich­ter­lich geklärt ist, wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Ehe­paar hatte Ende April 2008 von der X-Bank ein von der "Leh­man Bros. Tre­asury Co. BV" emit­tier­tes Zer­ti­fi­kat zu einem Preis von 180.900 € er­wor­ben. Bei der Emit­ten­tin han­delte es sich um ein Toch­ter­un­ter­neh­men der in den USA ansässi­gen Leh­man-Bro­thers-Gruppe, über de­ren Vermögen im Ok­to­ber 2008 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den war. Im Juli 2009 veräußer­ten die Kläger die Pa­piere wie­der an die X-Bank zu einem Preis von 18 €, ent­spre­chend 0,50 € je 5.000 € Nenn­wert. Trans­ak­ti­ons­kos­ten fie­len nicht an.

Der auf die­sen Ge­schäften be­ru­hende Ver­lust von 180.882 € wurde in ei­ner ent­spre­chen­den Be­schei­ni­gung der Bank als steu­er­re­le­vant i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG aus­ge­wie­sen. In der Be­schei­ni­gung ver­rech­nete die X-Bank den Ver­lust mit po­si­ti­ven Ka­pi­tal­erträgen und wies einen ver­blei­ben­den Ver­lust von 165.430,77 € aus. Dem­ent­spre­chend wies sie in der Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gung für das Ge­mein­schafts­de­pot bzw. -konto der Kläger Ka­pi­tal­erträge von 0 € aus. Die po­si­ti­ven Ka­pi­tal­erträge, die durch der Ver­luste auf­ge­zehrt wur­den, be­tru­gen ins­ge­samt 15.451 €. Da­ne­ben er­ziel­ten die Kläger wei­tere Ka­pi­tal­erträge von an­de­ren Ban­ken so­wie Stück­zin­sen i.H.v. je­weils 3.049 € bei der X-Bank. Im Rah­men der Steu­er­erklärung be­an­trag­ten die Kläger für die Ka­pi­tal­erträge die Güns­ti­gerprüfung.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die­sen Ver­lust im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht an. Die Stück­zins­erträge blie­ben da­bei im Er­geb­nis auf­grund von zum 31.12.2008 fest­ge­stell­ten Ver­lus­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften außer An­satz. Nach An­sicht des Fi­nanz­am­tes han­delte es sich im Streit­fall nicht um einen Veräußerungs­vor­gang i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG, son­dern um einen steu­er­lich un­be­acht­li­chen For­de­rungs­aus­fall. Schließlich sei das Pa­pier durch die In­sol­venz der Emit­ten­tin ent­wer­tet wor­den. Im Hin­blick auf das BMF-Schrei­ben vom 9.10.2012 komme da­her eine Berück­sich­ti­gung des Ver­lusts nicht in Be­tracht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Veräußerung der Zer­ti­fi­kate führte im vor­lie­gen­den Fall zu Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG. Eine Ein­schränkung, wie sie das Fi­nanz­amt auf­grund der im Zuge des In­sol­venz­ver­fah­rens der Emit­ten­tin ein­ge­tre­te­nen Wert­min­de­rung an­ge­nom­men hatte, kam nicht in Be­tracht. Es schien schon ins­ge­samt, als wolle die Ver­wal­tung die Vor­schrif­ten des § 20 Abs. 2 EStG der­ge­stalt ver­ste­hen, dass Wert­min­de­run­gen, die außer­halb des Ka­pi­tal­markts lie­gen, auch bei an­schließender Rea­li­sie­rung der Ver­luste auf­grund ei­ner Veräußerung nicht der Be­steue­rung un­ter­lie­gen. Dem folgte der Se­nat al­ler­dings nicht. Eine sol­che Auf­fas­sung ist we­der mit dem Wort­laut der Vor­schrift, noch mit dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung ver­ein­bar.

Durch die im Rah­men des UntS­tRefG vor­ge­nom­men Ände­run­gen des § 20 EStG im Zuge der Einführung der Ab­gel­tungs­steuer ist ne­ben die schon bis­her vor­ge­nom­mene Be­steue­rung der lau­fen­den Erträge (§ 20 Abs. 1 EStG) die Ver­steue­rung von Veräußerungs­ge­win­nen als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen hin­zu­ge­kom­men (§ 20 Abs. 2 u. 4 EStG). Die bis 2008 gel­tende Fas­sung des § 20 Abs. 2 EStG ent­hielt hin­ge­gen nur Re­ge­lun­gen für be­stimmte Ein­nah­men aus der Veräußerung von Erträgen, wo­bei aber dem Grunde nach eine Un­ter­schei­dung zwi­schen Er­trags- und Vermögens­ebene er­hal­ten blieb. Dem­ge­genüber wa­ren (rea­li­sierte) Ge­winne auf der Vermögens­ebene nur im Rah­men der §§ 17 und 23 EStG zu ver­steu­ern. Die Um­ge­stal­tung des § 20 EStG hat, noch dazu im Ge­gen­satz zu § 23 EStG ohne zeit­li­che Ein­schränkung, zur Folge, dass rea­li­sierte Wert­verände­run­gen von Ka­pi­tal­an­la­gen steu­er­wirk­sam sind und zwar so­wohl als Ge­winn (im en­ge­ren Sinne) als auch als Ver­lust.

Dem­ent­spre­chend diente die Re­form der Be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte ge­rade auch der Er­fas­sung der rea­li­sier­ten Vermögens­zuwächse und da­mit ein­her­ge­hend der rea­li­sier­ten Vermögenseinbußen. Einen Grund, bei "außer­halb des Ka­pi­tal­markts" lie­gen­den Umständen, also ins­be­son­dere der In­sol­venz, wel­che zu einem (zunächst noch nicht rea­li­sier­ten) Ver­lust führen (können), eine Aus­nahme von die­sen Grundsätzen zu ma­chen, war für den Se­nat nicht er­sicht­lich. Da die Frage, ob be­stimmte Veräußerun­gen, ins­be­son­dere wenn es zu­vor einen For­de­rungs­aus­fall ge­ge­ben hat, in den An­wen­dungs­be­reich des § 20 Abs. 2 EStG fal­len, bis­her noch nicht höchstrich­ter­lich geklärt ist, wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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