Ab November 2015 sind Vermieter verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Dazu hat der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Um die erfolgte An- oder Abmeldung des Mieters überprüfen zu können, ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Auskunft beim Einwohnermeldeamt einzuholen (§ 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz).
Hinweis
Da Verstöße gegen die Bescheinigungspflicht bußgeldbewehrt sind, sollten Vermieter ab 1.11.2015 sicherstellen, dass Vermieterbescheinigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden.