deen

Steuerberatung

Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an Auftraggeber eines Gewerbetreibenden

BFH 13.12.2016, X R 18/12

Einkünfte aus der Ver­mie­tung ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers an den Auf­trag­ge­ber ei­nes Ge­wer­be­trei­ben­den sind Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, wenn die Ver­mie­tung ohne den Ge­wer­be­be­trieb nicht denk­bar wäre. Ein steu­er­lich berück­sich­ti­gungsfähi­ges Ar­beits­zim­mer un­ter­schei­det sich von ei­ner nicht berück­sich­ti­gungsfähi­gen Ar­beits­ecke durch eine feste bau­li­che Ab­gren­zung ge­gen die pri­vat ge­nutz­ten Teile der Woh­nung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war im Streit­zeit­raum an­ge­stellte Se­kretärin ei­nes Pro­fes­sors und Chef­arz­tes (G.). Da­ne­ben er­zielte sie Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, in­dem sie für G. die im Rah­men von des­sen Ne­bentätig­keit er­stell­ten Gut­ach­ten schrieb, die Ab­rech­nung der Ne­bentätig­keit wahr­nahm und den Zah­lungs­ein­gang kon­trol­lierte. Diese Ar­bei­ten er­le­digte sie in dem von den Klägern ge­mein­sam be­wohn­ten Ein­fa­mi­li­en­haus.

Ab De­zem­ber 2000 ver­mie­te­ten die Kläger an den G. ein Ar­beits­zim­mer für 100 DM. Der ver­mie­tete 24 qm große Raum im Ober­ge­schoss hat auf drei Sei­ten feste Mau­ern ohne Türen. Die vierte Seite grenzt an den Trep­pen­auf­gang und den Flur und be­steht aus ei­ner Stein­wand, ei­ner Glas­ver­klei­dung zum Trep­pen­auf­gang/Flur und ei­ner 1,95 m brei­ten Öff­nung, durch die das Zim­mer vom Flur aus be­tre­ten wer­den kann. Über den Flur sind das Bad, der Dach­bo­den so­wie ein wei­te­rer Wohn­raum er­reich­bar. Der Ver­trag wurde 2007 da­hin­ge­hend geändert, dass ein Ar­beits­zim­mer "zur Ausübung ei­ner selbständi­gen Schreib- und Sach­be­ar­bei­tertätig­keit im Auf­trag von G." ver­mie­tet und der Miet­preis auf 100 € an­ge­ho­ben wurde.

In ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Jahre 2005 bis 2008 erklärten die Kläger ne­ga­tive Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung hin­sicht­lich die­ses Rau­mes. Das Fi­nanz­amt lehnte die Berück­sich­ti­gung der erklärten Ver­luste ab und er­ließ ent­spre­chende Ein­kom­men­steu­er­be­scheide. Im Rah­men der Ein­spruchs­ent­schei­dung erhöhte es die Steu­ern für 2005, 2007 und 2008, in­dem es die Ver­mie­tungs­ein­nah­men den Einkünf­ten der Kläge­rin aus Ge­wer­be­be­trieb zu­rech­nete. Die im Jahre 2006 vor­ge­nom­mene ent­spre­chende Ände­rung wirkte sich we­gen ei­ner an­der­wei­ti­gen Ver­min­de­rung der steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage nicht aus.

Die Kläge­rin war der An­sicht, die Ein­be­zie­hung der Ver­mie­tung in die ge­werb­li­che Tätig­keit der Kläge­rin sei feh­ler­haft. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion vor dem BFH blieb in der Sa­che ohne Er­folg.

Gründe:
Die for­mal als Ver­mie­tung ge­stal­tete Ver­trags­be­zie­hung mit G. führte nicht zu Einkünf­ten der Kläger aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 21 EStG, son­dern zu Einkünf­ten (nur) der Kläge­rin aus Ge­wer­be­be­trieb nach § 15 EStG.

Das FG hielt es für aus­ge­schlos­sen, dass die Kläger den streit­ge­genständ­li­chen Raum ohne die ge­werb­li­che Tätig­keit der Kläge­rin an G. ver­mie­tet hätten, da­mit die­ser oder eine dritte Per­son dort ei­ner Bürotätig­keit hätte nach­ge­hen können. Bei die­ser Schluss­fol­ge­rung han­delte es sich um eine tatsäch­li­che Würdi­gung, an die der Se­nat ge­bun­den war. Dies­bezüglich hat­ten die Kläger keine Re­vi­si­onsrügen vor­ge­bracht. Die Würdi­gung des FG wies keine den­klo­gi­schen Feh­ler auf. Ohne die Tätig­keit der Kläge­rin für G. wäre der Miet­ver­trag of­fen­sicht­lich nicht ab­ge­schlos­sen wor­den. G. sollte den Raum for­mell zwar mie­ten, ins­be­son­dere ein Ent­gelt ent­rich­ten, ihn selbst aber - in­so­weit miet­ver­trags­un­ty­pi­sch - nicht nut­zen. Das be­deu­tete in der Ge­samt­schau, dass G. der Kläge­rin im Ge­wand des Miet­zin­ses einen Auf­schlag für ihre Ar­beit ge­zahlt hatte.

Die Auf­wen­dun­gen für den strei­ti­gen Raum wa­ren auch we­der ganz noch teil­weise als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar. Un­er­heb­lich war, ob nicht be­reits ein of­fe­ner Durch­gang in der Breite ei­ner dop­pelflüge­li­gen Tür zu dem un­zwei­fel­haft auch pri­vat ge­nutz­ten Flur schädlich ist, da eine der­ar­tige Raumöff­nung auch bei ent­spre­chen­dem Be­darf nie­mals ab­ge­schlos­sen wer­den kann und sich in­so­fern maßge­bend von ei­ner tatsäch­lich vor­han­de­nen Tür un­ter­schei­det, die of­fen­ste­hen, aber auch ge­schlos­sen wer­den kann. Je­den­falls bricht der Durch­gang in Ver­bin­dung mit der Glas­ver­klei­dung den Raum in einem sol­chen Maße auf, dass die Tren­nung der pri­va­ten und der ge­werb­li­chen Nut­zung nicht mehr zu­verlässig gewähr­leis­tet ist.

So­mit hatte das FG auch den Flur­be­reich und den Ar­beits­be­reich in re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den­der Weise als einen ein­heit­li­chen Raum gewürdigt. Sind dem­nach der strei­tige Raum und der Flur für Zwecke des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG als Ein­heit zu be­trach­ten, so kommt die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten nicht in Be­tracht. Ein an­tei­li­ger Ab­zug der Kos­ten für der­ar­tige Teilflächen, die keine selbständi­gen Ar­beits­zim­mer sind (sog. "Ar­beits­ecke") fin­det nicht statt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben