Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Streitzeitraum angestellte Sekretärin eines Professors und Chefarztes (G.). Daneben erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, indem sie für G. die im Rahmen von dessen Nebentätigkeit erstellten Gutachten schrieb, die Abrechnung der Nebentätigkeit wahrnahm und den Zahlungseingang kontrollierte. Diese Arbeiten erledigte sie in dem von den Klägern gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2008 erklärten die Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Raumes. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung erhöhte es die Steuern für 2005, 2007 und 2008, indem es die Vermietungseinnahmen den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb zurechnete. Die im Jahre 2006 vorgenommene entsprechende Änderung wirkte sich wegen einer anderweitigen Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht aus.
Die Klägerin war der Ansicht, die Einbeziehung der Vermietung in die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin sei fehlerhaft. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb in der Sache ohne Erfolg.
Gründe:
Die formal als Vermietung gestaltete Vertragsbeziehung mit G. führte nicht zu Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, sondern zu Einkünften (nur) der Klägerin aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
Das FG hielt es für ausgeschlossen, dass die Kläger den streitgegenständlichen Raum ohne die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin an G. vermietet hätten, damit dieser oder eine dritte Person dort einer Bürotätigkeit hätte nachgehen können. Bei dieser Schlussfolgerung handelte es sich um eine tatsächliche Würdigung, an die der Senat gebunden war. Diesbezüglich hatten die Kläger keine Revisionsrügen vorgebracht. Die Würdigung des FG wies keine denklogischen Fehler auf. Ohne die Tätigkeit der Klägerin für G. wäre der Mietvertrag offensichtlich nicht abgeschlossen worden. G. sollte den Raum formell zwar mieten, insbesondere ein Entgelt entrichten, ihn selbst aber - insoweit mietvertragsuntypisch - nicht nutzen. Das bedeutete in der Gesamtschau, dass G. der Klägerin im Gewand des Mietzinses einen Aufschlag für ihre Arbeit gezahlt hatte.
Die Aufwendungen für den streitigen Raum waren auch weder ganz noch teilweise als Betriebsausgaben abziehbar. Unerheblich war, ob nicht bereits ein offener Durchgang in der Breite einer doppelflügeligen Tür zu dem unzweifelhaft auch privat genutzten Flur schädlich ist, da eine derartige Raumöffnung auch bei entsprechendem Bedarf niemals abgeschlossen werden kann und sich insofern maßgebend von einer tatsächlich vorhandenen Tür unterscheidet, die offenstehen, aber auch geschlossen werden kann. Jedenfalls bricht der Durchgang in Verbindung mit der Glasverkleidung den Raum in einem solchen Maße auf, dass die Trennung der privaten und der gewerblichen Nutzung nicht mehr zuverlässig gewährleistet ist.
Somit hatte das FG auch den Flurbereich und den Arbeitsbereich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen einheitlichen Raum gewürdigt. Sind demnach der streitige Raum und der Flur für Zwecke des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG als Einheit zu betrachten, so kommt die Berücksichtigung der Kosten nicht in Betracht. Ein anteiliger Abzug der Kosten für derartige Teilflächen, die keine selbständigen Arbeitszimmer sind (sog. "Arbeitsecke") findet nicht statt.
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