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Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

Niedersächsisches FG 30.6.2015, 9 K 343/14

Im Rah­men der Überprüfung von zahl­rei­chen Nut­zern an­de­rer In­ter­nethan­dels­platt­for­men ge­won­nene Er­kennt­nisse und Ein­zelfälle von Steu­er­verkürzun­gen bei der be­trof­fe­nen Dritt­han­dels­platt­form können ein hin­rei­chen­der An­lass für ein Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen im Rah­men von Vor­fel­der­mitt­lun­gen der Steu­er­fahn­dung gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO sein. Eine im Rah­men der Verhält­nismäßig­keitsprüfung zu be­ach­tende Un­zu­mut­bar­keit des Be­fol­gens ei­nes Aus­kunfts­er­su­chens ist selbst dann nicht an­zu­neh­men, wenn die Her­aus­gabe der er­be­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten einen straf­bewähr­ten Ver­stoß ge­gen ein ausländi­sches Da­ten­schutz­ge­setz dar­stellte.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt für Fahn­dung und Straf­sa­chen er­suchte die Kläge­rin um Aus­kunft über Verkäufe nie­dersäch­si­scher Un­ter­neh­men in den Jah­ren 2007 bis 2009 als Dritt­an­bie­ter über eine In­ter­nethan­dels­platt­form. Da­bei ging es dem Fi­nanz­amt darum zu er­fah­ren, wel­che Nut­zer Ver­kaufs­erlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr über eine In­ter­nethan­dels­platt­form er­zielt hat­ten. Name und An­schrift der Händ­ler soll­ten ebenso an­ge­ge­ben wer­den wie de­ren Bank­ver­bin­dung. Außer­dem sollte eine Auf­stel­lung der ein­zel­nen Verkäufe vor­ge­legt wer­den.

Die Home­page mit der dar­auf ein­ge­rich­te­ten In­ter­nethan­dels­platt­form wurde in den Jah­ren 2007 bis 2009 nicht von der Kläge­rin, son­dern von ih­rer lu­xem­bur­gi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft be­trie­ben; das Dritt­an­bie­ter­ge­schäft wurde über die­sen In­ter­net­markt­platz von ei­ner lu­xem­bur­gi­schen Schwes­ter­ge­sell­schaft ab­ge­wi­ckelt. Die Kläge­rin, eine inländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, er­brachte ge­genüber Mut­ter- und Schwes­ter­ge­sell­schaft eine Viel­zahl von Dienst­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit dem Be­trieb der In­ter­nethan­dels­platt­form.

Das FG gab der Klage im ers­ten Rechts­gang statt (Nie­dersäch­si­sches FG 23.2.2012, 5 K 397/10) und stellte da­bei ins­be­son­dere dar­auf ab, dass es der Kläge­rin we­gen der be­ste­hen­den Ge­heim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen mit der Be­trei­ber­ge­sell­schaft nicht möglich sei, die er­such­ten Auskünfte zu er­tei­len. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Überprüfung an das FG zurück (BFH 16.5.2013, II R 15/12). Der BFH war der Auf­fas­sung, dass die Be­ant­wor­tung ei­nes Sam­me­laus­kunfts­er­su­chens der Steu­er­fahn­dung zu Da­ten der Nut­zer ei­ner In­ter­nethan­dels­platt­form nicht we­gen ei­ner pri­vat­recht­lich ver­ein­bar­ten Ge­heim­hal­tung die­ser Da­ten ab­ge­lehnt wer­den könne.

Im zwei­ten Rechts­gang wies das FG die Klage nun­mehr ab. Die (er­neute) Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen bezüglich der Da­ten der Nut­zer der In­ter­nethan­dels­platt­form ist rechtmäßig.

Im Rah­men der Überprüfung von zahl­rei­chen Nut­zern an­de­rer In­ter­nethan­dels­platt­for­men ge­won­nene Er­kennt­nisse (hier: ho­her An­teil an steue­run­ehr­li­chen Nut­zern; er­heb­li­che Mehr­steu­ern) und Ein­zelfälle von Steu­er­verkürzun­gen bei der be­trof­fe­nen Dritt­han­dels­platt­form können ein hin­rei­chen­der An­lass für ein Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen im Rah­men von Vor­fel­der­mitt­lun­gen der Steu­er­fahn­dung gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO sein und den Schluss recht­fer­ti­gen, dass es sich um ein Pro­blem des struk­tu­rel­len Voll­zugs­de­fi­zits im Be­reich des On­line­han­dels han­delt.

Hin­sicht­lich der auf In­ter­net­platt­for­men un­ter Pseud­onym han­deln­den Per­so­nen lie­gen hin­rei­chende An­halts­punkte für ein sta­tis­ti­sch re­le­van­tes und mehr als nur un­er­heb­li­ches Nicht­be­fol­gen der steu­er­li­chen Erklärungs­pflich­ten vor. Eine im Rah­men der Verhält­nismäßig­keitsprüfung zu be­ach­tende Un­zu­mut­bar­keit des Be­fol­gens ei­nes Aus­kunfts­er­su­chens ist selbst für den Fall nicht an­zu­neh­men, dass die Her­aus­gabe der er­be­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten einen straf­bewähr­ten Ver­stoß ge­gen ein ausländi­sches (hier: lu­xem­bur­gi­sches) Da­ten­schutz­ge­setz dar­stellte.

Der durch das Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen aus­gelöste Er­mitt­lungs­auf­wand steht nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nahme auch in einem an­ge­mes­se­nen Verhält­nis zu der Be­deu­tung der An­ge­le­gen­heit, ins­be­son­dere dem von den Er­mitt­lun­gen zu er­war­ten­den fis­ka­li­schen Er­trag. Kon­zern­in­terne, or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ab­re­den zwi­schen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten wie die Be­schränkung von Ad­mi­nis­tra­ti­ons­rech­ten in tatsäch­li­cher oder zeit­li­cher Hin­sicht können einem rechtmäßigen Aus­kunfts­er­su­chen im Übri­gen ebenso we­nig ent­ge­gen ge­hal­ten wer­den wie pri­vat­schrift­li­che Ge­heim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen. Ein etwa da­durch ver­ur­sach­ter erhöhter Er­mitt­lungs­auf­wand auf Sei­ten des Aus­kunfts­pflich­ti­gen führt des­halb nicht zur Un­verhält­nismäßig­keit des Aus­kunfts­er­su­chens.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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