deen

Aktuelles

Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste bei vermögensverwaltender KG

Er­lei­det ein Kom­man­di­tist Ver­luste aus sei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft, die zu einem ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­konto führen oder den ne­ga­ti­ven Saldo erhöhen, können die Ver­luste nur mit po­si­ti­ven Einkünf­ten aus die­ser Be­tei­li­gung ver­rech­net wer­den. Dies gilt laut BFH in ent­spre­chen­der An­wen­dung auch bei Be­tei­li­gung an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den KG.

Der Ver­lust­an­teil ei­nes Kom­man­di­tis­ten, der an ei­ner Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung er­zie­len­den KG be­tei­ligt ist, un­ter­liegt der Ver­lust­nut­zungs­be­schränkung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15a Abs. 2 EStG. Der nicht aus­ge­gli­chene oder ab­ge­zo­gene Ver­lust kann nur mit Über­schüssen ver­rech­net wer­den, die der Kom­man­di­tist in späte­ren Wirt­schafts­jah­ren aus die­ser Be­tei­li­gung er­zielt. Dar­un­ter fal­len laut Ur­teil des BFH vom 2.9.2014 (Az. IXR 52/13) al­ler­dings nicht nur po­si­tive Ver­mie­tungs­einkünfte, son­dern auch durch die KG er­zielte po­si­tive Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften.

nach oben