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Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften bei Abgeltungsbesteuerung

FG Münster 25.11.2014, 2 K 3941/11 E

Zum 31.12.2008 fest­ge­stellte Ver­lust­vorträge aus ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­einkünf­ten können nicht un­mit­tel­bar mit po­si­ti­ven Ka­pi­tal­erträgen späte­rer Jahre ver­rech­net wer­den. In­fol­ge­des­sen können die Fi­nanzämter es ab­leh­nen, fest­ge­stellte Alt­ver­luste un­mit­tel­bar mit den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen des Jah­res 2009 außer­halb der Güns­ti­gerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG zu ver­rech­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die ver­hei­ra­te­ten Kläger hat­ten im Streit­jahr 2009 ne­ben Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb so­wie Ver­mie­tung und Ver­pach­tung u.a. auch Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen er­zielt. Zum 31.12.2008 war für die Kläger ein ver­blei­ben­der Ver­lust­vor­trag zur Ein­kom­men­steuer i.H.v. 4,3 Mio. € fest­ge­stellt wor­den, der aus ne­ga­ti­ven Ka­pi­tal­einkünf­ten der Vor­jahre herrührte.

Die Kläger wa­ren der An­sicht, dass der Ver­lust­vor­trag iso­liert mit den im Jahr 2009 er­ziel­ten Ka­pi­tal­einkünf­ten ver­rech­net wer­den könne und auf die ver­blei­ben­den Ka­pi­tal­erträge der güns­tige Ab­gel­tungs­steu­er­satz i.H.v. 25% An­wen­dung fin­den müsse. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab und ver­rech­nete die fest­ge­stell­ten Alt­ver­luste im Rah­men der sog. Güns­ti­gerprüfung für Ka­pi­tal­erträge mit den ge­sam­ten von den Klägern er­ziel­ten Einkünf­ten und wandte auf den ver­blei­ben­den Be­trag den über 25% lie­gen­den ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steu­er­satz der Kläger an.

Die Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gibt dem Steu­er­pflich­ti­gen die Möglich­keit, seine Ka­pi­tal­erträge nicht der Ab­gel­tungs­be­steue­rung, son­dern der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer zu un­ter­wer­fen. Sie kann u.a. dazu ge­nutzt wer­den, Ver­luste aus an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten mit po­si­ti­ven Ka­pi­tal­erträgen zu ver­rech­nen oder auch die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer zu un­ter­wer­fen, wenn diese nied­ri­ger sein sollte als der Ab­gel­tungs­steu­er­satz i.H.v. 25%.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es zu Recht ab­ge­lehnt, den auf den 31.12.2008 fest­ge­stell­ten Ver­lust­vor­trag i.H.v. 4,3 Mio. € un­mit­tel­bar mit den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen des Jah­res 2009 außer­halb der Güns­ti­gerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG zu ver­rech­nen.

Der Ge­setz­ge­ber hat durch das Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­setz weit­rei­chende Ände­run­gen zur Be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte vor­ge­nom­men. Ka­pi­tal­einkünfte wer­den da­nach nur noch mit einem re­du­zier­ten de­fi­ni­ti­ven Steu­er­satz von 25% be­legt, was zur Folge hat, dass Ver­luste, die dem Son­der­steu­er­satz des § 32d Abs. 1 EStG un­ter­lie­gen, grundsätz­lich nur mit der­ar­ti­gen Einkünf­ten ver­rech­net wer­den können. Einkünfte, die dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz un­ter­lie­gen können dem­ge­genüber nur mit an­de­ren Einkünf­ten, die eben­falls un­ter den all­ge­mei­nen Steu­er­ta­rif fal­len, ver­rech­net wer­den, § 20 Abs. 6 EStG.

Zwar las­sen die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zur Ab­gel­tungs­steuer es in § 32d Abs. 4 EStG zu, be­stimmte Sach­ver­halte im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung ab­zu­zie­hen und trotz­dem den güns­ti­gen Ab­gel­tungs­steu­er­ta­rif an­zu­wen­den. Nach Sinn und Zweck der Ab­gel­tungs­steuer sind hier­bei aber nur sol­che Sach­ver­halte zu er­fas­sen, die vom je­wei­li­gen Kre­dit­in­sti­tut, das zur Ein­be­hal­tung und Abführung der Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf die Ka­pi­tal­erträge ver­pflich­tet ist, nicht berück­sich­tigt wer­den konn­ten. Hierzu gehören etwa ein nicht aus­ge­schöpfter Spa­rer­pausch­be­trag oder Ver­luste, die bei einem an­de­ren Kre­dit­in­sti­tut rea­li­siert wur­den.

Auch aus den Re­ge­lun­gen über die Ver­rech­nung von Alt­ver­lus­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften mit Wert­pa­pie­ren nach § 23 EStG er­gibt sich nichts an­de­res. § 20 Abs. 6 EStG lässt zwar grundsätz­lich eine Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Wert­pa­pier­ge­schäften für einen Überg­angs­zeit­raum von fünf Jah­ren bis zum 31.12.2013 zu. Die Re­ge­lung gilt aber nur für Wert­pa­piere, die nach dem 31.12.2008 er­wor­ben wur­den und nicht für Ver­luste aus Ka­pi­tal­vermögen, die vor Einführung der Ab­gel­tungs­steuer bis zum 31.12.2008 an­ge­fal­len sind. Eine Berück­sich­ti­gung der fest­ge­stell­ten Alt­ver­luste ist nur außer­halb der Ab­gel­tungs­be­steue­rung möglich.

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