Der Sachverhalt:
Der Kläger ist eine körperschaftsteuerpflichtige Pensionskasse und hält Anteile an verschiedenen Spezialinvestmentfonds i.S.v. § 15 InvStG. In den Jahren 2002 bis 2004 hatte der Kläger Teilwertabschreibungen auf die Fonds vorgenommen, von denen sich jedoch aufgrund der Einführung des § 8b KStG nur diejenigen des Jahres 2004 mindernd auf den steuerlichen Gewinn ausgewirkt hatten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
§ 8b KStG gilt über § 8 InvStG zwar grundsätzlich auch für die im Streitfall betroffenen Anteile an den Spezial Investmentfonds. Die Steuerpflicht für Wertaufholungen korrespondiert mit den zuvor vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Wenn sich diese steuermindernd ausgewirkt haben, müssen auch die Wertaufholungen steuerfrei sein. Im Streitfall sind die Wertaufholungen zunächst von den zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 vorzunehmen, die bereits unter Geltung des § 8b Abs. 8 KStG steuerwirksam waren.
Diese Verrechnungsreihenfolge "Last in - First out" ist sachgerecht und korrespondiert mit dem Zweck der Neuregelung. Es ist folgerichtig, eine Verrechnung zuerst innerhalb des neuen Regelungssystems vorzunehmen. Erst wenn der jeweilige "Zwischen"-Buchwert erreicht ist, sind die steuerfreien Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen. Diese Berechnungen sind allerdings für jeden Fonds getrennt vorzunehmen. Da das Finanzamt dies vorliegend nicht vollständig beachtet hat, war der Klage teilweise stattzugeben.
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